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+35 Punkte
Hallo liebe Helfer,

die letzten 1 1/2 Tage unternahm ich einen Kurztrip von Bremen nach London-Stansted mit Ryanair. Der Hinflug war um gute 4,5 Stunden verspätet. Als Grund für die Verspätung wurden technische Probleme angegeben. Genauere Infos erhielt ich auch auf Nachfrage nicht. Ein Mitreisender erzählte dann, dass man prinzipiell einen Anspruch auf Entschädigung von 250€ habe, er es bei Ryanair aber als erfolglos ansehe, diese 250€ einzufordern.

Ich bin dann einfach mal zum Schalter in Bremen und hab nachgefragt. Die Dame sagte mir dann, ich solle mir in London am Schalter die Verspätung bestätigen lassen und würde da auch alle weiteren Infos erhalten.

In Stansted am Schalter kam dann die große Überraschung. Der nette Herr stellte mir keine Bestätigung der Verspätung aus mit der Begründung, dass das in Bremen hätte geschehen müssen. Bezüglich der Einforderung der Entschädigung verwies er mich auf die Ryanair-Homepage.

Die Bestätigung der Verspätung erhielt ich dann im Laufe des Tages sogar per Mail. Allerdings ließ Ryanair hier schon durchschimmern, dass sie keine Entschädigung zahlen werden und die Bestätigung lediglich zum Geltendmachen von Versicherungsansprüchen gedacht sei. So ist sie überschrieben mit den Worten "Bestätigung einer Ryanair-Flugverspätung für Versicherungsansprüche". Und im Wortlaut der Mail heißt es:

"Wir haben alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung und Minimalieiserung dieser Verspätung ergriffen. Als die Verspätung durch Gründe außerhalb unserer Kontrolle (außergewöhnliche Umstände) verursacht wurde, wird leider keine Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261/2004 gewährt."

Wie gehe ich nuin also vor, wenn ich dennoch die 250€ Entschädigung fordern möchte?

Auf der Ryanairhomepage finde ich zwar ein Online-Antragsformular mit der Überschrift "Ryanair EU261 Antragsdokument", allerdings ist dort im Kontext die Rede von einem "Rückerstattungsantrag". Ich möchte ja aber nicht meine Ticketkosten erstattet haben, sondern die Entschädigungszahlung; oder wie ist das zu verstehen?

Ich habe mich mal ein bisschen im Internet eingelesen und weiß jetzt nicht so recht, was zu tun ist, weil ich viel verschiedenes gelesen habe. Einige haben ihren Anspruch per Fax angemeldet, andere auf dem Postwege nach Dublin etc.

Was ist hier das vermeintlich beste Mittel? Fax ist nicht vorhanden, also Postweg oder Onlineformular?

Falls Postweg:

Da ich häufig gelesen habe, dass Ryanair sich querstellt, möchte ich dann direkt eine Frist setzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ryanair gezahlt haben sollte, um sie in Verzug zu setzen und daraufhin ggf. einen Anwalt mit weiteren Maßnahmen zu beauftragen (Habe eine Rechtsschutzversicherung und bin daher bereit, das ganze "bis zum Ende durchzuziehen"). Was wäre hier eine angemessene Frist?

Falls Onlineformular:

Wie geht es weiter, wenn (wovon ich nach der letzen Mail mal zu 90% ausgehe) Ryanair den Antrag abschmettert?

 

Danke im Voraus!

 

P.S:Sollten genau diese Fragen schon irgendwo beantwortet worden sein, entschuldige ich mich für den Beitrag und hoffe auf einen Link zur entsprechenden Information.
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
+35 Punkte

29 Antworten

+7 Punkte

Hallo,

erstmal müssen Sie zwei Sachen klären die (1) Außergewöhnlichen Umstände und ob Ihnen ein (2) Ausgleichszahlungsanspruch zusteht.

 

1.Außergewöhnliche Umstände

Die Fluggesellschaften führen regelmäßig bei Verspätungen dieser Art außergewöhnliche Umstände als Haftungsausschluss auf. Wichtig ist nun zu wissen, was für Ryan Air dieser außergewöhnlicher Umstand war. Es gibt mehrere Urteile der Rechtsprechung, welche außergewöhnliche Umstände ausschließen.

Technische Defekte zählen in der Regel nicht zu außergewöhnlichen Umständen, da die Fluggesellschaften für die Wartung ihrer Flugzeuge zuständig sind und diese in einem geschäftstüchtigen Zustand halten müssen. Dementsprechend haben mehrere Entscheidungen des Amtsgericht Rüsselsheim zu einer Verschärfung dieser Rechte geführt.

