Hallo Peter,
Sie haben einen Flug nach Hamburg wahrgenommen. Dieser konnte jedoch nicht pünktlich losfliegen, weshalb auch die Flugroute geändert werden musste. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 1,5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Hamburg angekommen.
Nun fragen Sie sich, ob Sie daurch mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Bei einem Nur-Flug wie in Ihrem Fall kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verodnung in Betracht. Diese regeln die Ansprüche von Fluggästen bei Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen von Fluggästen.
Sie fragen zunächst, ob durch die Änderung der Flugroute wohlmöglich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf die Grundsatzentscheidung des EuGH:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Nach dieser ist also nur dann von einer Annullierung auszugehen, wenn der Start aufgegeben wird. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nur ein wenig nach hinten verschoben und auch die Änderung der Flugroute alleine begründet meines Erachtens noch keine Annulierung, da der Flug ja trotzdem stattgefunden ist.
Es könnten sich aber aufgrund der Verspätung von 1,5 Stunden Ansprüche ergeben. Denn entscheidend ist nicht, die Verspätung beim Abflug sondern allein die Verspätung am Zielflughafen. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Da Sie jedoch nur mit einer Verspätung von 1,5 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, haben Sie meines Erachtens leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.