Hallo Lidia,
bei Flügen, die in einem Mitgliedstaat der EU starten oder starten sollen, lohnt sich in jedem Fall ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung.
Ich könnte mir vorstellen, dass in Ihrer Fallkonstellation eine Annullierung im Sinne dieser Verordnung vorliegt. Siehe dazu auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verschoben, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
BGH, Urteil vom 17.3.2015, Az. X ZR 34/14
Der BGH legte weiterhin fest, dass auch eine zeitliche Flugverlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Fluggast dann eine Ausgleichszahlung zusteht.
Daher denke ich, dass für Sie Ansprüche aus Artikel 5 Absatz 1 der oben genannten Verordnung entstehen könnten:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt.
Da Sie den Flug noch nicht angetreten haben, denke ich das primär Ansprüche aus den Artikeln 7 und 8 entstehen können.
Gemäß Artikel 7 steht Ihnen eine Ausgleichszahlung für die Annullierung des ursprünglichen Fluges zu. Artikel 7 Absatz 1 sieht dabei folgende Höhen vor:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Da die Entfernung zwischen Frankfurt und Manchester weniger als 1500km beträgt, könnte Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung zustehen.
Außerdem könnten Sie Ryanair gegenüber einen Anspruch aus Artikel 8 geltend machen. Dieser lautet wie folgt:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Wie Sie sehen, könne Sie zunächst von Ryanair eine Alternativbeförderung einfordern, die Ihren gewünschten Zeiten entspricht. Sollte Ryanair Ihnen jedoch keine zufriedenstellende Alternative anbieten können, so wäre es in meinen Augen vielleicht nicht schlecht doch das Geld für die bereits gebuchten Flüge zurückzuverlangen um dann damit neue Flüge, evtl. auch bei einer anderen Airline zu buchen.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung zu Ihrem Thema darlegen. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre das Hinzuziehen eines Anwalts wahrscheinlich besser.