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Long story short: auf meinem gebuchten Roundtrip wurden beide Flüge jeweils am Flugtag annuliert und mir wurden keine Ersatzflüge angeboten (bzw. es gab auch keine vergleichbaren und verfügbaren Flüge mit Ryanair in den nächsten paar Tagen). Ich habe jeweils Alternativflüge mit Eurowings gebucht und noch andere Ausgaben (Taxi zum Flughafen, Zug zu ursprünglichem Ankunftsort etc.). Jetzt verlange ich von Ryanair Erstattung der Kosten und EU261 Entschädigung und sie haben mir geantwortet, dass nicht entschädigt wird weil das Wetter schlecht war und sind auf Kostenerstattung gar nicht eingegangen, sondern haben mir verkündet, dass mein ursprünglicher Flugpreis erstattet wird (natürlich geringer als zwei Last-Minute bookings, mal ganz abgesehen von den anderen Ausgaben). Ist so ziemlich das was ich erwartet habe. Nun meine Frage: lohnt es sich die söp zu bemühen oder soll ich gleich den Anwalt einschalten? Es geht zusammen um einiges an Geld und für mich ist ziemlich klar, dass ich im Recht bin.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, 

 

es geht also um eine kurzfristige Annullierung. Diese geschah anscheinend aufgrund von schlechtem Wetter. Die Kosten für die Tickets wurden Ihnen anscheinend erstattet. Zudem würden Sie allerdings gerne einen Schadensersatz beantragen, worauf Ryanair Ihnen allerdings nicht wirklich eine Antwort gegeben hat. 

 

Da es sich um eine Annullierung handelt, könnte eventuell ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art 5 iVm. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 bestehen. Je nachdem wohin Sie geflogen sind, ist die Flugstrecke maßgeblicher Anknüpfungspunkt an die Höhe. Die Staffelung finden Sie hier:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachten sollte man dabei, dass zur Berechnung nicht reine Luftlinie angewendet wird, sondern die Großkreismethode. Berechnen kann man dies einfach auf Websites im Internet. 

 

Jetzt kommt allerdings das große ABER. Denn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen (hier also Ryanair) muss diese Entschädigung nicht zahlen, wenn die Ausnahme des Art. 5 III der Verordnung greift. Dies bedeute, dass Ryanair nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

 

Wetterbedingungen können nach allgemeinen Verständnis einen solchen Umstand darstellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Anspruch allein deshalb ausscheidet. Denn Ryanair muss ebenso nachweisen, dass es alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Vor Gericht muss dies ebenso dargelegt werden. 

 

Ob Sie also gleich einen Fachanwalt einschalten wollen, ist letztendlich ihre Entscheidung. Erfahrungsgemäß ist der Ryanair Kundenservice wohl eher sehr hart und lehnt gerne Entschädigungsansprüche ab, obwohl dieser eigentlich hätte gezahlt werden müssen. Ich denke, dass es wohl am sinnvollsten ist, wenn Sie sich vorher beraten lassen, wenn Sie jetzt schon Bedenken haben. 

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