Hallo,
Euer Rückflug von Mallorca nach Frankfurt am Main sollte ursprünglich 13:40 Uhr abfliegen. Etwa einen Monat vor Reisebeginn wurde euch jedoch mitgeteilt, dass Ihr Rückflug nun 19:25 Uhr stattfinden soll. Das war für euch nicht akzeptabel, weil ihr mit eurem 22 Monate altem Kind verreisen wolltet. Aus diesem Grund habt ihr einen Rückflug bei einer anderen Airline gebucht, der zu den ursprünglichen Zeiten gepasst hat. Nun fragefragt ihr euch ob ihr die Kosten bei der Airline erstattet verlangen könnt.
Ausschlaggebend bei solch einer Entscheidung ist, dass die Verlegung der Flugzeiten die Grenze des Zumutbaren überschritten hat. Erst dann stehen euch Minderungsansprüche zu. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rückflug nicht an dem Tag endet, an dem es ursprünglich geplant war, sondern erst in der darauffolgenden Nacht. Durch die Verschiebung der Flugzeit, wärt ihr um 21:55 Uhr gelandet, was leider noch am selben Tag ist. Demnach ist die Grenze des Zumutbaren noch nicht überschritten.
Es könnte allerdings dennoch ein Minderungsanspruch bestehen, weil ihr mit einem Kleinkind verreist seid. Meiner Meinung nach, ist es für ein Kleinkind nicht zumutbar bis 22 Uhr in einem zu Reisen, auch nicht, weil ihr erst nach 0 Uhr zuhause ankommen solltet.
Dazu folgendes Urteil:
LG Hannover, Urteil vom 17.11.2006, Az. 9 S 20/06 (bei Google zu finden unter:" 9 S 20/06 reise-recht-wiki.de)
Der Rückflug der Kläger endete nicht wie geplant in den frühen Abendstunden, sondern erst um 1:10 Uhr in der Nacht. Das Gericht hat entschieden, das deswegen die Grenze des Zumutbaren überschritten worden sei und deswegen ein Minderungsanspruch begründet sei. Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen nicht, weil in dem Fall der Kläger von einer Flugzeitenverschiebung auszugehen sei und nicht von einer Flugverspätung. Eine Flugzeitenverschiebung von diesem Ausmaß begründet einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1.
Wie das LG bereits geurteilt hat, liegt in eurem Fall keine Verspätung, sondern eine Verschiebung des Fluges vor. Demnach habt ihr keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Ein weiterer Punkt dafür ist, dass ihr mehr als einen Monat vor Reisebeginn über die Verschiebung in Kenntnis gesetzt wurdet. Artikel 7 der Verordnung verlangt, dass eine Flugzeitenverschiebung mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden muss.
Ihr habt bereits vor Reisebeginn einen Ersatzflug gebucht, weshalb ihr meiner Meinung nach auch keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten habt. Dies wäre nur der Fall, wenn ihr am Flughafen erschienen wärt und der Flug ausgefallen/verschoben worden wäre, ohne euch einen Ersatzflug anzubieten.
Ich glaube also, dass ihr nur einen Anspruch auf Reisepreisminderung habt. Es kann aber sein, dass ihr dennoch einen Anspruch habt, weil ihr mit einem Kleinkind unterwegs wart. Deswegen kann es sein, dass ein Gericht auch zu euren Gunsten entscheiden würde.
Am Besten wäre es, wenn ihr euch diesbezüglich mit einem Anwalt auseinandersetzen würdet.