Hallo,
Sie haben seitens Ryanair einen Monat vor Abflug erhalten, dass sich die Flugzeit von 14:55 Uhr auf 20:30 Uhr geändert haben. Sie fragen sich, ob Sie einen neuen Flug buchen können und, ob Ryanair die Kosten dafür übernehmen muss.
Da Sie schreiben, dass Sie den Flug eigenständig bei der Airline gebucht haben, kann man hier wohl von einer Nur-Flug-Verbindung ausgehen. Deshalb schätze ich, dass die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vorliegend einschlägig sein könnte.
Diese greift, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind.
Da Sie schreiben, dass keine Nachmittagsflüge mehr angeboten werden, könnte man vorliegend eventuell von einer Annullierung ausgehen. Diese definiert die Verordnung in Art. 2 lit. l) als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Welche Rechte Flugreisenden im Falle einer Annullierung zustehen, ist in Art. 5 VO niedergeschrieben. Dieser verweist auch auf Art. 8 der Verordnung, der für Sie hier von entscheidender Bedeutung ist:
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Zusammengefasst bedeutet das für Sie, dass Sie zwischen der Kostenrückerstattung für die ursprünglichen Tickets oder der angebotenen Alternativbeförderung wählen können. Da kein anderer passender Flug für Sie in Frage kommt, würde ich raten wohl die erste Alternative anzunehmen und sich selbst um einen neuen Flug zu besseren Zeiten zu kümmern. Ich glaube allerdings nicht, dass die Zusatzkosten dafür von Ryanair getragen werden müssen. Ebenso schätze ich, dass Ryanair Ihnen auch keinen Flug einer anderen Airline anbieten muss. Dies entnehme ich zumindest aus diesen Urteilen:
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.
LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10 (einfach zu googlen "Az. 13 S 89/10 reise-recht-wiki.de")
Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Letztlich stellt dieser Beitrag nur meine eigene Meinung dar; in komplexen Fällen sollte deshalb ein Fachanwalt bzw. eine -anwältin zu Rate gezogen werden. Allerdings hilft es auch schon vielen, sich nach weiteren Beiträgen im Forum umzuschauen, da es viele weitere Betroffene gibt, die eine Flugänderung bei Ryanair erfahren haben.