Guten Tag,
leider kam es zu großen Problemen auf ihrem Ryanair-Flug von Berlin nach Bukarest. Aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen kam es zu einer Umleitung über Warna. Von dort aus ist das entsprechende Flugzeug alleine, ohne die Passagiere nach Bukarest geflogen und hat Sie und die übrigen Reisende mit Bussen nach Bukarest transportiert, was letztendlich eine Verspätung von über 10 Stunden zur Folge hatte.
Ich muss gestehen, dass ich so einen Fall das erste Mal höre. Dass das Flugzeug dann einfach ohne die Fluggäste weitergeflogen ist, finde ich persönlich ungeheuerlich. Nun aber zu dem speziellen Anliegen.
In solchen Fällen, könnte ich mir vorstellen, dass Flugreisende Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen können. Diese beinhaltet nämlich mögliche Rechte für Fluggäste, die von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Es ist hier etwas schwierig den Vorfall zu kategorisieren, allerdings schätze ich mal, dass es sich vorliegend zumindest um eine große Verspätung handelt, da Sie das Endziel Bukarest hier mit einer Verspätung über drei Stunden erreicht haben.
ANSPRUCH AUF AUSGLEICHSLEISTUNGEN
Zunächst könnte ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung in Frage kommen. Dieser bemisst sich je nach Distanz zwischen Start- und Zielort in unterschiedlicher Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Hier gilt allerdings folgendes zu beachten: Ausgleichszahlungen müssen in bestimmten Fällen seitens des Luftfahrtunternehmens nicht gezahlt werden, sollte es zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands kommen und die Airline alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung/Verspätung getan haben.
Wetterbedingungen können grundlegend einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn diese mit der Ausführung des betreffenden Fluges nicht vereinbar sind. Es kommt nun natürlich darauf an, welche Wetterverhältnisse genau vorgelegen haben. Allerdings klingt es schon nach recht starken negativen Einwirkungen, wenn sogar ein ganz anderer Flughafen angeflogen werden musste.
AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az.: 4 C 242/09(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 242/09 reise-recht-wiki“)
Kommt ein Pilot zu der Entscheidung, dass eine sichere Landung des Flugzeugs aufgrunddes Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend.Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Reisende haben demzufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Selbst wenn allerdings ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, muss Ryanair trotzdem noch alle möglichen Maßnahmen in personeller und betrieblicher Hinsicht betreiben. Ryanair wollte kein anderes Flugzeug chartern. Nach Aussage dieses Urteils ist dies anscheinend gerechtfertigt.
LG Köln, Urt. v. 26.10.2016, Az.: 11 S 229/14 (einfach über Google-Suche finden: 11 S 229/14 reise-recht-wiki)
Das Gericht sah die außergewöhnlichen Umstände in der Steuerungsmaßnahme gegeben, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss gehabt habe. Überdies stellte es bei der Prüfung, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen habe, fest, dass das Chartern eines Flugzeugs aufgrund hoher Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar gewesen sei.
Was ich allerdings nicht verstehe, ist warum das Flugzeug nach Bukarest ohne die Passagiere geflogen ist. Dies zeigt für mich, dass nicht alle Maßnahmen ergriffen worden sind.
ANSPRUCH AUF BETREUUNGSGLEISTUNGEN
Des Weiteren ist es für mich persönlich nicht nachvollziehbar, weshalb Ihnen keine Verpflegungsmöglichkeiten etc. zur Verfügung gestellt wurden. Dies ist nämlich ausdrücklich in Art. 9 der Verordnung normiert und betrifft Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
ZUSAMMENFASSUNG
Ich persönlich bin der Meinung, dass Sie wohl zumindest ein Anrecht darauf haben, sich die Kosten für die zwischenzeitliche Verpflegung zurück erstatte zu lassen. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen möchte ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Da es sich um einen recht komplizierten Sachverhalt handelt, könnte ich mich vorstellen, dass ein Fachanwalt dazu eine sichere Auskunft geben könnte. Weiterhin könnten Sie auch das Forum nach ähnlichen Beiträgen zum Thema der Verspätung bei Ryanair suchen.