Mitunter fällt ein technischer Defekt an der bordeigenen Enteisungsanlage unter einen Außergewöhnlichen Umstand. [AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06 - zu finden unter Google "AG Köln 118 C 473/06 Reise-Recht-Wiki.de"]

'''Nicht darunter fallen unter anderem:'''

*Triebwerksschäden [AG Rüsselheim, Urteil v. 07.11.2006, 3 C 717/06 (32) - - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 717/06 (32) Reise-Recht-Wiki.de"]

*eine defekte Türelektronik [AG Rüsselsheim, Urteil v. 08.11.2006, 3 C 821/06 (31) - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 821/06 (31) Reise-Recht-Wiki.de"]

*Hydraulik [AG Berlin-Wedding, Urteil. v. 24.05.2007, 22a C 38/07 - zu finden unter Google "AG Berlin Wedding 22a C 38/07 Reise-Recht-Wiki.de"]

*Ausfall der Stromanlage [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.02.2007, 30 C 1701/06 (47) - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 30 C 1701/06 (47) Reise-Recht-Wiki.de"]

*Fehlende Ersatzcrew nach länger andauernder Enteisungszeit [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.02.2007, 30 C 2192/06 (45) - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 30 C 2192/06 (45) Reise-Recht-Wiki.de"]

*Lautsprecheransagesystem und dringende Wartungsarbeiten [AG Bremen, Urteil v. 03.07.2007, 4 C 393/06 - zu finden unter Google "AG Bremen 4 C 393/06 Reise-Recht-Wiki.de"]

*Schmorgeruch im Flugzeug [AG Rüsselsheim, Urteil v. 11.10.2997, 3 C 1339/06 (32) - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 1339/06 (32) Reise-Recht-Wiki.de"]

*Beschädigung des Flugzeugs (hier Tragfläche) auf dem Flugplatz [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.02.2010, 29 C 2088/09 - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 29 C 2088/09 Reise-Recht-Wiki.de"]

Natürlich zählen noch einige mehr dazu.

Ansonsten zählen zu Außergewöhnlichen Umständen natürlich Vulkanausbrüche und andere Wetterbegebenheiten. Wobei Nebel und Schlechtwechter davon ausgeschlossen sind.

Ich empfehle zum Selbstnachlesen entweder Passagierrechte.org oder Sie googlen die einzelnen Urteile und fügen hinten als Stichwort „reise-recht-wiki.de“ an. Sie sollten leicht alles finden.

 

2.     Ausgleichszahlungsanspruch

Wichtig hierbei ist die Entfernung. Bremen bis London liegt unterhalb der 1.500 Kilometer Grenze. Somit stehen Ihnen nach 4,5 Stunden 250 € Ausgleich zu.

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07 -- zu finden unter Google "BGH Xa ZR 166/07 Reise-Recht-Wiki.de"

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. (vgl. Ausgleichzahlung bei Verlegung Rückflug um einen Tag)

 

Grundsätzlich empfehle ich das Durchsetzen der Ansprüche von einem Fachanwalt übernehmen zu lassen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
Bearbeitet von
+7 Punkte
Hallo,

ein Musterschreiben zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft findest Du unter LINK

Wenn die Fluggesellschaft darauf nicht zahlt, würde ich raten, einen Anwalt einzuschalten.

LG
Ich kann euch Herrn Bartholl als anwalt empfehlen. Der hat für unsere Familie einen Fall gegen Lufthansa/Eurowings gewonnen. Ist vielleicht etwas schwer dort dranzukommen, aber wir wurden durch eine Empfehlung schnell angenommen.
+3 Punkte

Hallo, wie es weiter geht?

Ryanair zahlt nicht.

Du schreibst einen Brief.

Ryanair zahlt nicht.

Du beschwerst Dich.

Ryanair zahlt nicht.

Du gehst zum Anwalt. Anwalt schreibt einen Brief.

Ryanair zahlt nicht.

Du klagst vor Gericht.

Warten. Warten. Warten.

Gericht urteilt, Ryanair zahlt.

wink

Beantwortet von (7,220 Punkte)
+3 Punkte
+3 Punkte
Ach Ryanair wird euren Antrag nicht "abschmettern". Selbst das ist denen noch zu viel des Guten. Die machen GAR NICHTS. Einfach NICHTS. Denn dann stehst Du dumm da und musst tätig werden. Das ist vielen trägen und kraftlosen Verbrauchern schon zu viel. Die geben allein da schon auf. GENAU DAS WILL RYANAIR erreichen.

