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Hallo,

unsere Flüge sind Ca 3 Wochen vor Abreise von Ca 15 Uhr auf 6 Uhr und von Ca 19 Uhr auf 11uhr verlegt worden.

Wir hatten absichtlich diese Flugzeiten gewählt, da wir mit einem Kleinkind und einem Baby verreist sind.

Hin mussten wir mitten in der Nacht aufstehen und einen Transfer buchen und zurück sind wir um 6.30 Uhr abgeholt worden.

Haben wir Ansprüche auf Rückerstattung eines Betrages x?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug gebucht. Nun wurden Sie drei Wochen vor Flugantritt darüber informiert, dass der Flug von Ca 15 Uhr auf 6 Uhr und von Ca 19 Uhr auf 11uhr verlegt wurde.Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Fraglich ist ob man in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Flug nicht nach hinten, sondern nach vorne verlegt wurde.

Bei einer Flugvorverlegung ist maßgeblich, um wie viel der Flug nach vorne verlegt wird. Siehe dazu folgendes Urteil:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

In Ihrem Fall werden Ihre Flüge um 8 bzw. 9 Stunden vorverlegt. Es ist also fraglich, ob man darin bereits eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges sehen kann.

 

Falls es sich um eine Annullierung handelt, ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Sie könnten in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Aus Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie 3 Wochen vor Abflug über die Verlegung der Flugzeiten unterrichtet wurden. Die Frist wurde also eingehalten, Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

 

Fortsetzung im folgenden Post...

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Fortsetzung....

 

Falls die Vorverlegung Ihres Fluges als Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges zu werten ist, haben Sie jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen.

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Guten Tag,

Sie haben Flüge gebucht die etwa 3 Wochen vor Abreise von 15 auf 6 Uhr und von 19 auf 11 Uhr vorverlegt worden sind.

Sie haben diese Flüge angetreten mit einem Kleinkind und einem Baby. Sie fragen sich jetzt, ob Sie Ansprüche auf eine Rückerstattung haben.

Möglicherweise könnten Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen Ihre Fluggesellschaft geltend machen.

Fraglich ist dazu erst einmal, ob ob der Zeitverschiebungen von einer Annulierung Ihrer Flüge zu sprechen sein könnte.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihre Flüge wurden jeweils um weniger als 10 Stunden vorverlegt. Es könnte sein, dass dennoch von einer Annulierung ausgegangen werden kann - beispielsweise, wenn sich die Flugnummern Ihrer gebuchten Flüge geändert haben. Dies ist ein Hinweis auf eine solche Annulierung, und kann von Ihnen überprüft werden.

Es sei erst einmal davon auszugehen, dass eine Annulierung vorliegt. Dann haben Sie gemäß Artikel 5 EU-VO verschiedene Möglichkeiten, und interessant davon für Sie ist meiner Meinung nach die Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-VO.

Diese Möglichkeit ergibt sich gemäß Artikel 5 Absatz 3 EU-VO aber leider nur dann, falls Sie weniger als 2 Wochen vor dem Abflug über die Annulierung informiert wurden. Sie wurden 3 Wochen vorher informiert. Daher entfällt für Sie ein solcher Anspruch auf geldwerte Entschädigung, falls Sie dies mit "Rückzahlung" meinten.

Da Sie die Flüge außerdem bereits wahrgenommen haben kommen auch keine Ansprüche auf Ersattung der Flugscheinkosten oder Alternativrouten gemäß Artikel 8 EU-VO mehr in Betracht.

Leider sind meiner Meinung nach keine Ansprüche mehr für Sie ersichtlich.

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