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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Folgende Ansprüche können in Ihrem Fall geprüft werden:

(1)      Anspruch auf Ausgleichszahlung

Nach den Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 261/2004 könnten Fluggäste erheblich verspäteter Flüge Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entsprechend Art. 7 VO 261/2004 haben. Die erste Voraussetzung dafür ist es, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auf Ihr Flug überhaupt anwendbar ist. Wenn Sie den Flug innerhalb der Europäischen Union antreten ist der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung auf jeden Fall eröffnet. Allerdings beträgt die Dauer der Verspätung bei Ihnen etwa 2 Stunden. Bei einer Flugdistanz von über 3.000 km (FUE – FRA) ist diese Verspätung nur als geringfügig zu betrachten, sodass Sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

(2)      Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten

Sie könnten einen Anspruch auf die Erstattung der Hotelkosten gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen haben. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Rechte von Fluggästen im internationalen Flugverkehr sowie die Beförderung von Gepäck und Fracht. Gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat die Airline den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete Beförderung von Reisenden, Gepäck und Gütern entsteht, sofern die Fluggesellschaft die Verspätung zu verschulden hat.

Alternativ könnte der Anspruch gem. § 280ff BGB bestehen. Die Fluggesellschaft hat die Pflicht, Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befördern und wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt und dadurch ein Schaden entsteht, muss die Airline diesen Schaden ersetzen (LG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2011, Az: 2-24 S 80/11 - es geht zwar nicht um Hotelkosten, sondern um zusätzliche Mietwagengebühren, aber analoge Anwendung möglich; AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az: 9 C 82/16).

Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben. Für eine genauere Beurteilung empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden.

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Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten, welche durch die Vorverlegung Ihrer Flugzeiten notwendig geworden sind. Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In Ihrem Fall könnte eine große Verspätung vorliegen. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Eine große Verspätung ist also ab einer Flugzeitenveschiebung ab 3 Stunden anzunehmen. 

In Ihrem Fall hatte der Flug jedoch nur um 2 Stunden und 7 Minuten. Ich könnte mir vorstellen, dass daher keine große Verspätung vorliegt und die europäische Fluggastrechteverordnung eher keine Anwendung findet. 

Der Anspruch auf eine Erstattung der Hotelkosten könnte sich jedoch eventuell noch aus dem Montrealer Übereinkommen übergeben. 

Hier regelt Art. 19 MÜ folgendes: 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Hotelkosten könnten sich also aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dieser Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung nicht verantwortlich war. Dafür lassen sich jedoch zu wenige Informationen im Sachverhalt finden. 

Da der Sachverhalt jedoch sehr kompliziert ist, könnte es für Sie durchaus von Vorteil sein, einen Fachanwalt einzuschalten.  

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