Die werden Dir alle Steine in den Weg legen, die es gibt.

Wer hartnäckig ist und es wirklich ernst meint, kommt an sein Ziel. Wer aber auch nur den Hauch einer Schwäche, Trägheit oder von Selbstzweifeln zu erkennen gibt, den zermürben die im Handumdrehen.
Beantwortet von (4,270 Punkte)
+3 Punkte
+1 Punkt

Wie schaffen die Fluggesellschaften es, sich vor Abertausenden von gesetzlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen zu drücken?

Die Antwort ist ganz einfach: Der Mensch ist fehlbar. Der Mensch handelt irrational. Der Mensch ist risikoscheu.

Letzteres ist der Anfang des Übels. Jeder Mensch ist (mehr oder minder) risikoscheu. Wir sind von Natur aus so angelegt, nicht jedes Risiko blind einzugehen. Das ist in vielen Situationen im Leben hilfreich. Es erschwert aber gleichzeitig vieles im Leben. Vor allem werden wir - je risikoscheuer, gehemmter und vorsichtiger wir uns verhalten - ausrechenbar. Das können sich Gegner, die uns durchschauen zunutze machen.

Psychologen kennen den "negativen unmittelbaren Effekt" und entsprechend den "langfristig positiven Effekt" oder um es plump auszudrücken, die wenig ausgebildete Fähigkeit des Menschen, zwei Schritte vorauszudenken und vor allem dann auch dementsprechend zu handeln

Nehmen Sie an, Sie haben eine Fluggesellschaft. Sie verstoßen munter tagtäglich gegen europäisches Recht, weil sie eine komplette Flugzeugladung total verspätet zum nächsten Flughafen fliegen. Nach Gesetz steht allen (sagen wir) 250 Passagieren eine Entschädigung wegen der Flugverspätung von 600 Euro zu. Jetzt weiß schon einmal ein Großteil der Passagiere (sagen wir 150) nichts von ihren gesetzlichen Ansprüchen. Als Betreiber der Fluggesellschaft klären Sie ihre Passagiere natürlich auch nicht auf (auch wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, das übersehen sie einfach mal geflissentlich). Selbstverschuldete Dummheit. Sie wissen als Flugunternehmer, dass Menschen träge, faul und pomadig sind. Daher werden sich schon mal von den restlichen 100 Passagieren nur 40 aufraffen, ihre Ansprüche überhaupt zu Papier zu bringen und ihnen zuzusenden. Von den restlichen 40 Flugpassagieren geben 30 auf, weil sie - geschickt wie Sie sind - diese einfach auflaufen lassen. Was machen Sie? Gar nichts. Einfach nichts. Rühren Sie sich einfach nicht. Denn dann müssen die unwissenden, trägen und risikoscheuen Passagiere ja aktiv werden, wozu diese eh nicht fähig sind. Den kleinen Rest der verbliebenen 10 Passagiere fertigen Sie mit einem Textbausteinantwortschreiben ab (möglichst viel schwieriges Juristendeutsch benutzen, das beeindruckt und ist trotzdem nichtssagend). Davon lassen sich mindestens 8 abschrecken.

Den übrigen 2 verwegenen, tapfer um ihre Rechte kämpfenden Don Quijotes bieten sie - natürlich aus reiner Barmherzigkeit und Kulanz und großzügigster Großzügigkeit - einen Vergleich über 250 Euro Fluggustchein an. Als Fluggesellschaft hätten sie nach Gesetz eigentlich 250 x 600 euro, also 150.000,00 EUR !!!!!!!!!! zahlen müssen. Aber ihre Kenntnis über die berechenbare Unvernunft und Irrationalität des trägen Verbrauchers ohne Willenskraft haben ihre gesetzliche Schuld auf läppische 250 EUR Fluggutschein zusammenpuffen lassen. Wunder? Zauber? Nö, ganz einfach Wissen über die Dummheit der Gesellschaft.

Ich schätze, so oder so ähnlich laufen Vorstandsitzungen von großen Fluggesellschaften ab. Die kriegen sich vor lauter Lachen wahrscheinlich gar nicht mehr ein über die ach so verbraucherfreundlichen Europagesetze zu Fluggastrechten.

