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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

leider ist Ihre Frage ein wenig kryptisch und daher schwierig zu beantworten. Zunächst einmal wäre es nämlich wichtig zu wissen, ob es sich bei dem Flug um einen Nur-Flug handelt, den Sie direkt bei der Airline gebucht haben oder um einen Teil einer Pauschalreise. Hieraus ergibt sich nämlich grundsätzlich die Entscheidung welche Rechtsgrundlagen in Ihrem Fall in Betracht kommen.

Weiterhin wäre es auch wichtig zu wissen, welches der Start- und welches der Zielflughafen Ihres Fluges war.

Sind dies beides Flughäfen eines Landes, welches Mitglied des Übereinkommens von Montreal ist, könnten Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Airline gem. Art. 19 MÜ haben. Hiernach muss der Luftfrachtführer dem Reisenden nämlich all die Schäden ersetzten, die durch die verspätete Beförderung entstanden sind. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre jedoch, dass der Luftfrachtführer ein Verschulde für die Verspätung trifft und dass ihnen auch ein konkret bezifferbarer Schaden durch diese Verspätung entstanden ist. Dieser könnte in ihrem Fall insbesondere aus Kosten für eine Übernachtung bestehen, um nicht stundenlang in der Nacht auf dem Bahnhof warten zu müssen. Daher wäre zunächst wichtig zu wissen, was der Grund für die Verspätung war und ob die Airline alles Mögliche getan hat, um diese Verspätung zu vermeiden und außerdem, ob Ihnen ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

Ist Start- und/oder Zielflughafen in einem EU-Staat gelegen und wurde der Flug bei einem Rückflug in die EU von einer Airline der Gemeinschaft durchgeführt, könnten Sie in ihrem Fall auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO gegen die Airline haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie ihr Endziel aufgrund der Verspätung erst 3 oder mehr Stunden später erreicht haben und dass der Grund für die Verspätung keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellt. Sind die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt, haben sie Anspruch auf diesen pauschalen Schadenersatz gegen die Airline allein aufgrund der entstandenen Unannehmlichkeiten.

Handelt es sich bei Ihrem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, können aufgrund der Verspätung auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht gem. §§651a-m BGB ergeben.
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Hallo, Valeria!

Leider fehlt bei Ihrer Frage die Beschreibung, um die Antwort genauer und informativer zu gestalten.

Zuerst möchte ich anmerken, dass ein Rail&Fly-Ticket, soweit ich richtig informiert bin, völlig unabhängig vom Flugticket ist. Da jedoch Rail&Fly-Tickets immer auch am folgenden Tag nach der Ankunft gelten, sollte dies unproblematisch sein.

Sie schreiben, dass Sie sich die 5-stündige Wartezeit auf dem Flughafen nicht gefallen lassen wollen. Es ist jedoch unklar, welche Lösung Sie stattdessen vorhaben (Hotel, Ersatzflug, Mietwagen etc?).

Grundsätzlich gilt lt. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Damit Schadensersatzansprüche und eventuell Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 261/2004 geltend gemacht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.

(1) Anwendungsbereich

Gem. Art. 1 MÜ gilt das Montrealer Übereinkommen dann, wenn der Flug innerhalb eines Vertragsstaates startete und innerhalb eines anderen Vertragsstaates landete. Ich glaube aber auch, dass Flüge innerhalb Deutschland mittels eines speziellen Abkommens auch inbegriffen sind.

Die Verordnung (EG) 261/2004 gilt bei allen Flügen, die in der EU starten. Auch sind Flüge inbegriffen, die außerhalb der EU starten, innerhalb der EU landen und von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden. Wenn Sie also, zum Beispiel, aus den USA nach Deutschland mit American Airlines kommen, dann gilt die Verordnung nicht.

Auch gilt sie meist nicht, wenn ein Zubringerflug sich verspätet, sodass Sie den Anschlussflug nicht erreichen, auf einen Ersatzflug warten und am Zielort entsprechend verspätet ankommen.

(2) Dauer der Verspätung

Das Montrealer Übereinkommen macht den Anspruch auf eine Entschädigung nicht von einer minimalen Verspätungsdauer abhängig.

Art. 6 u. 7 der VO 261/2004 definieren jedoch folgende minimalen Verspätungszeiten:

  • bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr
  • bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

Die Bewertung der Verspätungsdauer richtet sich nach der Ankunftsverspätung, d.h. mit welchem Gesamtzeitverlust Sie am endgültigen Zielort angekommen sind.

