Guten Morgen,
du und ein paar Freunde wollten einen Urlaub in Amerika machen. Gebucht wurde die Reise über ein Reisebüro. Auch innerhalb der Staaten wollten Sie nochmal verreisen, in dem Sie von NYC nach Miami reisen. Diese Flüge wollten Sie dann vor Ort buchen für 40 Dollar pro Ticket.
Vor Ort wurde Ihnen ebenso mitgeteilt, dass sich der Rückflug um einen Tag nach hinten verzögerte. Da eine Person am eigentlichen Rückflugsdatum einen wichtigen Termin hatte, wurde diese umgebucht; die anderen blieben.
Nun kam es vor Ort auch dazu, dass die Tickets nach Miami nicht mehr zu Verfügung standen. Ihr habt euch beim Reisebüro gemeldet und musstet nun mehr für die Tickets zahlen. Außerdem kamen Mehrkosten auf euch zu, da ihr nun einen Tag später nach Miami geflogen seid und insofern Kosten für Hotel und Mietwagen hinzukamen. Außerdem kam für dich ein Verdienstausfallschaden hinzu.
Nun fragst du dich, ob du diese Kosten vom Reisebüro zurück verlangen kannst.
Interessant erscheint mir da das Urteil des AG Grevenbroich, Urt. v. 27.11.2003, Az.: 19 C 377/03, welches ich auf reise-recht-wiki.de gefunden habe. Da kannst du auch gerne selber mal nach schauen.
In diesem Fall hat ein Kläger bei einem Reisebüro ebenso Flüge nach New York von dort nach Miami und von da wieder zurück nach Deutschland gebucht. Als der Kläger kurz vor Abreise die Flugtickets erhielt, stellte er fest, dass die Ankunft in Dresden erst einen Tag später stattfinden sollte, als eigentlich gebucht. Er buchte für eine Person den Flug auf den Vortag um.
Ebenso wurde festgestellt, dass die Tickets von NYC nach Miami nicht bereit gestellt wurden und daher neue Tickets gebucht werden mussten.
Daher erhob der Kläger gem. § 280 BGB iVm. § 675 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe 3.162,62 Euro.
Das AG Grevenbroich sah die Klage zumindest zum Teil als begründet an. Zwischen den beiden Parteien wurde eine Reisevermittlungsvertrag geschlossen. Insbesondere handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag n. § 675 BGB. Ebenso wurde festgestellt, dass die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt, da die 5 Flugtickets von New York nach Miami für einen Preis von 38,00 USD je Ticket entgegen ihrer Zusage nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist sie wegen Nichterfüllung ihrer Leistungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einem Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer Leistungspflicht ist das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen; der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das bedeutet, dass dem Kläger bei Einhaltung der Leistungspflicht der Beklagten 5 Flugtickets à 38,00 USD zur Verfügung gestanden hätten. Der Nichterfüllungsschaden des Klägers besteht somit in der Differenz zwischen versprochenem und gezahltem Flugpreis, der sich auf 3.162,62 Euro beläuft.
Insgesamt lässt sich als festhalten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich bestehe, da das Reisebüro ihre Pflicht aus dem Vertrag schuldhaft verletzt hat, da die Flugtickets dem Kläger nicht zur Verfügung standen. Sie hat dem Kläger damit das volle Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Alle anderweitig entstandenen Kosten sind nicht ersatzfähig, da der Kläger die Flüge nur für eine Person umgebucht hat, nicht jedoch für sich und die übrigen Mitreisenden.
Ich denke, dass dieses Urteil sehr aussagekräftig ist und eurem Fall sehr ähnlich ist. Daher kann ich mir vorstellen, dass deine Ansprüche ähnlich aussehen würden. Allerdings ist dies nur meine Meinung, ein Fachanwalt oder ein Gericht kann das wohl anders aussehen.
Ich wünsche viel Erfolg!