Wenn ich hier im Forum schon die Fragen der niedlichen völlig verschüchterten Leute lese: Darf ich wirklich von der Fluggesellschaft mehrere Hundert Euro fordern? Die Fluggesellschaft hat meinen Koffer geschrottet - müssen die das wirklich bezahlen? Die Fluggesellschaft hat uns tagelang sitzen lassen und sich nicht gerührt - darf ich von denen jetzt meine erhöhten Parkkosten über 6,50 EUR fordern?

blushsurprise Es ist echt unfassbar. Es ist ein Paradies für Fluggesellschaften. So muss sich ein Airline Manager seine Traumkunden vorstellen: hörig im vorauseilendem Gehorsam untergeben.

OK, den wenigen aufrechten Mitstreitern, die den Airlines Paroli geben, zolle ich natürlich RESPEKT yeslaugh

Beantwortet von (5,700 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
Beantwortet von (6,680 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

es ist ärgerlich, wenn die Fluggesellschaften einfach nicht reagieren, darum gilt es zunächst einmal, hartnäckig zu bleiben. Natürlich bleibt immer noch der Gang zum Rechtsanwalt, doch für die Schritte davor hier noch ein paar Tipps zur (1) Form der Schreiben an die Fluggesellschaft. Darüber hinaus ist es auch sinnvoll abzugrenzen, was überhaupt als so ein (2) außergewöhnlicher Umstand gewertet werden kann, wenn sich die Fluggesellschaften immerzu dieses Stichwortes bedienen.

 

Form und Fristsetzung

Wenn Ansprüche bestehen, so müssen diese generell schriftlich geltend gemacht werden. Eine Unterschrift ist hier, in Anlehnung an eine grundsätzlich geltende Formfreiheit bei Mängelanzeigen, unnötig, sodass die Anzeige der Fluggesellschaft neben dem Postweg auch per Mail oder Fax zugesendet werden kann.

Natürlich sollten die Eckdaten der Beförderung, eine kurze Beschreibung des bemängelten Sachverhaltes, entsprechende Belege (Bestätigung der Flugverspätung oder Quittungen für zusätzliche Ausgaben) und die eigene Anschrift in dem Schreiben enthalten sein.

Die Anzeige muss an das Flugunternehmen oder eine für diesen zur Entgegennahme der Anzeige berechtigte Person (Agent des Luftunternehmens) gerichtet sein. Das Bodenpersonal etwa, der Flughafenbetreiber und weitere beliebigen Angestellten, sind nicht zur Entgegennahme der Anspruchsgeltendmachung bevollmächtigt.

 

Eine Aufforderung zur Regelung der Angelegenheit binnen zwei Wochen scheint angemessen. In diesem Zeitraum ist zumindest mit einer weiteren Stellungnahme der Fluggesellschaft zu rechnen.

 

Wenn das Flugunternehmen nicht reagiert oder die (begründeten) Ansprüche abstreitet, macht ein Anwalt das Luftfahrtunternehmen oft kooperativer. Eine Übersicht mit auf das Reise- und Fluggastrecht spezialisierten Anwälten findet man unter http://www.passagierrechte.org

 

Anmerkung: Anders als das Montrealer Übereinkommen oder das deutsche Pauschalreiserecht (§§651 a-m BGB) legt die VO (EG) 261/2004 keine Fristen für die eine Schadensanzeige fest. Grund hierfür ist, dass die Fluggesellschaften bei der Feststellung von Beförderungsmängeln (Verspätung, Annullierung, Umbuchung, etc.) eben nicht auf die Anzeige durch die Reisenden angewiesen sind.

Dennoch können Ansprüche durchaus verjähren. Auskunft über solche Regelungen geben oft die AGBs. Sollte das Luftfahrtunternehmen nicht reagieren, sollten die Ansprüche deshalb beharrlich geltend gemacht werden.

 

(2) außergewöhnlicher Umstand

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Wetterbedingungen oder Streik von Personen, die nicht zum Luftunternehmen gehören – also alle Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

 

Einige Beispiele

AG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013, Az. 43 C 6731/12

Medizinischer Notfall an Bord ist als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

 

LG BERLIN, Urteil vom 28.08.2007. Az. 53 S 242/06

Außergewöhnlicher Umstand mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Flughafen

 

Nicht außergewöhnliche Umstände sind im Umkehrschluss alle Sachverhalte, welche die Fluggesellschaft hätte vorhersehen und vermeiden können. Darunter fallen Mängel an den Maschinen oder auch ein Nachtflugverbot, wenn dieses alltagsüblich ist.