(3) Grund der Verspätung

Sowohl im Montrealer Übereinkommen, als auch in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 ist eine Haftungsbefreiung vorgesehen, sofern die Verspätung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Verspätungsumstände liegen dann vor, wenn ein Ereignis für die Fluggesellschaft unvorhersehbar eingetreten ist, nicht zur regulären Ausübung der Tätigkeit gehört oder außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegt. Ferner muss bei solchen Ereignissen geprüft werden, dass es keine zumutbaren Maßnahmen gegeben hat, die Verspätung zu vermeiden (Art. 19 MÜ, Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004). Liegen beide Merkmale vor (außergewöhnlicher Umstand + keine zumutbaren Maßnahmen) – so sind die Haftung für Verspätungsschäden gem. Montrealer Übereinkommen sowie ein Ausgleichszahlungsanspruch gem. Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen.

Selbst wenn die Haftung nach Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen ist und auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung 261/2004 besteht, könnten dem Fluggast immer noch Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004. Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Unterbringung sind jedoch in erster Linie dafür vorgesehen, die Zeit zu überbrücken, in der der Fluggast auf den nächsten Flug warten muss. Wie es sich eventuell verhält, wenn das Endziel bereits erreicht wurde, aufgrund der Uhrzeit aber keine Weiterreise möglich ist, weiß ich leider nicht.

(4) Pauschalreise

Sollte es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handeln, so stellt die Flugverspätung einen Reisemangel i. S. v. § 651 d, Abs. 1 BGB dar. Bei einem Reisemangel können Sie eine anteilige Reisepreisminderung für den Tag und die Dauer des Mangels geltend machen. Die Wartezeit auf dem Flughafen kann, meines Erachtens, jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Rail&Fly-Ticket auch ein Bestandteil des Reisevertrages war. D.h., die Beförderung vom Flughafen zu Ihrem Wohnort mittels dieses Tickets muss auch eine vertragliche Leistung gewesen sein, die nicht ordentlich erbracht wurde. Das wäre aber nur meine Sichtweise, sicher bin ich mir da nicht.

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Guten Tag Frau Ehlers.

 

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise oder um eine individuell zusammen gestellte Reise handelt.

 

Gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen aufgrund der Flugverspätung entsteht. Dies gilt allerdings nur, wenn der jeweilige Luftfrachtführer diesen Schaden auch zu vertreten hat. Ist dies nicht der Fall, weil beispielsweise außergewöhnliche Umstände vorlagen, muss kein Schadensersatz gezahlt werden. Des Weiteren umfasst Art.19 MÜ größtenteils nur materielle Schäden, d.h. Die bloße Wartezeit fällt nicht darunter. Allerdings müsste der Preis für das Zugticket erstattet werden, falls Sie sich ein neues kaufen mussten. (Ich gehe allerdings davon aus, dass dies hier nicht der Fall war.) Außerdem müssten die Kosten für eine notwendige Hotelübernachtung, Transfer, Mahlzeiten und Erfrischungen erstattet werden.

 

Für einen solchen wie Ihren Wartefall könnten auch die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung greifen. Dahingehend ist es allerdings äußerst wichtig zu wissen, von wo nach wo die Flüge gingen, um herauszufinden, ob der Geltungsbereich der Verordnung eröffnet ist.

Die Verordnung für Fluggastrechte gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt und auch für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Sie gilt sowohl für Linien- als auch für Bedarfsflüge und auch Flüge im Bereich von Pauschalreisen sind nicht ausgenommen.

Aufgrund der Flugverspätung könnten Sie also einen Anspruch aus Art.7 VO haben. Voraussetzungen dafür sind zunächst, dass eine Verspätung am Endziel bei Kurzstrecken mindestens mehr als 2 Stunden beträgt (bei längeren Strecken muss eine Verspätung von mind. 3-4h vorliegen) und keine außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich dabei nach Länge der Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Haben Sie das Rail & Fly Ticket im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, kommen alternativ die Ansprüche aus dem Reisevertragsrechts des BGB aufgrund eines Reisemangels in Betracht. Der Reisemangel ist hier die Verspätung des Fluges und die allgemeine Verspätung am Ankunftsort. Allerdings muss der Reiseveranstalter dies auch zu vertreten haben. Dies ist hier eher fraglich.


 

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