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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich eines stornierten Ryanair-Fluges und es wäre super, wenn mir da jemand den ein oder anderen Rat geben könnte.

Ich bin mit einem Freund im März nach Portugal geflogen. Unser Rückflug von Porto nach Köln wurde wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich gecancelled.

Diese Info bekamen wir von Ryanair NIE. Erst nachdem wir an Flughafen ankamen, sahen wir die Stornierung auf der Anzeigetafel. Eine Email (immer noch ohne Grund) kam erst Stunden später. Es folgten acht Stunden Schlange stehen ohne währenddessen jegliche Information zu bekommen, geschweige denn Verpflegung. Da wir zwischendurch schon mitbekommen haben, dass man sich auf einen Alternativflug erst fast eine Woche später umbuchen lassen konnte, haben wir während der Wartezeit auf einen enorm teureren Flug einer anderen Airline umgebucht. Am Schalter angekommen wurde uns nur gesagt, dass wir lediglich den Flugpreis erstattet bekommen (die Differenz zwischen dem alten und neuen Flug beträgt rund 200 Euro). Das Hotel für die weiteren zwei Nächte müssten wir selbst bezahlen, da wir nicht mit Ryanair weitergeflogen sind. Auch Transportkosten etc. wurden uns nicht erstattet.

Meine Frage nun, ist es rechtens, dass Ryanair uns nichts erstatten muss?

Ich bin dankbar für jeden Tipp, Ratschlag, Paragraphen ;)

Viele Grüße,

Heike
Gefragt in Flugannullierung von
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Liebe Heike,

dein Ryanair Flug von Porto nach Köln wurde wegen eines Fluglotsenstreikes gestrichen. Von der Stornierung des Fluges wurdest du nicht zuvor unterrichtet, sondern musstest diese über die Anzeigetafel im Terminal feststellen. Eine E-Mail, welche dich über die Stornierung unterrichtete wurde erst Stunden später versendet. Du musstest dann acht Stunden warten, bevor du weitere offizielle Informationen erhieltest. Während dieser  dir keine Betreuungsleistungen zu. In der Wartezeit hast du jedoch mitbekommen, dass man sich auf einen Alternativflug erst fast eine Woche später umbuchen lassen konnte. Aus diesem Grund hast du bereits während der Wartezeit auf einen enorm teureren Flug einer anderen Airline umgebucht. Leider musstest du am Schalter erfahren, dass dir lediglich der Flugpreis erstattet werde. Da die Differenz zwischen dem alten und neuen Flug rund 200 Euro betragen hat, ist dir dadurch ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden. Zudem kamen noch weitere Kosten hinzu, da du zwei Hotelnächte selbst bezahlen musstest und zudem Transportkosten entstanden sind. Du fragst dich nun, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

In deinem Fall handelt es sich um eine Nur-Flug Buchung. Es ist daher die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Auf Grund des Fluglotsenstreikes hat Ryanair den ursprünglich geplanten Flug aufgegeben. Folglich wurde dein Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.

Art. 5 VO Annullierung

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung von Porto nach Köln beträgt circa 1616 KM (http://www.entfernung.org/Porto/K%C3%B6ln) Du hast daher grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich Ryanair der Haftung entziehen kann. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO erfüllt sind. Ryanair könnte sich also von der Zahlungsaufforderung lossagen, wenn sie nachweist, dass die Verspätung auf den Streik zurückgeht und dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Besonders wichtig ist also, dass die Airline eine Nachweis-und Darlegungspflicht trifft. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes stets kritisch zu hinterfragen.

Bezüglich der Nachweisepflicht ist folgendes Urteil interessant:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Dem Weiteren müsste der Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets von der Art des Streikes und im Allgemeinen vom Einzelfall abhängig zu machen. Bezüglich des Streikes von Fluglotsen hat der BGH einen außergewöhnlichen Umstand bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Folgt man der Ansicht des BGH wäre daher auch in deinem Fall das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abzulehnen.

Fortsetzung folgt...

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weiter geht es...