 

BGH Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2008, Az. X ZR 35/08

Kein außergewöhnlicher Umstand bei technischen Defekten, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung hätten verhindert werden können.

 

Beantwortet von (1,650 Punkte)
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Als Flugpassagier ist man der Spielball der Fluggesellschaften. Die machen mit uns Reisenden, was sie wollen. Auf unserem Flug nach Griechenland war es einfach unsäglich, wie mit den Menschen (ja, liebe Fluggesellschaften, noch einmal zum Mitschreiben. wir sind Menschen) umgegangen wurde. Ältere Senioren wurden stundenlang einfach stehen gelassen. Familien mit Kleinkindern haben die nicht die Bohne interessiert.

Wenn das Gesetz eindeutig 400 Euro für solche Verspätungen zuspricht, aus welchem Grund sollte ich dann bei so einem Verhalten der Fluggesellschaft auf diese gesetzliche Entschädigung verzichten? Bitte, liebe Condor, nenn mir einen, nur einen guten Grund, weshalb ich auf die Flugentschädigung verzichten sollte??

Genau! Es gibt keinen. Und daher werde ich diese Entschädigung aus dem Gesetz bis zum bitteren Ende verfolgen. Koste es was es wolle. So lasse ich mich nicht entmenschlichen. Und wenn ich es nur für die armen Mitreisenden tue, die sich von der Fluggesellschaft abschrecken und einlullen lassen. Die armen werden wahrscheinlich von ihrem gesetzlichen Anspruch gar nichts wissen. Und dann glaubt die Condor Flugdienst GmbH auch noch, mich damit abhalten zu können, weil angeblich aus deren Verkehrsleitzentrale verlautete, dass ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel zu der Flugverspätung geführt haben soll.

Ihr haltet mich für sehr einfältig. Gut, bitte schön. Dann habt ihr eure Rechnung nur ohne mein Beharrungsvermögen gemacht. Vielleicht bin ich in euren Augen dumm. Einfältig. Leicht abzuspeisen. Vielleicht. Aber ich bin ganz sicher zäh und unnachgiebig. 

Wir werden sehen, wer am Ende Recht behält.

Die Post von meinem Anwalt ist unterwegs.

Beantwortet von (7,010 Punkte)
+1 Punkt
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Hallo liebe Leute,

hier ist nochmal der Ersteller dieses Themas.

Erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten. Wie empfohlen habe ich nach eurem Feedback einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt.

Der hatte sich auf dem Postweg (auf deutsch) nun nochmal an Ryanair gewendet und folgende Antwort (in englisch) erhalten:

"Dear Sirs,

We sincerely regret the delay of our flight FR3631 from Bremen to London Stansted on the 29/07/2014, which was caused due to an unexpected technical fault with the aircraft due to operate this flight.

Ryanair is committed to providing on time flights with safety being our number one priority. Occasionally, there are situations outside our control such aus unexpected aircraft technical faults which disrupt our flights. We sincerely regret that this flight was one of these rare delayed flights. We confirm that all reasonable measures were taken to ensure that this flight departed with as short a delay as possible.

However, as the delay was unexpected and therefore outside Ryanair's control (extraordinary circumstances*) we regret to advise that no monetary compensation is due under EU Regulation 261/2004.

We note that refreshment vouchers were issued according to the time of delay. If our customers incurred any additional reasonable receipted expenses during the delay, then please forward copies of these receipts so we may consider them.

We hope that this clarifies the situation, and we regret any inonvenience caused.

 

*List of extraordinary Circumstances drafted by European Natinal Enforcement Bodies and published on European Commission website: http://ec.europa.eu/transport/themes/passengers/air/doc/neb-extraordinary-circumstances-list.pdf"

Der Anwalt schreibt dazu:

"Nunmehr zieht sich die Ryanair darauf zurück, dass es sich um einen technischen Fehler handelte. Dieser ist in der Tat als nicht zu ersetzen einzustufen. Offenbar hat man Ihnen aber bei der Unterbrechung selbst nicht diese Tatsache des Maschinenschadens mitgeteilt.

Sollten Sie noch Quittungen für während der Verzögerung erworbene Dinge, insbesondere Getränke oder Essen haben, können Sie diese über uns einsenden. Ansonsten wäre die Angelegenheit leider erledigt."

