Bei einer Flugannullierung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 zustehen.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.
Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und auf die diese keinen Einfluss nehmen konnte. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
In Ihrem Fall stellt sich also die Frage, ob der Fluglotsenstreik in Frankreich einen außergewöhnlichen Umstand nach VO (EG) 261/2004 darstellt.
Fluglotsenstreik
Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Volltext im Internet unter "Az. 4 C 308/10 reise-recht-wiki")
„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.
Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“
Dieses Urteil zeigt, dass Flugotsenstreiks durchaus einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen können. In Ihrem Fall ist jedoch zu beachten, dass der Fluglotsenstreik weder in dem Start- noch in dem Zielland stattgefunden hat:
Siehe dafür folgendes Urteil:
AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11 (Das Urteil können Sie ganz leicht im Volltext im Internet unter "Az. 416 C 12559/11 reise-recht-wiki")
Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat
Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.
Sie sollten sich also an die Fluggesellschaft wenden und nach den genauen Umständen der Flugannullierung fragen.