Sie haben einen Flug gebucht. Nun wurden Sie drei Wochen vor Flugantritt darüber informiert, dass der Flug von Ca 15 Uhr auf 6 Uhr und von Ca 19 Uhr auf 11uhr verlegt wurde.Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Fraglich ist ob man in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Flug nicht nach hinten, sondern nach vorne verlegt wurde.
Bei einer Flugvorverlegung ist maßgeblich, um wie viel der Flug nach vorne verlegt wird. Siehe dazu folgendes Urteil:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
In Ihrem Fall werden Ihre Flüge um 8 bzw. 9 Stunden vorverlegt. Es ist also fraglich, ob man darin bereits eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges sehen kann.
Falls es sich um eine Annullierung handelt, ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Sie könnten in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Aus Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie 3 Wochen vor Abflug über die Verlegung der Flugzeiten unterrichtet wurden. Die Frist wurde also eingehalten, Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Fortsetzung im folgenden Post...