Es könnte sich aber ein Anspruch aus Art. 8 VO ergeben:

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dir wurde bereits die Rückerstattung der Flugscheinkosten zugesichert. Fraglich ist jedoch, ob auch die Differenz in Höhe von 200 Euro erstattungsfähig ist. Dies geht für mich nicht deutlich aus Art. 8 VO hervor. Meiner Ansicht nach ist ein Flug, welcher erst eine Woche später abfliegen soll nicht zumutbar. Aufgrund dessen könnte der entstandene Schaden ersatzfähig sein. Leider habe ich jedoch kein passendes Urteil zu dieser Annahme gefunden, sodass dies rein spekulativ ist.

Des Weiteren wäre ein Anspruch gemäß Art. 9 VO denkbar.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Es ist demnach gesetzlich geregelt, dass die Airline den Fluggästen bei einer Verspätung Mahlzeiten und Erfrischungen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Da dies unterlassen wurde, denke ich, dass dir hier entstandene Kosten erstattungsfähig sind. Die Ausgaben müssen natürlich in einem angemessenen Verhältnis getätigt worden sein. Fraglich ist aber, ob die Kosten für die Hotelübernachtungen erstattungsfähig sind. Ryanair lehnt dies ab. Dem könnte möglicherweise zuzustimmen sein, wenn man annimmt, dass Ryanair aufgrund der Umbuchung keine Verantwortung mehr für deine Unterbringung zu tragen hat. Leider habe ich auch hier kein passendes Urteil gefunden. Mein Gerechtigkeitsempfinden würde dieser Annahme widersprechen, da ich denke, dass eine Rückreise mit einer Verspätung von sieben Tagen, vor allem für einen Arbeitnehmer, nicht zumutbar ist.

Auf Grund der Komplexität deines Falles würde ich empfehlen einen Anwalt aufzusuchen. Besonders eignet sich ein Rechtsbeistand, welcher sich auf das Reiserecht spezialisiert hat. Falls du Angst hast dich auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einzulassen, könnte dich vielleicht folgendes Urteil etwas erleichtern:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Hallo Heike,

Falls du keine andere Wahl siehst als gerichtlich gegen Ryanair vorzugehen, könnten dich noch folgende Informationen bezüglich des Gerichtstandes interessieren:

Bei Ryanair handelt es sich um ein irisches Luftfahrtunternehmen, welches seinen Hauptsitz in Dublin hat. Dieser Umstand könnte zu der Annahme führen, dass du auch nur in Dublin gegen Ryanair vorgehen könntest. De, ist jedoch nicht so. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass den Fluggästen, die Fluggesellschaften wegen Ansprüchen aus Annullierung, Umbuchung oder Überbuchung verklagen wollen, nun zusätzlich zu den bisherigen Gerichtsständen, auch die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen. Der Fluggast kann nunmehr wählen, wo er die Airline in Anspruch nehmen will. Entweder am Ort der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft, am Ort des Ankunftsflughafens, am Ort des Abflughafens oder am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft.

EuGH, Urteil vom 09.07.2009 Rs. C-204/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „EuGH C-204/08 reise- recht-wiki“ eingibst)

Dies ermöglicht dir daher eine Vielfalt von Möglichkeiten, sodass du dich nicht scheuen musst, gegen Ryanair vorzugehen, nur weil es kein deutsches Luftfahrtunternehmen ist.

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Hallo Heike!

Zunächst ist auf die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung einzugehen.

 

Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 können Fluggäste bei Annullierung des Fluges oder bei erheblicher Verspätung unter Umständen eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft fordern. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt in Abhängigkeit von der Dauer der Verzögerung und der Entfernung zwischen Start- und Zielort von 250 bis 600 Euro.

 

Bei kurzfristigen Flugannullierungen und Flugverspätungen kann das Recht auf die Ausgleichszahlung dann nicht bestehen, wenn dieser sogenannte außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen.

 

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die die Durchführung eines Fluges behindern und die die Fluggesellschaft weder zu verschulden hat noch vermeiden kann.

 

Ein Fluglotsenstreik zählt oft zu solchen Umständen, insbesondere wenn er im Start- oder Zielland ausgetragen wird oder dadurch Flüge umständlich umgeleitet werden müssen (Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az: 4 C 308/10). Solche Entscheidungen sind jedoch immer stark einzelfallabhängig, vor allem bei der Frage, welche Maßnahmen die Fluggesellschaft zur Verfügung hatte, um die Verspätung zu vermeiden.

