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Hallo zusammen,

welche Rechte haben wir? Unsere Eckdaten:

4 Erw/ 2 Kinder/ 2 Kleinkinder

CGN - PMI PMI-CGN

Ryanair hat die Abflugzeit des Hinflugs geändert: von Abflug 12:40 auf 20:40. Ankunft ist anstatt um 15:10 um 23:10  - mit 4 Kleinkindern unzumutbar!

Der frühe Hinflug wird von Ryanair desweiteren weiterhin angboten, allerdings nun für mehr als das Doppelte vom Preis.

Ist dies rechtens? Warum werden wir umgebucht obwohl der Flug weiterhin buchbar ist? Müssen wir die Flugzeitenänderung hinnehmen oder können wir auf unseren noch verfügbaren Flug bestehen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug bei RyanAir gebucht und sind somit eine vertragliche Beziehung mit diesem eingegangen. Nun wurden Ihre ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert und Sie wurden auf andere Flüge zu schlechten Konditionen umgebucht. 

Die ursprünglichen Flugzeiten sind jedoch weiterhin verfügbar. Sie fragen sich, ob die Flugänderung trotzdem zulässig war. 

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Vertrag so erfüllt wird, wie Sie ihn mit RyanAir geschlossen haben. Demnach sind willkürliche Flugänderungen ohne jeglichen Grund also nicht zulässig. Manche Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter halten sich solche Änderungen aber in Ihren AGB vor. Wie der BGH in einer Grundsatzentscheidung entschieden hat, ist das aber unzulässig: 

BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 24/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die klagende Verbraucherzentrale fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Streichung von Vorbehaltsklauseln in dessen Reisebedingungen, weil sie diese für unzulässig hält. Die betreffende Klausel lautet: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Der Kläger hält diese Formulierungen für unwirksam, da sie Reisende gegnüber dem Luftfahrtunternehmen in der Reiseplanung unzulässigerweise benachteilige.

Der Bundesgerichtshof hält die Klage für berechtigt und erklärt die betreffenden Klauseln für unvereinbar mit § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden begründeten. Ein Änderungsvorbehalt, wie er in den streitgegenständlichen Klauseln formuliert wurden, stelle eine einseitige Leistungsbestimmung seitens des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche nachträgliche Leistungsbestimmung sei in AGB nur dann zulässig, wenn es  ein berechtigtes Interesse des Verwenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde.

Ein Änderung der Flüge im Nachhinein ist also nicht einfach so gestattet. Ich denke, dass RyanAir also nur dann zur Verschiebung der Flugzeiten berechtigt war, wenn ein Grund dafür vorlag. Ist das der Fall haben Sie aber zumindest einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Da dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt, lohnt es sich vielleicht zusätzlich Rat bei einem Anwalt zu suchen. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Hallo, 

anscheinend haben Sie bei Ryanair Flüge gebucht, doch nun wurden Sie auf einen späteren Flug umgebucht, obwohl der ursprünglich gebuchte noch angeboten wird, eben nur für einen teureren Preis. 

Anscheinend geht es hier um Flüge, die Sie individual gebucht haben. Daher würde ich zur Lösung die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 heranziehen. Diese regelt die Ansprühe für Flugreisende, die von einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung betroffen sind. Fraglich ist also zunächst, was dieser Fälle hier vorliegt.  

Nichtbeförderung:

Da der andere Flug noch existiert, würde ich persönlich davon ausgehen, dass es hier zu einer Umbuchung kam.In Art. 2 j findet sich diesbezüglich eine Begriffsbestimmung: „Nichtbeförderung“ ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Liegt eine Nichtbeförderung vor, so gilt die Regelung des Art. 4 der Verordnung. Dahingehend ist Voraussetzung, dass Ihnen Beförderung also verweigert wird und keine vertretbaren Gründe vorliegen. 

Problematisch ist, dass auch vorausgesetzt wird, dass sich der Fluggast dazu bereits am Flugsteig befindet. Dies ist allerdings irrsinnig, wenn Sie schon mehrere Tage vorher von der Umbuchung erfahren haben. Dazu auch das folgende Urteil: 

LG Düsseldorf, Urt. v.25.9.2015, Az.: 22 S 79/15 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Einen den Ausgleichsanspruch nach Art.7 I der VO (EG) 261/2004 begründendeNichtbeförderung iSd Art.4 III iVm den Art.3 II undIII der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.

Ihnen wurde die Beförderung ja sozusagen schon weitaus vorher erteilt. Nun muss also noch geschaut werden, ob seitens Ryanair vertretbare Gründe angenommen werden können. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Überbuchung vorliegt oder Gründe in der Person des Reisenden liegen.

Nun nochmal zu Art. 4 der VO. 

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Dies bedeutet, dass zunächst Freiwillige gesucht werden müssen, die einen anderen Flug wahrnehmen wollen. Daher hat ein Luftfahrtunternehmen erst dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben.

Ob dies hier der Fall ist, kann ich natürlich nicht beantworten. Allerdings ist der alte Flug ja nach wie vor buchbar, so dass ich davon eher nicht ausgehen würde.

ANSPRÜCHE AUS DER VO:

Art. 4 bezieht sich insb. auf Art. 8 der VO. Demnach könnte nun ein Anspruch auf eine Erstattung des Reisepreises oder aber eine anderweitige Beförderung bestehen. Da eine anderweitige Beförderung natürlich auch nicht viel mehr bringt, wäre mein Vorschlag, dass Sie von der Flugkostenrückerstattung Gebrauch machen und sich auf eigene Faust neue Flüge buchen. Dies liegt natürlich ganz in Ihrem Ermessen. Natürlich kann in erster Linie auch erst einmal ein Gespräch mit Ryanair helfen, eventl. Unter Bezugnahme von dem Rat von Fachanwälten. Letztlich schildere ich hier bloß meine eigene Meinung, daher kann ich Ihnen auch empfehlen, sich in andere Beiträgen zum Thema der Nichtbeförderung einlesen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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