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Hallo liebes Forum.

Ich wollte letzten Sommer mit meinem Mann und unserem kleinen Kind (22 Monate alt) in den Urlaub nach Mallorca fliegen.

Ich weiß, ein Urlaub mit Kind ist nicht immer einfach, gerade wenn das Kind so jung ist, aber es ging halt nicht anders.

Aus diesem Grund habe ich auch großen Wert auf die Zeit der Abflüge gelegt.

Wir wollten vom 07.09 bis zum 23.09 verreisen, der Startpunkt war Frankfurt. Die Reise kostete 3200 Euro und wurde im März gebucht.

Die Rückreise von Palma nach Frankfurt hatte ich ausdrücklich und extra so gebucht, dass es  13:40 losgehen sollte, und wir 16:00 in Frankfurt landen sollte, da wir vom Flughafen aus noch nach Hause, nach Bad Frankenhausen mussten, und das ist auch nochmal ein kleines Stück.

Am 24.07.bekam ich jedoch von unserer Airline eine Email mit der Benachrichtigung, dass der Rückflug nach Frankfurt erst um 19:25 Uhr starten und um  21:55 Uhr landen solle. Daraufhin schickte ich am  29.07. einen Brief an die Airline zurück, indem ich bat, diese Änderung rückgängig zumachen  und daraufhinwie, dass ich bewusst die Buchung von Linienflügen um die Mittagszeit  vorgenommen habe. Wir wären durch die Flugumbuchung nämlich erst 00:15 zu Hause angekommen, und das wäre mit einem Kleinkind echt nicht möglich gewesen!

Als ich die Reiseunterlagen erhielt, stellte ich zudem fest, dass  dass der Flug nicht von der Airline,  sondern einer anderen Gesellschaft durchgeführt werden sollte. Ich schaltete zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt ein, welcher am 18.08.die Airline aufforderte, „vertragsgerechte Flugzeiten zu erbringen“ und setzte dafür eine Frist bis zum  21.08.. Die Airline antwortete am 21.08., „dass es ihr nicht stets gelinge,  die ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten einzuhalten.“ Daraufhin buchte ich fr mich, meinen Mann und unser Kind für den Rückflug Ersatzflüge bei der Lufthansa, für eine Abflugzeit um 13:15 Uhr.

 

Kann ich von der ursprünglichen Airline die  Erstattung der Kosten von 613,13 € verlangen?

Wir konnten ja den ursprünglichen Transfer nicht mehr in Anspruch nehmen und mussten dafür ein  Taxi zum Flughafen für 83,50 € nehmen.

Ich bin ja der Meinung, die Verschiebung des Rückfluges sei ein  Reisemangel.  Zwar stand in der Reisebuchung „voraussichtliche Flugzeit“, jedoch war mir eben diese genaue Zeit sehr wichtig.  Außerdem halte ich es für falsch, dass die Vergabe von Start.‐ und Landezeiten an den  Flughäfen teilweise erst später stattfinde. Eine Überbu‐chungssituation hat ebenfalls nicht  vorgelegen. Wie gesagt ist es mit einem Kleinkind nicht zumutbar, so spät anzukommen.

 

Kann ich den Anspruch gegenüber der Airline geltend machen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Hallo,

Euer Rückflug von Mallorca nach Frankfurt am Main sollte ursprünglich 13:40 Uhr abfliegen. Etwa einen Monat vor Reisebeginn wurde euch jedoch mitgeteilt, dass Ihr Rückflug nun 19:25 Uhr stattfinden soll. Das war für euch nicht akzeptabel, weil ihr mit eurem 22 Monate altem Kind verreisen wolltet. Aus diesem Grund habt ihr einen Rückflug bei einer anderen Airline gebucht, der zu den ursprünglichen Zeiten gepasst hat. Nun fragefragt ihr euch ob ihr die Kosten bei der Airline erstattet verlangen könnt.

Ausschlaggebend bei solch einer Entscheidung ist, dass die Verlegung der Flugzeiten die Grenze des Zumutbaren überschritten hat. Erst dann stehen euch Minderungsansprüche zu. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rückflug nicht an dem Tag endet, an dem es ursprünglich geplant war, sondern erst in der darauffolgenden Nacht. Durch die Verschiebung der Flugzeit, wärt ihr um 21:55 Uhr gelandet, was leider noch am selben Tag ist. Demnach ist die Grenze des Zumutbaren noch nicht überschritten.
Es könnte allerdings dennoch ein Minderungsanspruch bestehen, weil ihr mit einem Kleinkind verreist seid. Meiner Meinung nach, ist es für ein Kleinkind nicht zumutbar bis 22 Uhr in einem zu Reisen, auch nicht, weil ihr erst nach 0 Uhr zuhause ankommen solltet.

Dazu folgendes Urteil:

LG Hannover, Urteil vom 17.11.2006, Az. 9 S 20/06 (bei Google zu finden unter:" 9 S 20/06 reise-recht-wiki.de)
Der Rückflug der Kläger endete nicht wie geplant in den frühen Abendstunden, sondern erst um 1:10 Uhr in der Nacht. Das Gericht hat entschieden, das deswegen die Grenze des Zumutbaren überschritten worden sei und deswegen ein Minderungsanspruch begründet sei. Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen nicht, weil in dem Fall der Kläger von einer Flugzeitenverschiebung auszugehen sei und nicht von einer Flugverspätung. Eine Flugzeitenverschiebung von diesem Ausmaß begründet einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1.

Wie das LG bereits geurteilt hat, liegt in eurem Fall keine Verspätung, sondern eine Verschiebung des Fluges vor. Demnach habt ihr keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Ein weiterer Punkt dafür ist, dass ihr mehr als einen Monat vor Reisebeginn über die Verschiebung in Kenntnis gesetzt wurdet. Artikel 7 der Verordnung verlangt, dass eine Flugzeitenverschiebung mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden muss.

Ihr habt bereits vor Reisebeginn einen Ersatzflug gebucht, weshalb ihr meiner Meinung nach auch keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten habt. Dies wäre nur der Fall, wenn ihr am Flughafen erschienen wärt und der Flug ausgefallen/verschoben worden wäre, ohne euch einen Ersatzflug anzubieten.

Ich glaube also, dass ihr nur einen Anspruch auf Reisepreisminderung habt. Es kann aber sein, dass ihr dennoch einen Anspruch habt, weil ihr mit einem Kleinkind unterwegs wart. Deswegen kann es sein, dass ein Gericht auch zu euren Gunsten entscheiden würde.

Am Besten wäre es, wenn ihr euch diesbezüglich mit einem Anwalt auseinandersetzen würdet.
 

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