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Liebe Nadine,

du hast im Juni einen Sommerurlaub mit der Familie nach Ägypten geplant. Leider musstest du nun erfahren, dass ihr Opfer einer Flugzeitenverlegung wurdet. Der Abflug wurde von 9.25 Uhr auf 21: 05 verschoben. Du fragst dich nun, ob du dies hinnehmen musst oder gegebenenfalls Ansprüche geltend machen kannst. Mangels weiterer Ausführungen gehe ich davon aus, dass du lediglich die Flüge gebucht hast.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde die Abflugzeit um 11, 5 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 11,5 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 11, 5 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ich gehe davon aus, dass die 2 Wochen noch nicht unterschritten wurden. Des Weiteren kommt aber auch ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

Ein  Anspruch nach Art. 9 VO scheidet als Anspruchsgrundlage von vornherein aus, da er einen Zeitpunkt betrifft, zu welchem sich der Fluggast schon am Flughafen oder zumindest in einem Hotel befinden muss.

Ich komme abschließend zu dem Ergebnis, dass es meiner Ansicht nach am sinnvollsten wäre sich die Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs.1 a VO zurückerstatten zu lassen. Dies spiegelt lediglich meine persönliche Meinung wider und soll keinen Rechtsrat darstellen.

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Hallo Nadine,

Sie  fliegen als Familie im Juni in den Sommerurlaub nach Ägypten. Ihr ursprünglicher Hinflug war morgens um 09:25 Uhr. Heute kam die Flugzeitenänderung. Der Hinflug ist jetzt abends um 21:00 und Sie landen erst um 01:25 am Folgetag. Ihr erster Urlaubstag ist komplett weg.

Wird ein Flug um so viele Stunden verschoben, so kann darin bereits eine Annullierung gesehen werden.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor. Doch leider entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Da Ihr Flug im Juni gehen soll, ist dies hier der Fall.

 

Trotzdessen können Sie bei einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges zwischen diesen drei Optionen wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Somit abschließend zu Ihrer Frage: Nein Sie müssen das nicht einfach so hinnehmen und ja Sie können den Flug stornieren.

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Hallo Nadine,

du hast einen Urlaub gebucht, wobei du nun über die Änderung der Flugzeiten unterrichtest wurdest. Es mangelt deinen Angaben leider an ein paar Details. Auch auf die Gefahr hin, dass du die weiteren Ausführungen als überflüssig erachtest, möchte ich dir einen kurzen Überblick über mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geben. Häufig werden Urlaube nach Ägypten nämlich als Pauschalreise verkauft, sodass sich Ansprüche aus dem BGB ergeben können.

Du kannst grundsätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, wenn es sich bei deiner gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, welche mängelbehaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat.

I. Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Dies kennzeichnet sich häufig dadurch aus, dass beispielsweise Flug, Unterkunft und ggf. Transport in einem Paket angeboten werden. Falls dies auf dich zutrifft, wäre die erste Hürde geschafft.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Hier wäre ein Reisemangel wegen der Flugzeitenverschiebung denkbar. Zum einen kann die Verspätung an sich einen Reisemangel darstellen, da dir deswegen weniger Zeit am Urlaubsort verbleibt. Zum anderen kann auch die späte Ankunft im Hotel einen Reisemangel darstellen, wenn man dadurch die Nachtruhe als gestört betrachtet wird.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, besteht unter anderem die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Folgende Urteile sollen dir einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung geben:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Ob die Flugzeitenverschiebung an sich in deinem Fall einen Reisemangel darstellt, ist meiner Ansicht nach fraglich. Ich halte es aber für vertretbar das Vorliegen eines Reisemangels wegen gestörter Nachtruhe zu bejahen. Daher denke ich, dass dir ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu stehen könnte, soweit der Reiseveranstalter diesen Reisemangel auch zu vertreten hat.

III. Vertretenmüssen

Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches eine verspätete Ankunft zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Da die Nachweispflicht beim Reiseveranstalter liegt, kann sein Vertretenmüssen meiner Ansicht nach vermutet werden.

