Ihre Frage bezieht sich auf die Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten, welche durch die Vorverlegung Ihrer Flugzeiten notwendig geworden sind. Dieser Anspruch könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.
Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In Ihrem Fall könnte eine große Verspätung vorliegen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Eine große Verspätung ist also ab einer Flugzeitenveschiebung ab 3 Stunden anzunehmen.
In Ihrem Fall hatte der Flug jedoch nur um 2 Stunden und 7 Minuten. Ich könnte mir vorstellen, dass daher keine große Verspätung vorliegt und die europäische Fluggastrechteverordnung eher keine Anwendung findet.
Der Anspruch auf eine Erstattung der Hotelkosten könnte sich jedoch eventuell noch aus dem Montrealer Übereinkommen übergeben.
Hier regelt Art. 19 MÜ folgendes:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Hotelkosten könnten sich also aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dieser Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung nicht verantwortlich war. Dafür lassen sich jedoch zu wenige Informationen im Sachverhalt finden.
Da der Sachverhalt jedoch sehr kompliziert ist, könnte es für Sie durchaus von Vorteil sein, einen Fachanwalt einzuschalten.