 

Es gibt jedoch auch andere Meinungen. Zum Beispiel entschied das Amtsgericht Gelderm im Urteil vom 15.06.2014 (Az. 3 C 579/12) folgendes:

„Dem Kläger steht eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung gemäß Art. 7 der EG-VO 261/2004 zu. Der Fluglotsenstreik erstreckte sich lediglich über dem französischen Luftraum, was lediglich zu Flugverspätungen führen könnte. Die Beklagte annullierte den Flug, weil sie keinen Zeitverzug im Flugplan der Maschine hinnehmen wollte. Folglich hat die Beklagte nicht alles Zumutbare zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan.“

 

Nun zur Frage der Erstattung der Mehrkosten.

 

Ebenfalls im Urteil des AG Geldern wurde entschieden, dass die Kosten für einen eigenhändig gebuchten Ersatzflug nur dann verlangt werden können, wenn der Fluggast sich nach Alternativen bei der Fluggesellschaft erkundigt hatte und es keine gegeben hat.

 

Bezüglich anderer Aufwendungen, wenn wir bei dem besagten Urteil bleiben, so müssen diese zum einen notwendig sein, zum anderen durch entsprechende Nachweise belegt werden.

 

Ein grundsätzlicher Anspruch auf sogenannte Unterstützungsleistungen (Verpflegung, Unterbringung, Transport- und teilweise Kommunikationskosten) bei Flugannullierungen mit langer Wartezeit sowie erheblichen Flugverspätungen ergibt sich aus Art. 8 VO 261/2004. Beim Nichtleisten hat die Fluggesellschaft die vom Fluggast eigenständig getätigte Aufwendungen zu erstatten.

 

Dass Sie letztlich mit einer anderen Fluggesellschaft weitergeflogen sind dürfte an Ihrem Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten nichts ändern. Die Kosten wären auch dann entstanden, wenn Sie für den Alternativflug eine Woche später zugesagt haben. 

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Hallo Heike,

ich stimme den Ausführungen der anderen Forumteilnehmer grundsätzlich zu und möchte dir nur noch einen kleinen Tipp da lassen. Falls Ryanair nicht auf deine Zahlungsforderung reagiere sollte, könntest du zu dem Punkt gelangen, dass du dich genötigt siehst einen Anwalt einzuschalten. Das ist immer irgendwie negativ behaftet, da man es mit einem hohen finanziellen Aufwand verbindet. Das muss aber gar nicht teuer werden, da in manchen Fällen nämlich die Fluggesellschaft den Anwalt bezahlen muss.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Vielleicht hilft es dir ja etwas weiter. Ich hoffe aber natürlich, dass Ryanair seinen Verpflichtungen auch ohne anwaltlichen Druck nachkommt!

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Guten Tag Heike,

Sie haben einen Flug mit Ryanair gebucht. Ihr Rückflug von Porto nach Köln wurde wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich storniert. Diesen Flugpreis haben Sie erstattet bekommen, und auf einen anderen Flug umgebucht, der Sie dann in der Differenz 200 Euro kostete.

Sie fragen nun, ob Ryanair Ihnen weitere Kosten erstatten muss. Es könnten Ihnen Ansprüche nach der EU-VO zustehen.

Dazu müsste zunächst eine Annulierung vorliegen. Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ist von einer Annulierung zu sprechen. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

> Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von unter 2000km zwischen Porto und Köln und der Verspätung haben Sie also wahrscheinlich einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen über 400 Euro pro Fluggast.

Dies wäre ja zumindest einmal genug, um Ihre Mehrausgaben über 200 Euro für den neu gebuchten Flug zu decken.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen, daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

> Außergewöhnliche Umstände

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Sie wurden informiert, dass ein Fluglotsenstreik vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Ihrer Umbuchung führte. Dieser Fluglotsenstreik könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

Sie geben an, dass Ryanair als Alternativflug lediglich einen Flug eine Woche später anbot, und Sie sich deshalb gezwungen sahen auf eine teurere Alternative umzubuchen - dies zeigt allerdings auch, dass weiterhin Flüge von Porto nach Köln bedient wurden, dann aber wohl über eine andere Route.

