Hallo Peter und Martina,
das klingt natürlich nach einer sehr ärgerlichen Angelegenheit. Dahingehend wäre es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt zu befragen, da mir scheint, dass hier doch eine recht komplexe Sachlage zu Grunde liegt.
Allerdings möchte ich trotzdem ein paar Hinweise anhand dieses Urteils liefern:
AG Köln, Urt. v. 29.09.14, Az.: 142 C 413/13 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden)
In diesem Fall kam es dazu, dass ein Paar ebenfalls eine Pauschalreise buchten, wobei ein Rail & Fly Ticket mit innbegriffen waren. Auf der Hinfahrt des Zuges kam es ebenfalls zu einer Zugteilung, so dass die Reisenden nicht am Flughafen ankamen sondern in einer ganz anderen Stadt. Später sind diese zum Flughafen gefahren, mussten sich allerdings ebenfalls Ersatzflüge für 1000 Euro kaufen und kamen auch 8 Stunden später an ihrem Ziel an. Somit forderten die Kläger die Rückzahlung der Flugscheinkosten und ein Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubsfreuden.
Die Kläger haben hier Abhilfemaßnahmen in Anspruch genommen. Diese Kosten sind dann nämlich durch den Reiseveranstalter zu übernehmen.
Ein Abhilfeanspruch kommt allerdings grds. nur dann in Frage, wenn vorher ein sog. Reisemangel vorlag. Ansonsten müssten die Kosten selbst getragen werden. Das Gericht verwies allerdings darauf, dass ein Reisemangel vorliege, wenn ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt. Ein Mangel kann dabei auch darin bestehen, dass der Reiseveranstalter eine ihn im Rahmen des Reisevertrags treffende Informations- und Hinweispflicht bezüglich der für eine ordnungsgemäße Reisedurchführung erforderlichen Umstände verletzt. Soweit die Informationspflichten nicht von dem Reiseveranstalter selbst erbracht werden sollen, sondern von als Leistungsträgern eingesetzten Dritter erstreckt sich die Haftung des Reiseveranstalters auf diese, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden. Das ist der Fall, wenn es sich nicht nur um eine von dem Reiseveranstalter vermittelte Fremdleistung des Dritten handelt, sondern um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters. Bei der Beurteilung ob es sich um eine Fremd- oder Eigenleistung handelt ist darauf abzustellen, wie das Auftreten des Reiseveranstalters aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden zu werten ist; kommt die Leistung aus dieser Perspektive aus dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters sind in diesem Zusammenhang auftretende Mängel dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Für die Beziehung Reiseveranstalter / Deutsche Bahn AG und Reisender ist daher darauf abzustellen, ob die von der Deutschen Bahn AG zu erbringende Leistung als Eigenleistung des Veranstalters anzusehen ist oder nicht. Liegt eine Eigenleistung vor, haftet der Veranstalter auch für Pflichtverletzungen der Deutschen Bahn AG, die diese gegenüber dem Reisenden zu verantworten hat.
In diesem Fall ( wie meiner Meinung nach auch in Ihrem) war die Deutsche Bahn eben ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und die Pflichtverletzung der DB kann deshalb auch dem Veranstalter angerechnet werden. Daher lag im Endeffekt ein Reisemangel vor und ist vom Veranstalter zu vertreten.
Daher stand den Klägern hier ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gem. § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin und ihrem Ehemann auf 500,00 Euro zu begrenzen.
Sollte also eine Mitschuld bestehen, kann es sein, dass eine Kürzung auch bei Ihnen in Frage kommt
Letztlich kann ich noch empfehlen, sich im Forum auch nach anderen Beiträgen zu ähnlichen Themen umzuhören. Dies kann immer helfen einen besseren Überblick über die Sachlage zu erhalten.