Hallo Franziska,
du hast einen Flug mit Ryanair vom Flughafen Memmingen nach Athen gebucht. Nun haben Sie eine Mitteilung darüber erhalten, dass der Hinflug um 2 Stunden nach hinten und der Rückflug um 7 Stunden nach vorn verlegt. Dies ist angesichts ihres geplanten Kurztrips natürlich nicht sonderlich von Vorteil.
In der Mail von Ryanair wurden Sie mehr oder minder über eine Rückerstattung informiert.
Anknüpfungspunkt ist die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
Von wesentlicher Bedeutung ist bei Verschiebungen in erster Linie der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung. Diese betragen je nach Flugstrecke zwischen 250 bis 600 Euro. Allerdings müssen diese Ausgleichszahlungen dann nicht geleistet werden, wenn den Flugreisenden die Verschiebung mind. 2 Wochen im Voraus bekannt gemacht wird.
Ihre Frage zielt allerdings mehr auf den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Art. 8 der Verordnung ab:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sind alternative Flugverbindungen nicht möglich, so macht es am meisten Sinn die Alternative der Rückerstattung zu wählen. Die Rückerstattung bezieht sich auf die jeweiligen Flugscheinkosten. Dann wird der Vertrag wie rückabgewickelt und der Beförderungsanspruch entfällt. Sie müssten sich dann auf eigene Faust neue Flüge buchen.
Ich könnte mir vorstellen,
dass es hilfreich wäre, wegen der komplexen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
Vergleiche auch:
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.