Ryanair muss beweisen, ob dieser Streik für sie nicht vorhersehrbar war und keine unzumutbare Möglichkeit bestand diesen zu verhindern. Die Beweislast liegt nicht bei Ihnen.

Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen zustehen, falls Ryanair nicht beweisen kann, dass der Streik ein außergewöhnlicher Umstand war.

> Anspruch auf Erstattung des Flugscheins

Sollte Ryanair dies aber belegen können, entfallen Ausgleichszahlungen. Weiterhin haben Sie dann aber folgende Ansprüche gemäß Artikel 8 EU-VO :

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Flugscheinkosten wurden Ihnen bereits zugesichert.

 

Fortsetzung folgt..

 

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Fortsetzung:

 

> Anspruch auf Betreuungsleistungen

Neben Artikel 7 und 8 können sich für Sie außerdem aus Artikel 9 der EU-VO Ansprüche ergeben. Und zwar schreiben Sie, dass Sie zwei weitere Nächte in Porto bleiben mussten und während Ihrer Wartezeit außerdem keinerlei Erfrischungen oder Mahlzeiten zur Verfügung gestellt bekommen haben.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Erfrischungen hätten Ihnen während Ihrer Wartezeit, bis sich herausstellte dass Sie umbuchen müssen, zur Verfügung gestellt werden müssen - soweit Sie die Belege für Ihre Käufe in dieser Zeit noch haben können Sie Ryanair diese in Rechnung stellen.

Ryanair lehnt aber eine Bezahlung des Hotels ab, fraglich ist ob Sie diese Übernachtungen denn auch tatsächlich übernehmen müssten. Ryanairs Weigerung könnte zu folgen sein, da Sie ob der Umbuchung Ryanair als Fluggsellschaft nicht mehr unterstellt waren. Da Sie allerdings lediglich die Möglichkeit von Ryanair genannt bekommen hatten einen Flug 7 Tage später buchen zu können, und dies vor allem Arbeitnehmern nicht zumutbar ist, wäre es sicher im Einzelfall zu entscheiden wie zu verfahren ist. Urteile die in diese Richtung weiterhelfen würden sind leider nicht aufzufinden.

Abschließend ist deshalb zu sagen, dass Ryanair Ihnen möglicherweise Entschädigungen zu zahlen hat, ebenso wie die zwei weiteren Übernachtungen. Wegen des Fluglotsenstreiks und Ihrer Umbuchung ist dies allerdings eher unsicher, und Ihnen ist zu raten sich zunächst nochmals an Ryanair zu wenden und sich auf Ihre hier aufgeführten möglichen Ansprüche zu berufen.

Sollte auch das nicht helfen bleibt Ihnen selbstverständlich noch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Dazu das folgende Urteil:

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ryanair müsste als möglicherweise die Anwaltskosten tragen - für den Fall, dass die Kosten eines Anwalts Ihnen Sorge bereiten.

Viel Erfolg!

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Liebe Heike,

in dem von dir beschriebenen Fall stellt sich die Rechtslage meiner Meinung nach wie folgt dar:

Im Fall einer Annullierung des Fluges, wie er hier gegeben ist, stehen dem Reisenden nach der europäischen Fluggastrecht-VO grundsätzlich drei verschiedene Rechte zu:

1. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art.7 VO

Zunächst einmal kommt hier ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 5 und 7 VO in Betracht. Hiernach muss die Airline den Reisenden unter zwei Umständen pauschal für die Unannehmlichkeiten, die sich aus einer Flugannullierung ergeben, entschädigen. Zum einen darf der Fluggast nicht mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden sein. Dies ist nach Ihrer Schilderung in Ihrem Fall nicht geschehen, womit die erste Voraussetzung erfüllt ist. Zweitens darf die Annullierung des Fluges auch nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück gehen. Was unter einem solchen außergewöhnlichen Umstand zu verstehen ist, ist in der VO selbst nicht definiert. Sie enthält lediglich in ihrem Erwägungsgrund 14 eine nicht abschließende Aufzählung von Situationen, die einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Hier findet sich auch die Erwähnung von den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks. Außerdem entschied u.a. auch der BGH in seinem Urteil v. 12.06.2014, dass ein Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Mithin ist die zweite Voraussetzung in Ihrem Fall leider nicht gegeben, was dazu führt, dass Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn die Airline nachweisen kann, dass der Fluglotsenstreik tatsächlich Grund für die Annullierung des Fluges war.

