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Guten Tag,
mein Partner und ich buchten beim Reiseveranstalter eine Reise nach Portugal (Madeira).
Buchungsbestandteil:
- 10 Aufenthalt
- Hin- und Rückflug Frankfurt am Main - Lissabon - Madeira
- Hotelaufenthalt
- Rail & Fly Coupon Hin- und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn AG

Problematisch war bei uns die Zugfahrt zum Flughafen.
Wir starteten in Karlsruhe. Uns kam es schon zu Beginn etwas komisch vor, dass wir von Gleis 8 losfuhren und nicht wie auf dem Ticket angegeben, von Gleis 2.
Wir stiegen in den hinteren Wagon ein.
Nach einiger Zeit kam der Schaffner und kontrollierte unsere Tickets - das wir im falschen Wagon saßen und wir uns in den vorderen Wagon hätten setzen müssen, um zum Flughafen zu gelangen, teilte uns der Herr nicht mit!!!

Wir hatten einen längeren Aufenthalt in Mannheim. Wie wir später erfuhren, fand dort die Zugteilung statt.
Laut Plan hätten wir um 03:28 Uhr den Frankfurter Flughafen erreichen sollen. Als wir schon kurz nach 04:00 Uhr hatten und wir immer noch nicht da waren, fragte mein Partner einen Schaffner, wieso wir so spät dran sind und wann wir endlich ankommen würden. Dieser teilte uns mit, dass wir uns im flaschen Wagon befinden würden und unser Zug gerade nach Göttingen fährt -ohne Zwischenstopp.
Wir riefen sofort beim Flughafen an und teilten mit, was passiert ist.
Die Dame sagte uns, dass am selben Tag noch weitere Flüge nach Madeira fliegen würden.
Unseren Flug, der um kurz vor 9 Uhr starten sollte, schafften wir nicht.
Wir fuhren bis nach Göttingen, stiegen dort in einen anderen Zug um und fuhren direkt zum Flughafen nach Frankfurt.
Dort teilte uns die Dame am Serviceschalter mit, dass wir den nächsten Flug um kurz vor 14 Uhr nehmen können, allerdings dafür auch nochmal 1.000 € bezahlen müssen. Nach kurzem Zögern taten wir dies, weil wir einfach dringend Urlaub brauchten und wir uns schon sehr lange darauf gefreut haben.
Anstatt um 11 Uhr unser geliebtes Reiseziel Madeira zu erreichen, waren wir erst gegen 19 Uhr da.


Nun möchten wir natürlich die 1.000€ zurückerstattet bekommen, schließlich konnten wir nichts für die Umstände. Wir gingen ja auch davon aus, dass der Fahrplan stimmen würde und wir rechtzeitig über mögliche Änderungen informiert werden würden.
Außerdem haben wir letztens erfahren, dass wir auch "Erstattung für die entgangene Urlaubsfreude" verlangen könnten.


Wie sollen wir vorgehen? Haben wir Möglichkeiten und reelle Chancen auf erfolg und Erstattung unserer Kosten?
Was wir uns auch fragen, gegen wen müssen wir vorgehen? Die Deutsche Bahn AG oder gegen den Reiseveranstalter?
Welche Ansprüche stehen uns zu?


Vielen Dank und einen schönen Start in die Woche!
Peter und Martina

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, kommt als Anspruchsgegner in erster Linie der Reiseveranstalter in Betracht. Denn dieser hat die Reise mit all seinen Bestandteilen als Gesamtpaket verkauft. Gemäß §651 c I BGB ist dieser dann auch verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein ganz ähnlicher Fall wurde in diesem Forum schon einmal diskutiert:

Habe ich einen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Flugtickets wenn aufgrund unangekündigter Zugteilung ursprünglicher Flug der Pauschalreise von ab-in-den-Urlaub verpasst wurde?

Auch in diesem Fall wurde der Flug aufgrund einer Zugteilung verpasst.

Entscheidend für einen Anspruch ist also, ob die Zugteilung dem Veranstalter zuzurechnen ist und Sie hätten informiert werden müssen.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, welches Ihrem Fall sehr ähnlich ist:

AG Köln, Urt. v. 29.09.2014, Az: 142 C 413/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 142 C 413/13 Reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet  bei einem Reisevertrag mit einem sogenannten „Rail & Fly“ Ticket wenn es zu einer Zugteilung kam und der Reisende darüber nicht informiert wurde

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Reise nach Funchal (Madeira). In der Buchung war eine Zuganreise und -abreise zum Start/Ziel-Flughafen in Deutschland inbegriffen. Aufgrund einer Zugteilung verpasste die Klägerin den Ausstieg am Flughafen und damit auch den ursprünglich gebuchten Flug.

