Hallo,
Ihr Flug wurde 3 Wochen bevor er starten sollte von einem Freitag auf einen Donnerstag verlegt. Da es sich um einen Rückflug handelt, verkürzt sich der Urlaub, was natürlich schlecht ist, weil Sie bereits Mietwagen und Hotel bis Freitag gebucht haben.
Ihre Möglichkeiten ergeben sich in erster Linie aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004. Da es sich um eine Vorverlegung um einen ganzen Tag handelt, könnte man vorliegend von einer Flugannullierung ausgehen, welche in Art. 5 der EG-VO normiert ist. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Von diesen könnten insbesondere Art. 7 und 8 für Sie von Bedeutung sein.
(1) Art. 7
Liegt eine Annullierung vor, so könnten Ausgleichsansprüche in Betracht kommen und zwar in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Es kommt nun darauf an wo Ihr Start und Zielflughafen liegt. Problematisch wird an dieser Stelle, dass Sie bereits drei Wochen früher über die Annullierung informiert wurden. Denn in Art. 5 I c) i) ist festgelegt, dass solche Entschädigungszahlungen nicht seitens der Airline geleistet werden müssen, wenn diese ihre Fluggäste rechtzeitig im Voraus informiert. Diese Rechtzeitigkeit ist bei einer Frist von 2 Wochen gewahrt. Daher gehe ich davon aus, dass dieser Anspruch für Sie wohl leider nicht in Betracht kommen wird.
(2) Art. 8
Allerdings stehen Fluggäste auch dann nicht gänzlich schutzlos da. Denn durch Art. 8 der VO wird Ihnen eine Wahlmöglichkeit offengehalten.
Einerseits kommt hier die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte in Betracht, und zwar zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Selbiges gilt für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.
Die andere Möglichkeit wären die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Eine solche Alternativbeförderung wurde Ihnen bereits angeboten, allerdings nicht zu Ihren Gunsten. Daher könnten Sie wohl von der Stornierungsmöglichkeit Gebrauch machen und sich einen neuen Flug für Freitag buchen. Ich schätze, dass dies die beste Variante sein wird, um den Urlaub doch noch in vollen Zügen genießen zu können.
Weitere Möglichkeiten sehe ich persönlich nicht.
Hier noch abschließend folgende Urteile:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten. (nachzulesen über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)