Hallo,
erstmal müssen Sie zwei Sachen klären die (1) Außergewöhnlichen Umstände und ob Ihnen ein (2) Ausgleichszahlungsanspruch zusteht.
1.Außergewöhnliche Umstände
Die Fluggesellschaften führen regelmäßig bei Verspätungen dieser Art außergewöhnliche Umstände als Haftungsausschluss auf. Wichtig ist nun zu wissen, was für Ryan Air dieser außergewöhnlicher Umstand war. Es gibt mehrere Urteile der Rechtsprechung, welche außergewöhnliche Umstände ausschließen.
Technische Defekte zählen in der Regel nicht zu außergewöhnlichen Umständen, da die Fluggesellschaften für die Wartung ihrer Flugzeuge zuständig sind und diese in einem geschäftstüchtigen Zustand halten müssen. Dementsprechend haben mehrere Entscheidungen des Amtsgericht Rüsselsheim zu einer Verschärfung dieser Rechte geführt.
Mitunter fällt ein technischer Defekt an der bordeigenen Enteisungsanlage unter einen Außergewöhnlichen Umstand. [AG Köln, Urteil v. 17.01.2007, 118 C 473/06 - zu finden unter Google "AG Köln 118 C 473/06 Reise-Recht-Wiki.de"]
'''Nicht darunter fallen unter anderem:'''
*Triebwerksschäden [AG Rüsselheim, Urteil v. 07.11.2006, 3 C 717/06 (32) - - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 717/06 (32) Reise-Recht-Wiki.de"]
*eine defekte Türelektronik [AG Rüsselsheim, Urteil v. 08.11.2006, 3 C 821/06 (31) - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 821/06 (31) Reise-Recht-Wiki.de"]
*Hydraulik [AG Berlin-Wedding, Urteil. v. 24.05.2007, 22a C 38/07 - zu finden unter Google "AG Berlin Wedding 22a C 38/07 Reise-Recht-Wiki.de"]
*Ausfall der Stromanlage [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.02.2007, 30 C 1701/06 (47) - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 30 C 1701/06 (47) Reise-Recht-Wiki.de"]
*Fehlende Ersatzcrew nach länger andauernder Enteisungszeit [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.02.2007, 30 C 2192/06 (45) - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 30 C 2192/06 (45) Reise-Recht-Wiki.de"]
*Lautsprecheransagesystem und dringende Wartungsarbeiten [AG Bremen, Urteil v. 03.07.2007, 4 C 393/06 - zu finden unter Google "AG Bremen 4 C 393/06 Reise-Recht-Wiki.de"]
*Schmorgeruch im Flugzeug [AG Rüsselsheim, Urteil v. 11.10.2997, 3 C 1339/06 (32) - zu finden unter Google "AG Rüsselsheim 3 C 1339/06 (32) Reise-Recht-Wiki.de"]
*Beschädigung des Flugzeugs (hier Tragfläche) auf dem Flugplatz [AG Frankfurt am Main, Urteil v. 03.02.2010, 29 C 2088/09 - zu finden unter Google "AG Frankfurt a.M. 29 C 2088/09 Reise-Recht-Wiki.de"]
Natürlich zählen noch einige mehr dazu.
Ansonsten zählen zu Außergewöhnlichen Umständen natürlich Vulkanausbrüche und andere Wetterbegebenheiten. Wobei Nebel und Schlechtwechter davon ausgeschlossen sind.
Ich empfehle zum Selbstnachlesen entweder Passagierrechte.org oder Sie googlen die einzelnen Urteile und fügen hinten als Stichwort „reise-recht-wiki.de“ an. Sie sollten leicht alles finden.
2. Ausgleichszahlungsanspruch
Wichtig hierbei ist die Entfernung. Bremen bis London liegt unterhalb der 1.500 Kilometer Grenze. Somit stehen Ihnen nach 4,5 Stunden 250 € Ausgleich zu.
BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07 -- zu finden unter Google "BGH Xa ZR 166/07 Reise-Recht-Wiki.de"
Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. (vgl. Ausgleichzahlung bei Verlegung Rückflug um einen Tag)
Grundsätzlich empfehle ich das Durchsetzen der Ansprüche von einem Fachanwalt übernehmen zu lassen.