Die Klägerin verlangte die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 1.000 € und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude mindestens in Höhe von 150,00 Euro. Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € zu.

Demnach könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall der Reiseveranstalter zumindest einen Teil der Kosten übernehmen muss.

Um genauere Informationen über Ihre Ansprüche könnte die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Reiserecht sinnvoll sein.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo Peter und Martina,

 

das klingt natürlich nach einer sehr ärgerlichen Angelegenheit. Dahingehend wäre es sicherlich ratsam, einen Fachanwalt zu befragen, da mir scheint, dass hier doch eine recht komplexe Sachlage zu Grunde liegt.


Allerdings möchte ich trotzdem ein paar Hinweise anhand dieses Urteils liefern:

 

AG Köln, Urt. v. 29.09.14, Az.: 142 C 413/13 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden)

In diesem Fall kam es dazu, dass ein Paar ebenfalls eine Pauschalreise buchten, wobei ein Rail & Fly Ticket mit innbegriffen waren. Auf der Hinfahrt des Zuges kam es ebenfalls zu einer Zugteilung, so dass die Reisenden nicht am Flughafen ankamen sondern in einer ganz anderen Stadt. Später sind diese zum Flughafen gefahren, mussten sich allerdings ebenfalls Ersatzflüge für 1000 Euro kaufen und kamen auch 8 Stunden später an ihrem Ziel an. Somit forderten die Kläger die Rückzahlung der Flugscheinkosten und ein Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubsfreuden.

Die Kläger haben hier Abhilfemaßnahmen in Anspruch genommen. Diese Kosten sind dann nämlich durch den Reiseveranstalter zu übernehmen. 

Ein Abhilfeanspruch kommt allerdings grds. nur dann in Frage, wenn vorher ein sog. Reisemangel vorlag. Ansonsten müssten die Kosten selbst getragen werden. Das Gericht verwies allerdings darauf, dass ein Reisemangel vorliege, wenn ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Reiseveranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt. Ein Mangel kann dabei auch darin bestehen, dass der Reiseveranstalter eine ihn im Rahmen des Reisevertrags treffende Informations- und Hinweispflicht bezüglich der für eine ordnungsgemäße Reisedurchführung erforderlichen Umstände verletzt. Soweit die Informationspflichten nicht von dem Reiseveranstalter selbst erbracht werden sollen, sondern von als Leistungsträgern eingesetzten Dritter erstreckt sich die Haftung des Reiseveranstalters auf diese, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden. Das ist der Fall, wenn es sich nicht nur um eine von dem Reiseveranstalter vermittelte Fremdleistung des Dritten handelt, sondern um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters. Bei der Beurteilung ob es sich um eine Fremd- oder Eigenleistung handelt ist darauf abzustellen, wie das Auftreten des Reiseveranstalters aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden zu werten ist; kommt die Leistung aus dieser Perspektive aus dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters sind in diesem Zusammenhang auftretende Mängel dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Für die Beziehung Reiseveranstalter / Deutsche Bahn AG und Reisender ist daher darauf abzustellen, ob die von der Deutschen Bahn AG zu erbringende Leistung als Eigenleistung des Veranstalters anzusehen ist oder nicht. Liegt eine Eigenleistung vor, haftet der Veranstalter auch für Pflichtverletzungen der Deutschen Bahn AG, die diese gegenüber dem Reisenden zu verantworten hat.

In diesem Fall ( wie meiner Meinung nach auch in Ihrem) war die Deutsche Bahn eben ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und die Pflichtverletzung der DB kann deshalb auch dem Veranstalter angerechnet werden. Daher lag im Endeffekt ein Reisemangel vor und ist vom Veranstalter zu vertreten. 

Daher stand den Klägern hier ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gem. § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin und ihrem Ehemann auf 500,00 Euro zu begrenzen.

Sollte also eine Mitschuld bestehen, kann es sein, dass eine Kürzung auch bei Ihnen in Frage kommt

Letztlich kann ich noch empfehlen, sich im Forum auch nach anderen Beiträgen zu ähnlichen Themen umzuhören. Dies kann immer helfen einen besseren Überblick über die Sachlage zu erhalten. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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