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Dass man als Privatperson in der Regel einen Anspruch gegen ein Flugunternehmen bei verspätung hat, das weiß ich ja jetzt, aber wie sieht es aus, wenn ein Land einen Anspruch gegen eine Fluggesellschaft geltend macht?

 

Ich habe mal gelesen, dass ein Land 9 Abgeordnete nach Kaliningrad schicken wollte. Dafür wurde vom Land bei einem Reisebüro als Vermittler auch die 9 Tickets gekauft, die Flüge erfolgten mit einem Zwischenstopp in Kopenhagen.

Dann wäre ja schon die erste Frage, ob so ein Anspruch überhaupt bestehen kann, wenn die Tickets auf den Namen eines anderen Gebucht wurden, aber vom Land bezahlt wurden.

Die Flugscheine wurden einheitlich für den gesamten Flug von Hamburg nach Kopenhagen, und von Kopenhagen nach Kaliningrad ausgestellt.

Jetzt war es so, dass der Flug von Hamburg nach Kopenhagen funtionierte, aber der Flug von Kopenhagen nach Kaliningrad nicht erfolgen konnte, weil das Flugzeug einen technischen Defekt aufwies. Die Abgeordneten mussten somit also auf einen anderen Flug warten, und kamen mit einer Flugverspätung von 7 Stunden in Russland an.

Kann trotzdem von einem Ausgleichsanspruch ausgegangen werden?

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

als ich mir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt durchgelesen und darüber nachgedacht habe, musste ich prompt an ein Urteil denken, in welchem meiner Meinung nach ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. In der Hoffnung , dass dieses Urteil Ihre Frage beantworten, möchte ich es an dieser Stelle gerne anbringen:

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.2.1997, Az. 1 U 126/95 (bei "reise-recht-wiki.de" zu finden unter: "1 U 126/95")

Im vorliegenden Fall buchte das klagende Land für neun Abgeordnete bei der Beklagten einen Flug von Hamburg bis Kaliningrad über Kopenhagen. Dieser Flug konnte allerdings wegen eines technischen Defekts nicht durchgeführt werden. Das klagende Land verlangt nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach dem BGB. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Land einen solchen Anspruch zugesprochen. Die Beklagte ging gegen dieses Urteil in Berufung. Sodass entschied das OLG Frankfurt, dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird und stimmte den Entscheidungsgründen des Landgerichts zu.

Die Parteien schlossen vorliegend einen Beförderungsvertrag. Bei dem Linienflug handelte es sich um ein Fixgeschäft, bei welchem eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern. Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft Schadensersatzpflichtig macht. Da dies hier der Fall ist, muss die beklagte Fluggesellschaft Schadensersatz leisten.

Wie Sie sehen, können auch Länder Schadensersatzansprüche bei einer Flugannullierung geltend machen. 

Da jedoch 2004 die Europäische Fluggastrechteverordnung in Kraft getreten ist, denke ich, dass  in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt auch diese angewandt werden sollte. Damit für sich der Ausgleichsanspruch nicht aus dem BGB ergeben, sondern aus Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Aber auf jeden Fall könnte auch das Land meiner Meinung nach einen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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