Guten Tag Mutti71,
Sie haben eine Pauschalreise mit TUI nach Griechenland gebucht. Etwa 3 Wochen vor Ihrem Reiseantritt haben wurden Sie über Änderungen Ihrer Flugzeiten informiert.
Sie fragen sich, ob Sie Änderungen Ihrer Flugzeiten hinnehmen müssen, oder ob Sie Ansprüche gegen TUI geltend machen können.
Es handelt sich bei Ihrer Buchung um eine Pauschalreise. Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.
TUI kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
b) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind - Klauseln, die eine solche Flugzeitenänderung festlegen, sind also zumindest nicht per se unzulässig.
Die Nachtruhe wird durch die zeitliche Verschiebung Ihrer Flüge in Ihrem Fall nicht beeinträchtigt, und es scheinen auch keine objektiven Gründe vorzuliegen, wegen denen es Ihnen nicht zuzumuten wäre diese Änderungen in Kauf zu nehmen. Ihnen würden meiner Meinung nach vermutlich keine Ansprüche zukommen, sollten die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sein.
Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, dass die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sein könnten. Dazu erwähnen Sie, dass Sie draufgezahlt haben, um eben diese Flugzeiten, und keine für Sie schlechter liegenden Flugzeiten buchen zu können. Dazu wäre es wichtig zu wissen und entscheidend, ob Sie dies TUI gegenüber auch so deutlich gemacht haben. Es ist ja an sich normal, dass man die Flugzeiten bucht, die für einen persönlich am besten passen - dies macht sie aber noch nicht ausdrücklich zu einem fest Vertragsbestandteil.
Es ist also schwer zu sagen, ob Sie TUI gegenüber Ansprüche auf Minderung haben könnten, ich würde aber vermuten, dass Sie eher keine haben.
Zur besseren Einwordnung für Sie, wann bisher eine Minderung zugelassen wurde, noch folgende Urteile:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig. > Zumutbarkeit genauer definiert
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)
Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.