Guten Tag Herr Balazs Nemeth,
Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Ihr Hinflug sollte ab 6:00 von München gehen, und Ihr Rückflug um 19:30. Nun, zwei Wochen vor Ihrem Abflug, wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flugzeiten jeweils von 17:00 auf 10:45 verschoben haben.
Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB.
Minderungen ergeben sich aus & 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen.
Das heißt es könnte sein, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob Sie vorher mit Ihrem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und in Ihren Reisevertrag aufgenommen haben.
Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Dies ergibt sich aus diesem Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Die Flugzeiten könnten duchaus ausdrücklich Teil Ihrer Reisebuchung geworden sein, haben Sie sich im Reisebüro ja explizit und ausführlich eben wegen der Reisezeiten beraten lassen, und deshalb auch draufgezahlt. Dies müsste aber auch aus Ihren Reiseunterlagen hervorgehen, dazu müssten Sie noch einmal einen Blick in dieselben werfen.
Wenn die Flugzeiten tatsächlich ein fester Bestandteil des Vertrages sind, dann liegt meiner Meinung nach unproblematisch ein Vertragsbruch und damit Mangel vor, und Sie haben die Möglichkeit sich dergestalt an Ihr Reisebüro zu wenden und Ihren Anspruch geltend zu machen.
Sollten die Reisezeiten aber doch nicht, möglicheweise durch abweichende Angaben im Reisevertrag, ein fester Bestandteil geworden sein, dann sei im Weiteren auf die Folgen eingegangen:
Die Änderungen betreffen ausschließelich den ersten und letzten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher schonmal nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.
Außerdem:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein, Ihre beiden Verschiebungen gehen über dieses Zeitfenster aber hinaus.
Dagegen spricht aber leider:
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)
Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint
In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.
Fortsetzung folgt....