Guten Tag,
was Ihnen da wiederfahren ist, klingt äußerst anstrengend.
Leider kam es aufgrund eines Fluglotsenstreiks in einem Drittland auf einem Problem auf ihrem Flug mit Ryanair von Mallorca nach Memmingen.
Letztendlich sind Sie erst 6 Tage nach dem ursprünglichen Rückflug zu Hause angekommen.
1 – Anspruch auf Entschädigung aufgrund Annullierung
Ihr eigentlicher Rückflug wurde annulliert. In der Regel haben Flugreisende, die von einer solchen betroffen waren einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe dessen bemisst sich im übrigen gem. Art. 7 I der VO wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Problematisch könnte in diesem Fall allerdings sein, dass solche Ausgleichszahlungen aufgrund einer Annullierung nicht zahlen muss, soweit außergewöhnliche Umstände vorlagen. Fraglich ist, ob ein Fluglotsenstreik im Drittland einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Streiks gehören grds. zu den Geschehnissen, die grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Allerdings fand dieser ja nicht am Flughafen in Mallorca statt. Deshalb möchte ich Sie nun auf einige Urteile hinweisen, die Sie auf der Website „reise-recht-wiki.de“ im Volltext finden können:
AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11
Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat.
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.
Zusammengefasst muss Ryanair belegen, wieso eben dieser betroffene Flug nicht rechtzeitig starten konnte.
2 - Erstattung zusätzlicher Kosten
Aus Art. 9 der Verordnung ergibt sich, dass
... Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
... Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
... Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)
den Fluggästen angeboten werden müsste.
Ob in der Unterkunft nur Frühstück oder mehr angeboten werden muss oder mehr, kann ich leider nicht gewissenhaft beantworten. Ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund der Wartezeit kann ich nicht sagen, ein solcher ergibt sich in jedem Fall nicht aus der Fluggastrechteverordnung.
Angesichts der wirklich schwierigen Sachlage, kann ich mir vorstellen, dass es empfehlenswert ist, einen Fachanwalt zu konsultieren. Zudem sind auch andere spannende Beiträge in diesem Forum zu diesem Thema vorhanden.