Hallo Andrea,
Sie haben einen Flug am 11.9.16 von München nach Thessaloniki gebucht. Der Flug sollte ursprünglich um 13:00 Uhr los fliegen und um 16 Uhr landen. Nun wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Flug verschoben wird. Er soll nun um 19.30 Uhr los fliegen und um 22.40 Uhr landen.
Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder ob Sie mögliche Ansprüche gegen die Fluggeselschaft geltend machen können.
Bei einer Nur-Flug Buchung kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.
Fraglich wäre zunächst, was in Ihrem Fall vorliegend ist. Auch wenn hier die Flugzeiten „nur verlegt“ werden, könnte man das Vorliegen einer Annullierung annehmen. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
In Ihrem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeit zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann sowohl eine Vorverlegung, als auch ein verspäteter Abflug eine Annahme der Annullierung begründen.
Diese Urteile könnten dich interessieren:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: „reise-recht-wiki EuGH C-83/10“)
Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.
Vgl. AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.
Ich denke, dass Ihr Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, sodass die Annahme einer Annullierung für mich vertretbar erscheint. Aufgrund der Annullierung kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Sie haben demnach die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Optionen:
• volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder
• einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
• einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder
• einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet leider aus, da Sie rechtzeitig über die Änderung informiert wurden.