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Wir (drei Personen) haben im Oktober 2016 einen Flug von Berlin-Tegel nach Palma de Mallorca für Mitte Juni 2017 direkt online bei Air Berlin gebucht und auch die entsprechenden Bestätigungen erhalten.

Der Hinflug sollte an einem Donnerstag um 08:20 Uhr ab Berlin-Tegel und der Rückflug am darauffolgenden Sonntag um 20:05 Uhr ab Palma de Mallorca stattfinden.

Heute haben wir erfahren, dass der Hinflug von 08:20 Uhr auf 6:00 Uhr und der Rückflug von 20:05 auf 11:50 (!) Uhr vorverlegt wurde.

Ungeachtet der Verkürzung des Aufenthalts auf Mallorca um faktisch einen ganzen Tag können wir am Tag der Hinreise keine öffentlichen Verkehrsmittel zum Flughafen nutzen, da um 4.00 Uhr noch keine Busse zum Flughafen fahren. Zum anderen werden wir am Abflugtag erst am frühen Nachmittag von einer geplanten Tauch-Bootstour zurückkehren, so dass wir den Rückflug verpassen werden.

Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Hin- und Rückflug bei AirBerlin von Berlin-Tegel nach Palma de Mallorca für Juni 2017 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um ca 2 Stunden und der Rückflug um ca 8 Stunden verlegt wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch irgendwelche Rechte gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht zunächst nur Fälle der Annullierung oder der Verspätung eines Fluges vor. Die Vorverlegung eines Fluges ist hiervon also prinzipiell nicht erfasst. Allerdings wird eine große Vorverlegung – ähnlich wie eine große Verspätung – wie eine Annullierung des Fluges behandelt. Während eine große Verspätung bereits bei drei Stunden vorliegt, muss eine erhebliche Vorverlegung den Flug um einen größeren Zeitraum nach vorne verlegen. Zehn Stunden wurden hierbei in jedem Fall als ausreichend angesehen, drei Stunden hingegen nicht.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter "512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

In Ihrem Fall wurde der Hinflug um 2 Stunden vorverlegt. Diese Vorverlegung begründet keine Annullierung. Fraglich ist jedoch, ob die Vorverlegung um 8 Stunden bereits ausreichend ist. Wie genau sich dieses im Endeffet rechtlich beurteilt wird, kann ich leider nicht mit Sicherheit sagen.

Falls eine Annullierung zu bejahen ist ergeben sich gem. Art. 5 Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7 begründet einen Ausgleichsanspruch. Da dieser jedoch leider entfällt, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurde, kommt ein Anspruchsausgleich in Ihrem Fall leider nicht in Frage.

Falls jedoch von einer Annullierung auszugehen ist, würde Ihnen aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO bleiben.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Sie hätten durch Artikel 8 also die Wahlmöglichkeit, ob Sie den angebotenen Flug wahrnehmen wollen oder ob Sie kostenfrein stornieren wollen.

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