Hallo,
ihre Frage dreht sich um das Thema einer Annullierung.
Eine solche liegt gem. Art. 2 lit. l) VO-EG 261/2004 dann vor, wenn es zu einer Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Auch die Rechtsprechung hat eine Definition für die Begrifflichkeit gefunden:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei Ihnen war es etwas seltsam. Denn als Sie am Flughafen saßen, haben Sie auf der Anzeigetafel erst einmal gesehen, dass ihr Flug um eine halbe Stunde verspätet war. Danach wurde angezeigt, dass der Flug komplett gestrichen wurde. Dann stand allerdings wiederum auf der Anzeigetafel, dass Sie zum Gate gehen sollten. Nun sind Sie mit einer anscheinend leichten (?) Verspätung abgeflogen. Der Flieger hatte dieselbe Flugnummer und Sie saßen wie auch die anderen Fluggäste auf dem reservierten Platz.
Dies alles sind meiner Meinung nach Anzeichen dafür, dass keine Annullierung vorlag. Deshalb kommen deshalb auch keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung in Betracht.
Allerdings könnte eventuell ein Anspruch aufgrund einer Verspätung in Frage kommen:
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die die Verspätung an Ihrem letzten Endziel mehr als 3 Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Sie erwähnen allerdings nicht genau, wie beträchtlich die Verspätung tatsächlich war. Deshalb lässt sich hier nichts weiter dazu sagen.
Dies bedeutet, dass es nur aufgrund der geänderten Flugroute keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gibt. Dies ist zumindest meine Auffassung der Dinge. Bei konkreten Fragen ist es anzuraten, dass Sie einen Fachanwalt befragen.