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Guten Tag,

folgender Fall:

Pauschalreise nach Gran Canaria bei ITS gebucht :  

Flug  (Ryanair) CGN-LPA 2.11. 19:40-23:20, LPA-CGN 16.11. 13:40-19:15

Email von Ryanair am 18.10. : Flugzeitenänderung Hinflug 15:30-19:10, Rückflug 19.45-01.20!!

Also Rückflug über 6 Stunden nach hinten verschoben. Da ich noch zu meinem Wohnort (Mannheim) muss, ist das für mich nicht akzeptabel.

Angebot von DER Touristik :Flug an den gleichen Tagen mit Corendon Airline CGN-LPA 12.00-15.35, LPA-CGN 16.30-22.10 . Aufpreis von 70 Euro(100 Euro abzgl. 30 Euro Erstattung aufgr. der Flugzeitenänderung).

Auch da komme ich von Köln nicht mehr akzeptabel nach MA.

Was kann ich tun?

Vielen Dank für Eure Zeit!

Mit freundlichen Grüßen

Steffen
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Flugzeitenverschiebung als Reisemangel

Sie haben mit ITS einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie den vereinbarten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Der Flug gehört mit seinen wichtigsten Merkmalen (Abflug- und Zielort, Flugzeiten) zu den wesentlichen Bestandteilen der Reise, die der Reiseveranstalter nicht „einfach so“ ändern darf (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013, Az: I-7 U 271/12).

Eine Änderung der Abflugzeiten kann ein Reisemangel sein, wenn sie erheblich ist, und, insbesondere wenn durch die verspätete Ankunft die Nachtruhe des Reisenden beeinträchtigt wird. Meistens spricht man von einer Grenze von 5 Stunden. Das heißt, ab einer Verlegung der Flugzeiten nach vorne oder nach hinten, sodass der Flug fünf Stunden früher oder 5 Stunden später startet, spricht man von einem minderungsfähigen Reisemangel.

Insofern könnte zumindest die erste Flugzeitänderung eine Minderung des Reisepreises begründen.

Andere Gerichte, hingegen, sehen in einer Flugzeitenänderung erst dann einen minderungsfähigen Reisemangel, wenn dadurch mehr als der erste oder der letzte Urlaubstag betroffen ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08).

Die Berechnung eines Aufpreises für die Umbuchung erscheint mir äußerst fragwürdig, da, wie bereits erläutert, ITS Ihren Flug überhaupt nicht erst ändern durfte.

(2)      Erstattung von Folgekosten

Sollten Sie einen Hotelaufenthalt aufgrund der neuen Flugzeiten benötigt haben, so könnten Sie gem. § 280 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten gegen ITS haben. § 280 Abs. 1 BGB sagt Folgendes:

„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Die Pflicht des Reiseveranstalters ist es, Sie zur vertraglich vereinbarten Zeit an Ihren Zielort zu bringen bzw. den gesamten Vertrag so zu erfüllen, wie es vereinbart wurde. Durch die Änderung der Flugzeiten ist diese Pflicht nun verletzt. In Ihrer Konstellation ist der Reiseveranstalter zwar nicht verpflichtet, Sie an Ihren Wohnort zu bringen (wie das zum Beispiel bei einer Flughafenverlegung der Fall wäre). ITS ist jedoch verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, dass Sie keine Schäden tragen. Daraus würde der Anspruch auf die Erstattung der eventuellen Folgekosten entstehen, auch wenn die Flugzeitenänderung an sich nicht als ein minderungsfähiger Mangel erachtet wird.

Lassen Sie sich bei solch ein komplexem Sachverhalt am besten von einem Anwalt für Reiserecht beraten.

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