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Wir haben Hin- und Rückflug in einer Buchung gebucht. Nur Flug. 1 Woche vor Abflug und 16 Tage vor Rückflug wurde der Rückflug um 4 1/2 Stunden vorverlegt. Wir verlieren dadurch einen halben Tag Urlaub, versäumen Frühstück im Hotel, müssen für den Mietwagen zusätzliche Gebühren für die Ablieferung außerhalb der Öffungszeiten bezahlen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

Ihr habt Hin- und Rückflug direkt bei der Luftfahrtgesellschaft gebucht. Nun wurde der Rückflug 4, 5 h vorverlegt. Davon erfahren hab ihr eine Woche vor Hinflug, aber 16 Tage vor dem Rückflug. Nun fragt ihr euch, welche Ansprüche ihr habt.

Bei Nur-Flug-Verträgen ergeben sich die Ansprüche regelmäßig aus der EU-Fluggastrechte-VO 261/2004. Zunächst solltet Ihr überprüfen, ob eure Flüge überhaupt auf die VO anwendbar sind. Der Geltungsbereich bestimmt sich nach Art. 3 der Fluggastrechteverordnung:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Habt Ihr dies überprüft, könnte man Ansprüche auf eventuelle Ersatzansprüche prüfen. Gemäß Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004 kommen aber z.B. Ausgleichleistungen nicht in Betracht, wenn Fluggäste mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung bzw. Annullierung informiert wurden. Es wird dabei nicht auf die Reise insgesamt abgestellt sondern auf den entsprechenden Flug, der verschoben wurde. Und über diesen wurdet ja 16 Tage im Voraus informiert. Insofern kommen diese Ansprüche nicht in Betracht.

 

Möglicherweise könntet Ihr aber die Erstattung der Flugkosten verlangen gem. Art 8, aber dann müsstet Ihr auch eigens einen neuen buchen. Klar, ist die Verschiebung von 4, 5 h sehr ärgerlich, aber eigentlich noch vertretbar. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben Hin- und Rückflüge bei einer Fluggesellschaft gebucht. Nun wurden Sie 16 Tage vor dem Rückflug darüber informiert, dass dieser 4 einhalb Stunden vorverlegt wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Ansprüche sind für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.

Vorverlegung von 4,5 Stunden

Sie könnten zunächst Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung wegen der Vorverlegung von 4,5 Stunden geltend machen. Fraglich ist jedoch, ob eine Vorverlegung von 4,5 Stunden bereits Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründet.

Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei einer Flugvorverlegung ist erst ab einer Vorverlegung von mindestens 10 Stunden von einer Annullierung auszugehen. In Ihrem Fall begründet die Vorverlegung um 4,5 Stunden also keine Annulierung und Sie haben dadurch leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Unabhängig davon möchte ich noch kurz auf Ihre Frage eingehen, welche Frist maßgeblich ist. Denn wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung  gemäß Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004 dann, wenn ein Fluggast mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung bzw. Annullierung informiert wurden. Es wird dabei nicht auf die Reise insgesamt abgestellt sondern auf den entsprechenden Flug, der verschoben wurde. In Ihrem Fall bedeutet das, dass auch wenn eine Annullierung vorliegen würde, die eigentlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung begründen würde, dieser entfallen würde, da Sie ja 16 Tage vor dem geänderten Flug über die Änderung informiert wurden. Dieses ist in Ihrem Fall aber ohnehin nicht maßgeblich, da meines Erachtens die Vorverlegung von 4,5 Stunden nicht erheblich genug ist und daher sowieso keinen Anspruch begründen würde.

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