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Hallo zusammen,

wir haben im November 2015 für August 2016 eine Pauschalreise all inkl. nach Griechenland gebucht.

Hinflug: Abflug 7.45 Uhr - Ankunft 11.30 Uhr.

Rückflug: Abflug 10.45 Uhr - Ankunft 12.35 Uhr.

Bei der Reiseanmeldung stand die vorraussichtliche und Unverbindliche Flugzeit noch drauf aber bei der Bestätigung leider nicht mehr.

Jetzt haben wir ca. 3 Wochen vor Reiseantritt unsere Flugunterlagen erhalten mit den Flugzeiten:

Hinflug: 16.40 Uhr - Ankunft 20.35 Uhr

Rückflug: 20.30 Uhr - Ankunft 22.25 Uhr

Im BGH Urteil vom10.12.2013 AZ XZR 24/13 hat Tuy wohl eine Klage verloren und die besagt , dass Flugzeiten nicht ohne einen triftigen Grund: z.B Naturkatastrophe, politische Unruhen verschoben werden dürfen.

Und das die Klausel in dem Reisevertrag unzulässig sei, in welcher die Flugzeiten unverbinlich sind.

Wir hatten uns extra diese Flugzeiten rausgesucht und dafür auch mehr für unsere Reise bezahlt als für andere Angebote im selben Hotel, vom selben Anbieter aber zu schlechteren Flugzeiten.

Durch unsere späte Ankunft am Urlaubsziel und somit auch im Hotel bekommen wir dort kein All inkl Abendessen mehr sondern nur noch Sandwich, Obst und Wasser aus unser Zimmer.

Durch die verspätete Abreise hoffen wir auf die möglichkeit eines late check out der uns dann aber auch pro Person 35-45€ Kostet.

Beim ADAC konnten wir die Abholzeiten für unseren Mietwagen kostenlos ändern.

Kann mir jemand sagen, ob wir auf einen Schadensersatz Anspruch haben und wenn ja, wieviel bzw. wie hoch?

Vielen Dank schon mal an alle fleißigen schreiber.

Mutti71

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben im November 2015 für August 2016 eine Pauschalreise all inkl. nach Griechenland gebucht.

Ihre ursprünglichen Flugzeiten:

Hinflug: Abflug 7.45 Uhr - Ankunft 11.30 Uhr.

Rückflug: Abflug 10.45 Uhr - Ankunft 12.35 Uhr.

 

Jetzt haben Sie ca. 3 Wochen vor Reiseantritt Ihre Flugunterlagen mit folgenden Flugzeiten erhalten:

Hinflug: 16.40 Uhr - Ankunft 20.35 Uhr

Rückflug: 20.30 Uhr - Ankunft 22.25 Uhr

 

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mägliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

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Guten Tag Mutti71,

Sie haben eine Pauschalreise mit TUI nach Griechenland gebucht. Etwa 3 Wochen vor Ihrem Reiseantritt haben wurden Sie über Änderungen Ihrer Flugzeiten informiert.

Sie fragen sich, ob Sie Änderungen Ihrer Flugzeiten hinnehmen müssen, oder ob Sie Ansprüche gegen TUI geltend machen können.

Es handelt sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise. Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

TUI kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

b) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind - Klauseln, die eine solche Flugzeitenänderung festlegen, sind also zumindest nicht per se unzulässig.

Die Nachtruhe wird durch die zeitliche Verschiebung Ihrer Flüge in Ihrem Fall nicht beeinträchtigt, und es scheinen auch keine objektiven Gründe vorzuliegen, wegen denen es Ihnen nicht zuzumuten wäre diese Änderungen in Kauf zu nehmen. Ihnen würden meiner Meinung nach vermutlich keine Ansprüche zukommen, sollten die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sein.

Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, dass die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sein könnten. Dazu erwähnen Sie, dass Sie draufgezahlt haben, um eben diese Flugzeiten, und keine für Sie schlechter liegenden Flugzeiten buchen zu können. Dazu wäre es wichtig zu wissen und entscheidend, ob Sie dies TUI gegenüber auch so deutlich gemacht haben. Es ist ja an sich normal, dass man die Flugzeiten bucht, die für einen persönlich am besten passen - dies macht sie aber noch nicht ausdrücklich zu einem fest Vertragsbestandteil.

Es ist also schwer zu sagen, ob Sie TUI gegenüber Ansprüche auf Minderung haben könnten, ich würde aber vermuten, dass Sie eher keine haben.

Zur besseren Einwordnung für Sie, wann bisher eine Minderung zugelassen wurde, noch folgende Urteile:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig. > Zumutbarkeit genauer definiert

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

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Hallo Mutti71,

du hast  im November 2015 für August 2016 eine Pauschalreise all inkl. nach Griechenland gebucht.

Vor kurzem hast du nun deine Reiseunterlagen bekommen und musstest feststellen, dass dein Flug verlegt wurde.

Zunächst einmal kommen für dich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht nach §§ 651 a-m BGB in Betracht.

Du könntest ein Anspruch auf eine sog. Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB haben.

Dazu müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben.

Das hast du ja unproblematisch getan.

Ferner muss diese Reise gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Aufgrund der Tatsache, dass Ich bedauerlicherweise aus deinen Schilderungen keine genauen Angaben entnehmen kann diesbezüglich würde ich mal davon ausgehen, dass die Reise mangebehaftet ist.

Grundsätzlich solltest du, sofern die Bedingungen auf deinen Fall zutreffen, daher einen Minderungsanspruch geltend machen können.

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen im Allgemeinen als hinnehmbar anzusehen.

Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern ist viel mehr im Einzelfall zu prüfen.

Falls es sich bei deiner Buchung um eine Kurzreise handelt, kann die Unzumutbarkeit meiner Ansicht nach bejaht werden.

Falls du jedoch länger verreist, wirst du die Verspätung möglicherweise hinnehmen müssen. 

Ich hoffe ich konnte dir soweit ein bisschen weiterhelfen.

Urteile im einzelnen:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996,(ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: "22b C 672/96 reise-recht-wiki.“)

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn du bei Google „ U123/12reise-recht-wiki.“ eingibst)

 

 

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