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Hallo ,

In der Letzten Wochen hat  Ryanair(FR7185 (10.10.17))  Hunderte Passagiere auf Mallorca sitzen gelassen. Es gab 2 Ansprechpartner für über 1000 Passagiere. Die Ansprechpartner haben die Leute auf die Internetseite, Hotline und an Hotels verwiesen haben.(Die Internetseite und Hotline funktionierten nicht) Mir wurde angeboten am 16.10 statt 10.10 zurück zufliegen. Es wurde uns kein Grund genannt. Aus den Medien habe ich erfahren das Ryanair den Fluglotsen Streik in Frankreich angibt. Das Merkwürdige ist nur das Ryanair 20 Fluge von und nach Mallorca absagt und die anderen Fluggesellschaften keine. Für mich liegt das Verschulden bei der Fluggesellschaft, wenn man nicht genug Personal hat um eventuelle Verspätungen auszugleichen. Darum müssten alle Passagiere meiner Meinung nach Anspruch auf Entschädigung nach EU 261/4 haben. Leider ist auch nicht möglich diese zu Beantragen.

Ist das alles so Rechtens?
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Tatsächlich haben Fluggäste, die von einer Annullierung betroffen sind regelmäßig einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 5 iVm. Art. 7 der EG-VO 261/2004.

Aus Art. 7 I der VO ergibt sich die Höhe des jeweiligen Anspruchs im Verhältnis zur zurückzulegenden Flugstrecke.

In folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Allerdings muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtend Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist, ob ein Fluglotsenstreik auch als ein solcher Umstand zählen kann.

Zwar ist ein Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand in der Rechtsprechung anerkannt, es kommt allerdings auch wesentlich darauf an, ob das ausführende Flugunternehmen den ihm gegebenen Spielraum bei der Entscheidung, ob ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird, fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei ist es dem Unternehmen erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az.: 9 C 461/10. Denn ein solcher Streik ist auch oft betriebsfremd und liegt nicht im unmittelbaren Einflussbereich der Airline. Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, so muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10.

Problematisch an der ganzen Sache ist gemäß deiner Aussage, dass anscheinend nur die Airline Ryanair betroffen war, aber keine anderen Luftfahrtgesellschaften. Denn Streiks dieser Art betreffen häufig den gesamten Flugverkehr und können unter Umständen für einige Zeit das gesamte Flugaufkommen an einem Flughafen komplett verhindern.

 

Sie sollten auf der Website von Ryanair trotzdem einen Antrag auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen stellen. Wieso sollte Ihnen dies nicht möglich sein?

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Ryanair Flug gecancelt - Flufstreichung FR1572 Berlin Santander
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Bei einer Flugannullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.

Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und auf die diese keinen Einfluss nehmen konnte. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

In Ihrem Fall stellt sich also die Frage, ob der Fluglotsenstreik in Frankreich einen außergewöhnlichen Umstand nach VO (EG) 261/2004 darstellt.

Fluglotsenstreik

Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Volltext im Internet unter "Az. 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“

 

Dieses Urteil zeigt, dass Flugotsenstreiks durchaus einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen können. In Ihrem Fall ist jedoch zu beachten, dass der Fluglotsenstreik weder in dem Start- noch in dem Zielland stattgefunden hat:

Siehe dafür folgendes Urteil:

AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Volltext im Internet unter "Az. 416 C 12559/11 reise-recht-wiki")

Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat

Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.

Sie sollten sich also an die Fluggesellschaft wenden und nach den genauen Umständen der Flugannullierung fragen.

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