IV. Fazit

Die Flugzeitenverschiebung stellt meiner Ansicht nach einen Reisemangel dar, welchen der Reiseveranstalter auch zu vertreten hat. Es wäre daher sinnvoll den Kontakt zum Anspruchsgegener (Reiseveranstalter) aufzunehmen.

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Hallo Nadine,

 

im Folgenden gehe ich davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, d.h. die Flüge nicht in Kombination mit einer Übernachtung etc. gebucht wurden.

Bei einer Nur-Flug-Buchung greift die europäische Fluggastrechteverordnung.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Demnach kann ab einer Verschiebung der Flugzeiten von 10 Stunden eine Annullierung angenommen werden, die uns zu Artikel 7 der Verordnung führt. In diesem Artikel wird eine Aufreihung von möglichen Ausgleichsleistungen gemacht, die sich in Abhängigkeit von der Flugdistanz ergeben.

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Da Ihr Flug allerdings erst im Sommer abfliegen soll, muss die Airline diese Ausgleichszahlungen nicht gewährleisten. Allerdings stehen Ihnen immer noch folgende Möglichkeiten aus Artikel 8 zur Verfügung:

- die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Ihre beste Möglichkeit ist also, nach einer alternativen Flugverbindung zu fragen oder nach einer alternativen Flugroute bei einer anderen Airline zu suchen. 

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Guten Abend,

hier greift die Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004. Ich gehe einfach mal davon aus, dass es sich in deinem Fall um eine Pauschalreise handelt. Hier regelt die VO ziemlich klar ab wann eine Entschädigung oder Ausgleichszahlung von den Fluggesellschaften an die Fluggäste zu zahlen ist. 

Es ist zuerst wichtig, dass du die Fluggesellschaft spätestens ein Monat nach der Reise in den Verzug setzt mit einem Schreiben.

Da deine Verspätung über drei Stunden deutlich hinausgeht, kannst du mit einer Entschädigung und sogar mit einer Ausgleichszahlung rechnen. Eine Stornierung kommt hier ebenso in Frage. Die Fluggesellschaft muss in dem Fall eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 EURO por Person zahlen. Die Fluggesellschaft muss jedoch selbst für die Verspätung verantrwortlich sein, es dürfen also keine außergewöhnlichen Umstände statt gefunden haben.

Die Höhe der Ausgleichszhalung ist abhängig von der Länge der Strecke:

- unter 2.500 km 250 EURO

- 1.500 bis 3.500 km 400 EURO

- über 3.500 km 600 EURO

Da die Verlegung des Fluges bei dir sage und schreibe 12 Stunden beträgt, gleicht diese laut der VO einer Flugannullierung. Aus dem Grund ist es möglich von der Reise zurückzutreten.

AG Hannover, Urteil v. 11.04.2011, 512 C 15244/10

In diesem Urteil wird dies noch mal bestätigt. Eine Verlegung des Fluges um 10 Stunden gleicht einer Annullierung.
Die Flugzeiten bei einer Pauschalreise sind ein Bestandteil der Reise und somit verbindlich. 
 
Weiterhin muss die Fluggesellschaft rechtzeitig über die Verspätung oder Vorverlegung den Fluggast informieren. Das kann in deinem Fall bestätigt werden. 
 
Auch wenn die Fluggesellschaft früh genug über die Verspätung informiert hat, ist diese definitiv unzumtbar für den Fluggast. Aus diesem Grund kannst du Reise stornieren. Da es jedoch der Bestandteil einer ganzen Pauschalreise ist, kann der Flug an sich nicht so einfach storniert werden. 
 
Ich hoffe ich konnte weiter helfen.
 
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Hallo Nadine,

Sie haben für Ihren Sommerurlaub einen Flug nach Ägypten gebucht. Der Flug sollte ursprünglich morgens um 9:25 stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug auf abends um 21:00 verlegt wurde. Sie landen erst um 01:25 am Folgetag.

