Im Fall einer Flugzeitenverschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges könnten dem Fluggast Ansprüchen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
Wenn der Flug um einen ganzen Tag verschoben wird, spricht man bereits von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Es könnte sich also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Wenn Sie also 3 Monate vor Abflug über die Verlegung informiert werden, ergibt sich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.
Es besteht jedoch in jedem Fall ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts