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Hallo,

unsere Flieger geht in 30 Tagen - gestern habe ich die Info bekommen, das die Flugzeiten von 14:55 auf 20:30 geändert wurde. Den Flug (also Hin- und Rückflug) habe ich eigenständig selbst bei der Airline gebucht.

Das ist für uns nicht akzeptabel. Leider bittet die Airline nur Abendflüge an, keine Flüge Tagsüber. Welche Rechte habe ich hier. Kann ich den Transport mit einer anderen Airline einfordern bzw. den Flug stornieren und neu über eine andere Airline buchen? Was passiert dann mit den Zusatzskosten - bleibe ich auf diesen sitzen?
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Hallo,

der Europäische Gerichtshof legte in seinem Urteil vom 13.10.2011 fest, dass eine Annullierung des ursprünglichen Fluges dann vorliegt, wenn dieser nicht durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss (den Volltext dieses Urteils können Sie gerne nachlesen wenn sie bei Google eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de") .

In Ihrem Fall könnte es sich meiner Meinung nach um eine solche Annullierung handeln, da auch Sie den Flug nicht so durchführen könnten, wie es von Ihnen geplant war. 

Die Annullierung eines Fluges zieht verschiedene Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung nach sich. Bei Annullierungen würde dem Fluggast unter anderem eine Ausgleichszahlung zustehen. Allerdings nur unter der Bedingung, dass die Fluggesellschaft den Fluggast nicht mindestens 2 Wochen vor Flugantritt von der Änderung informiert. Nun wurden Sie von Ryanair aber schon 30 Tage vor Flugantritt von der Änderung unterrichtet, sodass die Frist seitens Ryanair eingehalten wurde und ein Anspruch auf Ausgleichszahlung damit meiner Meinung ausscheidet. 

Allerdings gibt es einen weiteren Artikel in dieser Verordnung, von dem Fluggäste im Fall einer Annullierung Gebrauch machen können, nämlich Artikel 8.

Grundsätzlich ist eine Fluggesellschaft gemäß Artikel 8 VO (EG) Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, dem Fluggast im Fall einer Annullierung entweder die Flugscheinkosten binnen 7 Tagen vollständig zu erstatten oder aber dem Fluggast eine andere Beförderung anzubieten. Diese anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen kann entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes und vorbehaltlich verfügbarer Plätze gefordert werden. 

Aufgrund der Existenz dieses Artikels sehe ich Ryanair in der Pflicht Ihnen entweder eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu Ihren gewünschten Zeiten anzubieten, oder, sollte Ryanair dazu nicht in der Lage sein, Sie könnten die Flugscheinkosten zurückverlangen und mit den erstatteten Kosten dann neue Flüge, gegebenenfalls auch bei einer anderen Airline, buchen.

Jetzt stellt sich Ihnen jedoch zusätzlich noch die Frage, ob Ihnen von Ryanair auch mögliche Mehrkosten, die im Fall einer eigenständigen Buchung der Alternativbeförderung mit den erstatten Kosten, erstattet werden müssen. Ich könnte mir vorstellen, dass Ryanair auch diese Kosten übernehmen muss. Dies kann ich jedoch nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen. 

Es erscheint mir daher hilfreich, zu der Rechtsmeinung meinerseits, zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

Hier habe ich einen Post gefunden, der Ihnen vielleicht helfen könnte, den passenden für Sie zu finden:

http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574

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Hallo, 

Sie haben seitens Ryanair einen Monat vor Abflug erhalten, dass sich die Flugzeit von 14:55 Uhr auf 20:30 Uhr geändert haben. Sie fragen sich, ob Sie einen neuen Flug buchen können und, ob Ryanair die Kosten dafür übernehmen muss. 

 

Da Sie schreiben, dass Sie den Flug eigenständig bei der Airline gebucht haben, kann man hier wohl von einer Nur-Flug-Verbindung ausgehen. Deshalb schätze ich, dass die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vorliegend einschlägig sein könnte. 

Diese greift, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind. 


Da Sie schreiben, dass keine Nachmittagsflüge mehr angeboten werden, könnte man vorliegend eventuell von einer Annullierung ausgehen. Diese definiert die Verordnung in Art. 2 lit. l) als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. 

Welche Rechte Flugreisenden im Falle einer Annullierung zustehen, ist in Art. 5 VO niedergeschrieben. Dieser verweist auch auf Art. 8 der Verordnung, der für Sie hier von entscheidender Bedeutung ist: 

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Zusammengefasst bedeutet das für Sie, dass Sie zwischen der Kostenrückerstattung für die ursprünglichen Tickets oder der angebotenen Alternativbeförderung wählen können. Da kein anderer passender Flug für Sie in Frage kommt, würde ich raten wohl die erste Alternative anzunehmen und sich selbst um einen neuen Flug zu besseren Zeiten zu kümmern. Ich glaube allerdings nicht, dass die Zusatzkosten dafür von Ryanair getragen werden müssen. Ebenso schätze ich, dass Ryanair Ihnen auch keinen Flug einer anderen Airline anbieten muss. Dies entnehme ich zumindest aus diesen Urteilen:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07(einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden. 

LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 89/10 (einfach zu googlen "Az. 13 S 89/10 reise-recht-wiki.de")

Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen. 

 

Letztlich stellt dieser Beitrag nur meine eigene Meinung dar; in komplexen Fällen sollte deshalb ein Fachanwalt bzw. eine -anwältin zu Rate gezogen werden. Allerdings hilft es auch schon vielen, sich nach weiteren Beiträgen im Forum umzuschauen, da es viele weitere Betroffene gibt, die eine Flugänderung bei Ryanair erfahren haben. 

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