Sie haben Hin- und Rückflüge bei einer Fluggesellschaft gebucht. Nun wurden Sie 16 Tage vor dem Rückflug darüber informiert, dass dieser 4 einhalb Stunden vorverlegt wurde.
Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Ansprüche sind für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.
Vorverlegung von 4,5 Stunden
Sie könnten zunächst Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung wegen der Vorverlegung von 4,5 Stunden geltend machen. Fraglich ist jedoch, ob eine Vorverlegung von 4,5 Stunden bereits Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet.
Siehe dafür folgendes Urteil:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Bei einer Flugvorverlegung ist erst ab einer Vorverlegung von mindestens 10 Stunden von einer Annullierung auszugehen. In Ihrem Fall begründet die Vorverlegung um 4,5 Stunden also keine Annulierung und Sie haben dadurch leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Unabhängig davon möchte ich noch kurz auf Ihre Frage eingehen, welche Frist maßgeblich ist. Denn wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung gemäß Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004 dann, wenn ein Fluggast mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung bzw. Annullierung informiert wurden. Es wird dabei nicht auf die Reise insgesamt abgestellt sondern auf den entsprechenden Flug, der verschoben wurde. In Ihrem Fall bedeutet das, dass auch wenn eine Annullierung vorliegen würde, die eigentlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung begründen würde, dieser entfallen würde, da Sie ja 16 Tage vor dem geänderten Flug über die Änderung informiert wurden. Dieses ist in Ihrem Fall aber ohnehin nicht maßgeblich, da meines Erachtens die Vorverlegung von 4,5 Stunden nicht erheblich genug ist und daher sowieso keinen Anspruch begründen würde.