Guten Tag Herr Peters,
ihr Flug von Faro nach Frankfurt wurde annulliert. Die Mitteilung darüber haben Sie nicht einmal 24h vor Abflug erhalten. Sie haben dann einen Alternativflug nach Düsseldorf erhalten. Doch dann mussten Sie auch Ihren Transport zum Endziel selber organisieren. Sie fragen sich nun, ob sie irgendwelche Schadensersatzansprüche oder andere Entschädigungsansprüche haben, auch da Sie ihren Mietwagen in Portugal vorzeitig abgeben mussten.
Ansprüche könnten sich aus der EG-VO 261/2004 ergeben. Bei Annullierungen greift Art. 5, welcher weiter auf die Art. 7, 8 und 9 verweist.
Gemäß Art. 7 der Verordnung kann ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen in folgenden Höhen bestehen:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Diese müssen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gewährt werden, es sei denn
- sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
- sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
- sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
In Ihrem Fall greift also der dritte Fall. Vorliegend wurde Ihnen ein früherer Ersatzflug angeboten. Zwar wurde der Flughafen gewechselt, doch wird bei Verspätungen auf die maßgebliche Verspätung am Endziel abgestellt. Gem. Art. 8 III der Verordnung hat ein Luftfahrtunternehmen, wenn es einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen anbietet, die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen.
Einen Ersatz des Schadens für die extra aufgewendeten Mietwagenkosten, ergeben sich nicht aus der Fluggastrechteverordnung. Insofern wird es leider auch für den letztlich sinnlos gewordenen Urlaubstag wohl keine Entschädigung geben.
Urteile:
LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az.: 13 S 1146/16
Informiert ein Reisebüro den Fluggast über eine Annullierung eines gebuchten Fluges, so steht ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu. Allerdings kann ihm ein Schadensersatzanspruch aufgrund möglicher Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge zu stehen.
EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-204/08
Bei einem innergemeinschaftlichen Flug müssen Fluggäste ihre Klage auf eine pauschale Ausgleichsforderung bei einer Annullierung bei dem Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes erheben. Nicht ausschlaggeben für die Wahl der Gerichtszuständigkeit sind der Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft, die den Flug durchführt, sowie der Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde.