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Wir haben mit Ryanair für zwei Personen einen hin und einen Rückflug gebucht. Die Flüge wurden unter einer reisenummer geführt. 2 Monate vor dem geplanten Abflug kam die Informationsmail, dass sich der Hinflug um 2 Tage nach hinten verschiebt. Im Chat mit Ryanair wurde mir gesagt, dass die gesamten Kosten erstattet werden wenn ich die Flüge über das Formular storniere. Im Ergebnis wurde jedoch nur der verspätete Flug erstattet, der Rückflug wurde ohne Erstattung storniert. Welches Vorgehen ist denn das richtige, zumal die Reise in meinen Augen ja nicht mehr zumutbar war, weil sie sich in wesentlichen Punkten geändert hätte.

Wie kann ich noch eine vollständige Rückerstattung erhalten?

Danke für die Hilfe
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben Hin- und Rückflug mit RyanAir gebucht. Nun wurden Sie 2 Monate vor Abflug darüber informiert, dass der Hinflug um 2 tage verschoben wird.  Sie fragen, ob Sie bei einem Rückritt daher einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten oder lediglich der Kosten für den Hinflug haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Rückflug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Es liegt also eine Annullierung vor:  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Falls Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Es besteht aber auf jeden Fall ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also die vollständige Erstattung der gesamten Flugkosten zurückverlangen. Daher gehe ich davon aus, dass Sie bei einer Annullierung des Rückflugs auch einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Kosten haben. 

Zumal haben Sie die Flüge ja auch in Verbindung gebucht, weshalb ein Beförderungsvertrag vorliegt. 

Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf die gesamten Kosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts aber darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Guten Abend Eva,

Sie haben Flüge bei der Airline Ryanair gebucht, jedoch haben Sie ca. 2 Monate vor Abflug die Information erhalten, dass sich der Rückflug um zwei Tage verschieben wird. Daher haben Sie eine Stornierung beantragt und zwar beider Flüge, jedoch wurde Ihnen nur der Preis für den Rückflug zurück erstattet. Sie fragen Sich wie man nun vorgeht.

Ich persönlich würde davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine Annullierung des Rückfluges handelt. Ich beziehe mich hierbei auf höchstrichterliche Rechtsprechung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Diese Ansprüche könnte einerseits der Anspruch auf Erstattung oder eine anderweitige Beförderung n. Art. 8 der Verordnung sein, auf welchen Sie sich in ihren Ausführungen ja auch beziehen.

Gem. Art. 5 II der Verordnung muss Ryanair bei der Annullierung von Flügen immer eine anderweitige Beförderung anbieten. Dies ist hier auch geschehen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Nun allerdings zu Art. 8 I der VO. Demnach bestehen folgende Alternativen:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Hier geht es vor allem um Absatz a), also die vollständige Rückerstattung. Ich verstehe diesen Absatz so, dass hier nicht nur eine Rückerstattung für den annullierten Flug in Frage kommt, sondern auch die Rückerstattung für den Flug, der nutzlos geworden ist, also hier der Hinflug. 

Dies ist natürlich nur meine Auffassung dieser Norm. Für eine Rechtsberatung muss hingegen ein Fachanwalt/ eine Fachanwältin hinzugezogen werden. Mein Rat wäre, dass Sie sich nochmals an Ryanair wenden und auch die Rückerstattung für den Hinflug unter den oben genannten Gründen verlangen. Weiterhin empfehle ich immer gerne, sich auch andere Forenbeiträge zum Thema der Annullierung bei Ryanair durchzulesen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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