(Das angeführte Urteil des BGHs können Sie bei Interesse vollständig im Internet nachlesen, indem Sie in die Googlesuche "reise-recht-wiki.de X ZR 121/13" eingeben.)

2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO

Weiterhin kommt in Ihrem Fall auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 8 VO in Betracht. Hiernach können Sie grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen. Entweder Sie lassen sich von der Airline die kompletten Flugscheinkosten erstatten und treten keinen Alternativflug mit der Airline an oder Sie lassen sich von der Airline auf den nächst möglichen bzw. nach eigenem Wunsch auch einem späteren Flug umbuchen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie an Ihre einmal getroffene Entscheidung letztlich gebunden sind. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass Sie sich für die erste Variante entschieden haben, indem Sie sich nicht von Ryanair umbuchen ließen, sondern selbst einen anderen Flug buchten. In einem solchen Fall ist es tatsächlich so, dass die Airline Ihnen nun nur die Kosten für die ursprünglichen Tickets erstatten muss. Die Differenz zu den von Ihnen selbst erworbenen Tickets hingegeben nicht. Wenn Sie eine kostenlose Umbuchung gewünscht hätten, hätten Sie diese von Ryanair durchführen lassen müssen. Da Sie dies nicht getan haben, müssen Sie die Differenz selbst zahlen.

3. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO

Schließlich könnten Ihnen im vorliegenden Fall auch Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO zustehen. Hierzu zählen u.a. Leistungen wie Hotelunterbringung oder auch Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ihnen durch die Annullierung des Fluges Kosten für zwei weitere Hotelübernachtungen und Transfer zum Flughafen entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich von der Airline gem. Art. 9 Abs. 1 b) und c) VO zu ersetzten. Hierfür spielt es weder eine Rolle, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht, noch, dass Sie nicht weiter mit Ryanair geflogen sind. Die Verweigerung der Übernahme dieser Kosten ist schlicht rechtswidrig. Aus diesem Grund sollten Sie gegenüber Ryanair definitiv diese Kosten geltend machen und Erstattung verlangen.

D.h. zusammenfassend: Für die Mehrkosten der Ersatztickets müssen Sie leider selbst aufkommen. Die zusätzlich entstandenen Kosten für weitere Übernachtungen und Transfer sind jedoch von der Airline zu ersetzen.

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Liebe Heike,

 

wie du bereits den anderen Antworten entnehmen kannst, hast du vielleicht einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Da dein Flug wegen eines Streiks annulliert wurde, kommt es nun darauf an, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung darstellt.

 

Hier sind bereits viele Urteil genannt worden, die sich mit genau diesem Thema beschäftigen. Ich habe ein Urteil gefunden, dass besagt, der außergewöhnliche Umstand müsse unmittelbar zu der Verspätung (in deinem Fall zu der Annullierung) führen. Eine nur mittelbare Kausalität reiche nicht aus.

 

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015 (bei Interesse einfach mal googeln: Landgericht Frankfurt, 2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de):

 

Organisiert ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes (hier: Streik) um, beruht die Verspätung des nachfolgenden umorganisierten Fluges nicht mehr auf diesem ausgänglichen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

 

Vielleicht war es ja auch bei euch so, dass die Annullierung eher durch den Umgang der Fluggesellschaft mit dem Streik als durch diesen selbst entstanden ist. Um das herauszufinden, kannst du dich an die Fluggesellschaft wenden. Denn dir steht ein Anspruch insoweit zu, als du Informationen benötigst, um deine Rechte geltend zu machen:

 

Amtsgericht Rüsselsheim, 20.01.2015 (für den ganzen Text einfach Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de googeln)

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

Allerdings kannst du leider auch nicht alles erfragen, das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden (Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de):

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

Wahrscheinlich ist es im Einzelfall immer eine Abwägungsfrage, wann die gewünschten Informationen zu detailliert sind. Diese Frage kann dir wahrscheinlich nur ein Jurist beantworten. Ich hoffe aber, dass diese Anregungen trotzdem weitergeholfen haben!

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