Hallo Dennis,
Du hast einen Flug mit RyanAir für den 06.11.2017 gebucht. Am 20.10.2017 wurde dir mitgeteilt, dass der Flughafen verlegt wurde.
Nun fragst du dich, welche Ansprüche du gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Du wurdest auf einen anderen Flughafen umgebucht. Es ist meines Erachtens also davon auszugehen, dass der ursprüngliche Flug gestrichen wurde und du auf einen anderen Flug an einem anderen Flughafen umgebucht wurden. Es handelt sich also um einen neuen Flug. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du könntest also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könntest du einen Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In deinem Fall geben Sie an, dass Flug am 06.11 stattfinden soll. Du wurdest am 20.10 über die Annullierung informiert. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Du hast daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.
Du hast jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Nach Art. 8 kannst du zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts .
Du hast also die Wahl, ob du die Ersatzverbindung wahrnehmen willst, die dir angeboten wurde, oder ob du den Flug kostenfrei stornieren willst und selbstständig einen neuen Flug buchen willst.