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Mein Ryan-Air Flug von Bremen nach Barcelona am 12.9. bei Ryan-Air wurde nach meinem Einchecken dort kurzfristig annulliert.

Information gab es keine, bis auf die Falschauskunft, es wären Fluglotsenstreiks in Frankreich. Dabei flog 20 Minuten vor meinem geplanten Flug nach Barcelona eine Ryan-Air Maschine nach Almeria von Bremen ab, auch über Frankreich.

Nun weigert sich Ryan-Air aufgrund der angeblichen Fluglotsenstreiks (die es nicht gab!), mir meine Flugkosten (Hinflug, Rückflug am 14.9., da nicht nutzbar), Hotelkosten für 2 Tage (konnte die Hotelbuchungen nicht rückgängig machen) und Mietwagenkosten in Höhe von 150€ (über Ryan-Air bestellt, konnte diese aber nicht rückgängig machen) zu erstatten.

Wie bekomme ich meine Auslagen (Summe ca. 300€) von Ryan Air zurück?

Am Flughafen wurde mir überhaupt nicht seitens Ryan-Air weitergeholfen, keine andere Reisemöglichkeit (außer den bereits ausgebuchten Ryan-Air Flug 2 Tage später) genannt. Ich bekam dort nur 2 englischsprachige Zettel mit Bezug zur EU VO 261/04. Genau diesen Bezug verneint Rynan Air jetzt.

Ich bekam auch nur eine Antwort auf englisch.

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo,

 

Ihr Flug von Bremen nach Barcelona wurde kurzfristig von Ryanair annulliert. Als Grund haben diese einen Fluglotsenstreik in Frankreich an.

In Betracht kommen hier tatsächlich Ansprüche aus der EG-VO 261/2004. Grundlage bildet bei Annullierungen regelmäßig Art. 5 der Verordnung. Dieser verweist dann weiter auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Für Sie interessant ist vor allem Art. 7, denn dieser beinhaltet einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in folgender Höhe:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Zu beachten gilt es, dass diese Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dazu liefert Erwägungsgrund 14 der Verordnung eine kurze Erklärung:

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicher- heitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Wie Sie sehen können, kann auch ein Streik als außergewöhnlicher Umstand zählen. Fraglich ist jedoch, wie es zu werten ist, wenn der Fluglotsenstreik nicht am Start- bzw. Endflughafen angesiedelt ist.

Zwar ist ein Fluglotsenstreik oftmals Betriebsfremd und liegt nicht in der unmittelbaren Einflussphäre eines Flugunternehmens, allerdings muss ein Luftfahrtunternehmen, welches sich auf außergewöhnliche Umstände beruft auch vorlegen können, welche Maßnahmen es zur Vermeidung der Annullierungen und Verspätungen getan hat. Dabei ist es dem Unternehmen erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht zu nehmen, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az.: 9 C 461/10. Um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen zu können, muss das Luftfahrtunternehmen allerdings substantiiert vortragen, warum der Fluglotsenstreik ursächlich für die Annullierung oder die Verspätung für den Flug war, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10.

Ich frage mich, wie sie zu der Annahme gelangen, dass dieser Streik nur ein Vorwand war. Es ist gut möglich, dass es tatsächlichen einen Streik gab und sich dieser dann auf die Folgeflüge im Rahmen des Flugumlaufs ausgewirkt hat. Allerdings hat ein Luftfahrtunternehmen in seiner Flugplanung einzukalkulieren, dass es aufgrund verschiedener Umstände zu Verzögerungen im Flugumlauf kommen kann. Die betriebliche Entscheidung, einen Flugplan mit nur sehr engen Zeitreserven auszustatten, soll nicht zu Lasten der Flugpassagiere geschehen, vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2013, Az.: 3 C 719/12.

Insofern lässt es sich hier nicht eindeutig beurteilen, ob sich Ryanair vorliegend mit dem Verweis auf außergewöhnliche Umstände exkulpieren kann.

Ich würde an Ihrer Stelle jedoch weiterhin probieren mit der Airline in Kontakt zu bleiben und Sie zur Zahlung auffordern. Im Zweifel kann Ihnen ein Fachanwalt für Fluggastrechte auch zur Seite stehen.

Jedenfalls sollten Sie wissen, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um eine Pauschale handelt. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht die Hotelkosten erstattet bekommen können.

 

 

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