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Guten Tag,

ich habe insgesamt für 5 Personen Flüge von Memmingen nach Mallorca gebucht.

Ursprüngliche Abflugzeiten:

Hinflug: 03.10.2020 - 13.55 Uhr
Rückflug: 15.10.2020 - 18.40 Uhr

Nun habe ich gerade eben von Ryanair eine E-Mail erhalten mit folgenden Flugzeiten:

Hinflug: 03.10.2020 - 13.55 Uhr
Rückflug: 15.10.2020 - 10.40 Uhr

Ryanair schreibt noch folgendes:
"Aufgrund dieser Zeitänderung bieten wir unseren Kunden drei Optionen an: Sie können die Änderung der Flugzeit akzeptieren, Ihren Flug kostenlos umbuchen oder eine vollständige Erstattung erhalten."

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Bedingt dadurch, dass Mallorca inzwischen zum Risikogebiet erklärt wurde, überlegen wir ohnehin erst gar nicht auf die Insel zu fliegen und insofern würde ich grds. die Option der Erstattung wählen.

Folgende Fragen:

- Da der Hinflug nicht geändert wurde, steht mir hier die Erstattung zu?

- Gibt es eine generelle Frist für meine Entscheidung?

- Gibt es ggf. weiteren Erstattungsanspruch aus der EU Verordnung 261/2004?

Generell:

Den Rückflug um 10.40 Uhr könnten wir nicht ohne Weiteres auf die Reihe bekommen, da einerseits die Finca noch übergeben und der Mietwagen abgegeben werden müsste (Fahrtzeit zum Flughafen, Puffer / Check-in,...) 

Besten Gruß

Thomas

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug bei Ryanair von Memmingen nach Mallorca und zurück gebucht. Nun wurden bei dem Rückflug die Flugzeiten geändert. Ryanair hat Ihnen daher angeboten, dass Sie entweder die Flugzeit akzeptieren, Ihren Flug kostenlos umbuchen oder eine vollständige Erstattung erhalten

Sie fragen sich nun, ob Sie auch einen Anspruch auf die Erstattung des Hinfluges hätten, da dieser ja nicht geändert wurde. Weiterhin fragen Sie auch nach einer möglichen Entschädigung. 

(1) Erstattung von Hin- & Rückflug

Ihnen wurde bereits die Erstattung der Flugscheinkosten angeboten. Nun fragen Sie sich jedoch, ob Sie dann nur einen Anspruch auf eine Erstattung für den geänderten Rückflug haben oder auch für den Hinflug. 

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie nur einen Anspruch auf die Erstattung für den Rückflug haben, denn der Hinflug wurde ja nicht geändert. Sie sollten diesbezüglich aber nochmal bei Ryanair nachfragen.

(2) Entschädigung 

Weiter fragen Sie, ob Sie auch einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Eine solcher könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Dieser Anspruch könnte sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung  ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Bei rechtzeitiger Information entfällt der Anspruch also. Ihr Flug soll erst im Oktober stattfinden, sie wurden daher mehr als 14 Tage im Voraus über die Verschiebung informiert. Daher haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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