Hallo,
anscheinend haben Sie bei Ryanair Flüge gebucht, doch nun wurden Sie auf einen späteren Flug umgebucht, obwohl der ursprünglich gebuchte noch angeboten wird, eben nur für einen teureren Preis.
Anscheinend geht es hier um Flüge, die Sie individual gebucht haben. Daher würde ich zur Lösung die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 heranziehen. Diese regelt die Ansprühe für Flugreisende, die von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung betroffen sind. Fraglich ist also zunächst, was dieser Fälle hier vorliegt.
Nichtbeförderung:
Da der andere Flug noch existiert, würde ich persönlich davon ausgehen, dass es hier zu einer Umbuchung kam.In Art. 2 j findet sich diesbezüglich eine Begriffsbestimmung: „Nichtbeförderung“ ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.
Liegt eine Nichtbeförderung vor, so gilt die Regelung des Art. 4 der Verordnung. Dahingehend ist Voraussetzung, dass Ihnen Beförderung also verweigert wird und keine vertretbaren Gründe vorliegen.
Problematisch ist, dass auch vorausgesetzt wird, dass sich der Fluggast dazu bereits am Flugsteig befindet. Dies ist allerdings irrsinnig, wenn Sie schon mehrere Tage vorher von der Umbuchung erfahren haben. Dazu auch das folgende Urteil:
LG Düsseldorf, Urt. v.25.9.2015, Az.: 22 S 79/15 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)
Einen den Ausgleichsanspruch nach Art.7 I der VO (EG) 261/2004 begründendeNichtbeförderung iSd Art.4 III iVm den Art.3 II undIII der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.
Ihnen wurde die Beförderung ja sozusagen schon weitaus vorher erteilt. Nun muss also noch geschaut werden, ob seitens Ryanair vertretbare Gründe angenommen werden können. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Überbuchung vorliegt oder Gründe in der Person des Reisenden liegen.
Nun nochmal zu Art. 4 der VO.
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.
Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Dies bedeutet, dass zunächst Freiwillige gesucht werden müssen, die einen anderen Flug wahrnehmen wollen. Daher hat ein Luftfahrtunternehmen erst dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben.
Ob dies hier der Fall ist, kann ich natürlich nicht beantworten. Allerdings ist der alte Flug ja nach wie vor buchbar, so dass ich davon eher nicht ausgehen würde.
ANSPRÜCHE AUS DER VO:
Art. 4 bezieht sich insb. auf Art. 8 der VO. Demnach könnte nun ein Anspruch auf eine Erstattung des Reisepreises oder aber eine anderweitige Beförderung bestehen. Da eine anderweitige Beförderung natürlich auch nicht viel mehr bringt, wäre mein Vorschlag, dass Sie von der Flugkostenrückerstattung Gebrauch machen und sich auf eigene Faust neue Flüge buchen. Dies liegt natürlich ganz in Ihrem Ermessen. Natürlich kann in erster Linie auch erst einmal ein Gespräch mit Ryanair helfen, eventl. Unter Bezugnahme von dem Rat von Fachanwälten. Letztlich schildere ich hier bloß meine eigene Meinung, daher kann ich Ihnen auch empfehlen, sich in andere Beiträgen zum Thema der Nichtbeförderung einlesen.