Bei einer so erheblichen Flugverspätung handelt es sich bereits um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke befindet sich außerhalb der EU und Sie haben auch eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im April über die Verschiebung des Fluges der im Sommer stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

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Hallo Nadine,

Sie haben einen Urlaub in Ägypten geplant.

Nun wurden Sie darüber infomiert, dass die Flugzeiten verlegt wurden, von 9:25 Uhr auf 21:05.

Dies stellt meines Erachtens nach eine Annulierung ihres ursprünglichen Fluges dar.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Dies ist in ihrem Fall geschehen, daher kommen Ausgleichszahlungen nicht in Betracht. Für Sie könnte jedoch Art. 8 VO (EG) 261/2004 in Frage kommen, da dort ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung enthalten ist.

Binnen sieben Tagen kann Ihnen nun der Flugpreis vollständig erstattet werden. Sie können aber auch darauf bestehen, unter gleichen Bedingungen sowohl zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu bekommen.

Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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Guten Tag Nadine,

Sie fliegen im Juni in den Urlaub nach Ägypten. Sie wurden am 22.04. darüber informiert, dass Ihr Hinflug von 9:25 auf 21:00 Uhr geändert wurde.

Es könnten Ihnen deshalb Ansprüche gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde bei einer derart großen Verschiebung von den Morgen- auf die Abendstunden wahrscheinlich gänzlich aufgegeben - dies können Sie außerdem nachprüfen, indem Sie überprüfen ob Änderungen der Flugnummer vorgenommen wurden. Es ist wahrscheinlich von einer Annulierung zu sprechen.

2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Wegen der Annulierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 57 EU-Fluggastrechteverordnung haben. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden im April informiert, und zwar für eine Reise die für Juni geplant war. Damit steht Ihnen wahrscheinlich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

3. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Aber Sie haben, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die aus Artikel 8 hervorgehenden Möglichkeiten sind Ihre Optionen, also auch die Option einer Stornierung. Sie können sich nach anderen, Ihnen besser passenden Flügen erkundigen, oder aber sich die Ticketkosten erstatten zu lassen.

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Liebe Nadine,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie entweder nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung oder nach allgemeinem Reisevertragsrecht einen Anspruch darauf haben, den Flug bzw. die gesamte Reise zu "stornieren". Entscheidend dafür, welche Rechtsgrundlage auf Ihren Fall Anwendung finden kann, ist, ob es sich bei dem betroffenen Flug um einen Teil einer Pauschalreise oder um einen Nur-Flug handelt, der separat und direkt bei der Airline gebucht wurde. 

Anspruch gem. Art. 5 und 8 VO(EG) 261/2004 

In beiden Fällen findet zunächst einmal die europäische Fluggastrechte-VO Anwendung. Hiernach hat ein Reisender, dessen Flug annulliert wurde, gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO einen Anspruch darauf, den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und die Kosten für die Flugtickets von der Fluggesellschaft zurückzufordern. Dies bezieht sich allerdings allein auf die Kosten für den Flug. Sollten Sie separat hierzu Übernachtung, Mietwagen ect gebucht haben und wollen auch dies stornieren, haben Sie nach der VO hierauf keinen Anspruch. Daher ist es durchaus denkbar, dass Sie bei diesen Dingen mit Stornierungsgebühren rechnen müssen.

Anspruch nach § 651a Abs. 5 BGB

Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, könnten Sie alternativ zu dem oben genannten Anspruch auch einen Anspruch auf kostenlose Stornierung der gesamten Reise gegen den Reiseveranstalter haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Änderung der Flugzeiten eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt. Dies ist in Ihrem Fall von der Rechtsprechung allein aus dem Grund anerkannt, dass die Änderung der Flugzeiten zu einer Verkürzung der Nachtruhe führt. Vergl. hierzu u.a. AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08. Dieses Urteil kann im Ganzen bei Interesse nachgelesen werden, indem Sie bei Google Folgendes suchen: "Reise-Recht-Wiki.de 232 C 8790/08". D.h. gem. dieser Vorschrift können Sie in Ihrem Fall auch von der gesamten Reise zurücktreten und die Erstattung der gesamten Reisekosten verlangen.

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