Hallo, Valeria!
Leider fehlt bei Ihrer Frage die Beschreibung, um die Antwort genauer und informativer zu gestalten.
Zuerst möchte ich anmerken, dass ein Rail&Fly-Ticket, soweit ich richtig informiert bin, völlig unabhängig vom Flugticket ist. Da jedoch Rail&Fly-Tickets immer auch am folgenden Tag nach der Ankunft gelten, sollte dies unproblematisch sein.
Sie schreiben, dass Sie sich die 5-stündige Wartezeit auf dem Flughafen nicht gefallen lassen wollen. Es ist jedoch unklar, welche Lösung Sie stattdessen vorhaben (Hotel, Ersatzflug, Mietwagen etc?).
Grundsätzlich gilt lt. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens folgendes:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Damit Schadensersatzansprüche und eventuell Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 261/2004 geltend gemacht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
(1) Anwendungsbereich
Gem. Art. 1 MÜ gilt das Montrealer Übereinkommen dann, wenn der Flug innerhalb eines Vertragsstaates startete und innerhalb eines anderen Vertragsstaates landete. Ich glaube aber auch, dass Flüge innerhalb Deutschland mittels eines speziellen Abkommens auch inbegriffen sind.
Die Verordnung (EG) 261/2004 gilt bei allen Flügen, die in der EU starten. Auch sind Flüge inbegriffen, die außerhalb der EU starten, innerhalb der EU landen und von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden. Wenn Sie also, zum Beispiel, aus den USA nach Deutschland mit American Airlines kommen, dann gilt die Verordnung nicht.
Auch gilt sie meist nicht, wenn ein Zubringerflug sich verspätet, sodass Sie den Anschlussflug nicht erreichen, auf einen Ersatzflug warten und am Zielort entsprechend verspätet ankommen.
(2) Dauer der Verspätung
Das Montrealer Übereinkommen macht den Anspruch auf eine Entschädigung nicht von einer minimalen Verspätungsdauer abhängig.
Art. 6 u. 7 der VO 261/2004 definieren jedoch folgende minimalen Verspätungszeiten:
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bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr
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bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr
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bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
Die Bewertung der Verspätungsdauer richtet sich nach der Ankunftsverspätung, d.h. mit welchem Gesamtzeitverlust Sie am endgültigen Zielort angekommen sind.
(3) Grund der Verspätung
Sowohl im Montrealer Übereinkommen, als auch in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 ist eine Haftungsbefreiung vorgesehen, sofern die Verspätung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Verspätungsumstände liegen dann vor, wenn ein Ereignis für die Fluggesellschaft unvorhersehbar eingetreten ist, nicht zur regulären Ausübung der Tätigkeit gehört oder außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegt. Ferner muss bei solchen Ereignissen geprüft werden, dass es keine zumutbaren Maßnahmen gegeben hat, die Verspätung zu vermeiden (Art. 19 MÜ, Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004). Liegen beide Merkmale vor (außergewöhnlicher Umstand + keine zumutbaren Maßnahmen) – so sind die Haftung für Verspätungsschäden gem. Montrealer Übereinkommen sowie ein Ausgleichszahlungsanspruch gem. Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen.
Selbst wenn die Haftung nach Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen ist und auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung 261/2004 besteht, könnten dem Fluggast immer noch Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004. Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung und Unterbringung sind jedoch in erster Linie dafür vorgesehen, die Zeit zu überbrücken, in der der Fluggast auf den nächsten Flug warten muss. Wie es sich eventuell verhält, wenn das Endziel bereits erreicht wurde, aufgrund der Uhrzeit aber keine Weiterreise möglich ist, weiß ich leider nicht.
(4) Pauschalreise
Sollte es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handeln, so stellt die Flugverspätung einen Reisemangel i. S. v. § 651 d, Abs. 1 BGB dar. Bei einem Reisemangel können Sie eine anteilige Reisepreisminderung für den Tag und die Dauer des Mangels geltend machen. Die Wartezeit auf dem Flughafen kann, meines Erachtens, jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Rail&Fly-Ticket auch ein Bestandteil des Reisevertrages war. D.h., die Beförderung vom Flughafen zu Ihrem Wohnort mittels dieses Tickets muss auch eine vertragliche Leistung gewesen sein, die nicht ordentlich erbracht wurde. Das wäre aber nur meine Sichtweise, sicher bin ich mir da nicht.