Ich bin daher nun etwas verunsichert:

Es war doch damit zu rechnen, dass Ryanair sich mal wieder auf außergewöhnliche Umstände berufen wird und nicht zahlen will. Warum gibt der Anwalt hier auf? Der genaue technische Defekt taucht in dem Schreiben (was für mich so klingt als wäre es ein schlichtes Standard-Blabla, das jeder als Antwort bekommt) noch immer nicht auf, also ist doch noch gar nicht klar, ob es wirklich ein "außergewöhnlicher technischer Defekt" war? Darüber hinaus sind ja beispielsweise im Beitrag von Kylie mehr als genug technische Defekte aufgeführt, die eben kein außergewöhnlicher Umstand sind.

Für genau diesen Punkt der Auseinandersetzung mit Ryanair hatte ich ja eigentlich einen Anwalt beauftragen wollen, damit er übernimmt. Einen Brief hinzuschicken und dann auf Rückantwort aufzugeben, hätte ich wohl selber noch hinbekommen.

 

Ist es hier jetzt tatsächlich ratsam, aufzugeben? Und wenn ja, wieso? Bzw. gibt es irgendwo im Ryanairschreiben eine einleuchtende Erläuterung, die ich überlesen habe, warum wirklich kein Anspruch besteht?

 

Und falls nein: Wie sollte ich nun weiter vorgehen? Mein Anwalt sieht da ja scheinbar keine weitere Handhabe mehr.

 

Danke euch!

 

 

 

Beantwortet von (280 Punkte)
+1 Punkt
+2 Punkte
JEDE Aktion oder Reaktion einer Fluggesellschaft dient einzig und allein dem Zweck, den Kunden mit seinen Forderungen irgendwie "loszuwerden".
 
Einige Fluggesellschaften machen es sublimaler und geschickter als andere. Aber egal, ob lächerlich geringer Fluggutschein mit schleimig-nettem Begleitschreiben oder einfach stur gar keine Antwort: ALLE AIRLINES wollen die Entschädigung, die Flugpassagieren nach EU Recht zusteht, schlicht und einfach nicht zahlen.
 
Das Schlimme: Die Fluggesellschaften sind so geschickt, dass sie es fast immer auch schaffen, Verbraucher davon abzubringen, gesetzlich eindeutig verbriefte und geldwerte Ansprüche aufzugeben. Das ist erstaunlich, denn angenommen, eine andere Firma oder eine Behörde oder das Finanzamt wären verpflichtet, einem Verbraucher - sagen wir - 800 EUR auszuzahlen und tut es einfach nicht.  Jeder normale Mensch würde keine Sekunde zögern und die Firma/Behörde vor den Kadi ziehen und sein Recht einfordern.
 
Nur bei Fluggesellschaften haben die Leute Selbstzweifel. Warum?
 
Der Trick heißt: Flugpassagiere durch Hinhaltetaktik frustrieren. Das geht so:
 
Normalerweise muss eine Entschädigung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung an den Flugpassagier ausgezahlt werden. Also versuchen viele Fluggesellschaften schonmal, es so schwer wie möglich zu machen, denen 
überhaupt einen Brief zusenden zu können (Verschleierung von Anschriften, falsche E-Mail-Adressen, sündhaft teure Telefon-Hotlines, etc.). 
 
Schafft man es endlich, reagiert die Airline einfach nicht. Aussitzen. Beschwichtigen. Nichtstun.
 
Warum?
 
Der Mensch ist träge. Mit der Zeit verlieren die meisten Menschen ihren Kampfeswillen" und wenden sich ihren Alltagsproblemen zu. Nutznießer ist die Fluggesellschaft. Für so etwas gibt es zwar Rechtsanwälte, die eingeschaltet
werden können. Aber selbst das ist vielen zu aufwändig und so schenken Abertausende Verbraucher den Airlines jährlich Millionen. 
 
 
Was macht der "Profi"?
 
1. Sich klarmachen, was man will (Ziel formulieren).
 
2. Airline ein einziges Mal (!!!) anschreiben und in Verzug setzen (Frist: 14 Tage).
 
3. Hat die Airline bis dahin nicht gezahlt oder versucht, hinzuhalten oder zu beschwichtigen, sofort zum Anwalt.
 
4. Dem Anwalt den klaren Auftrag geben, die Kohle durchzufechten.
 
5. cheeky Den "Gewinn" auskosten cool
 
Beantwortet von (6,920 Punkte)
+2 Punkte
+1 Punkt
@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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