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Ich buchte für den 14.06 Flüge von Köln nach Antalya. Dieser Flug hatte die Flugnummer DE 2786, und sollte 16:15 in Köln starten. Wir habe uns für einen Urlaub in einer wärmeren Region entschieden, weil wir die letzten Jahre entweder Richtung Westen, oder vielmehr Richtung Norden Urlaub gemacht hatten. Aber dieses Mal wollten wir eben mal etwas neues und anderes Probieren.

Jetzt kommt aber das kuriose, die Fluggesellschaft hat den Flug annulliert, ohne dass wir davon etwas wussten oder mitbekommen hatten! Wir erschienen sogar überpünktlich am 14.06, um vor Ort einzuchecken, aber dort wurde uns mitgeteilt, dass der Flug annulliert wurde! Das heißt wir sind vollkommen umsonst zum Flughafen gefahren!

Uns wurde dann am Flughafen mitgeteilt, dass wir erst einen Tag später, also am 15.06 nach Antalya fliegen könnten. Uns blieb also nichts anderes übrig, als wieder nach Hause zu fahren, und am nächsten tag nochmals zum Flughafen zu fahren.

Als wir aus dem Urlaub wieder kamen, wandten wir uns an die Fluggesellschaft bezüglich einer Ausgleichszahlung. Immerhin wurde der Flug ja quasi hinter unserem Rücken annulliert.

Der Reiseveranstalter hat uns gegenüber behauptet, dass der Reisevermittler, also unser Reisebüro bereits am 31.01 um 14:25 über die Flugannullierung informiert wurde. Zeitgleich wurde auch mitgeteilt, dass der Flug am 15.06 mit der neuen Flugnummer 3420 informiert wurde. Das Reisebüro hat jedoch erst am 13.06 um 11:40 reagiert, und die Buchung bearbeitet. Um 12:25 hat der Mitarbeiter des Reisebüros die Stornierung des annullierten Fluges aus der Buchung veranlasst.

Deswegen ist der Reiseveranstalter der Meinung, man hat alles in ihrer Macht stehende getan, um das Reisebüro zu informieren, damit sei der Verpflichtung zu genüge getan, und wir können keine Entschädigung verlangen, weil man weit genug im Voraus annulliert hat.

Ber ich bin immer noch der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, dass der Reiseveranstalter den Reisevermittler informiert, und sich dann darauf verlässt, dass wir Bescheid bekommen, sondern dafür verantwortlich sein muss, dass wir die Benachrichtigung auch bekommen. Denn es kommt ja nicht auf das Wissen des Reisebüros ein.

Wer hat denn jetzt Recht, Ich mit meinen Argumenten, oder der Reiseveranstalter, in dem er sagt, er hat seinen Job quasi damit erledigt, dass er dem Reisebüro bescheid gegeben hat?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast einen Flug nach Antalya über ein Reisebüro gebucht. Leider hast du einen Tag vor der Abreise erfahren, dass der Flug annulliert wurde, weshalb du erst einen Tag später fliegen konntest. Daraufhin hast du dich wegen einer Entschädigung sowohl an die Fluggesellschaft, als auch an das Reisebüro gewandt. Beide haben die Schuld dem jeweils anderen zugeschoben, weshalb du jetzt nicht mehr weißt an wen du dich wenden sollst.

Eine ähnliche Frage wurde hier bereits beantwortet:

Wer ist für die Entschädigung verantwortlich wenn Condor den Flug DE2786 von Köln/Bonn nach Antalya stornierte nur das Reisebüro darüber informierte und das Reisebüro mir keine Auskunft gegeben hatte?

Auch in diesem Fall wurde ein Flug über ein Reisebüro gebucht, der dann annulliert wurde. Fluggesellschaft und Reisebüro haben den jeweils anderen beschuldigt.

Als erstes ist es ratsam zu wissen, ob überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Eine Annullierung lieg vor, wenn der geplante Flug, für den mindestens ein Sitzplatz reserviert wurde, nicht durchgeführt wird. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen.

Du hast für den geplanten Flug mit Condor von Köln/Bonn nach Antalya einen Sitzplatz reserviert. Dieser Flug wurde nicht durchgeführt, weshalb hier eine Annullierung vorliegt. Für Rechte der Passagiere bei Annullierungen begründen sich die Ansprüche aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

(…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

(…)

Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert wurde. Das ist bei dir nicht der Fall. Du hast erst am Flughafen, also am Abflugtag davon erfahren. Deshalb steht dir meiner Ansicht nach, ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung zu. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Köln – Antalya beträgt etwa 2.400 km (kann man einfach auf luftlinie.org berechnen lassen), wonach dir eine Entschädigung in Höhe von 400€ zustehen würde.

Condor hat lediglich das Reisebüro über die Annullierung informiert und ist der Meinung, dies reiche aus.

Zu dieser Problematik habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Frankfurt 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

Nach diesem Urteil reicht eine Mitteilung an den Reiseveranstalter oder das Reisebüro nicht aus.

Auch der EuGH hat dazu ein Urteil gefällt:

EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Az. C-302/16 (einfach bei Google „C-302/16 reise-recht-wiki.de“ eingeben)
Es genügt nicht, wenn die Fluggesellschaft nur den Vermittler informiert. Denn die Fluggesellschaft trägt auch die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Flugannullierung unterrichtet wurde. Ist es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht möglich.
Kann das Unternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet.

Ich bin also der Meinung, dass du einen Anspruch auf 400€ Ausgleichszahlung hast, weil dein Flug annulliert wurde und du nicht rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurdest.

Wenn du allerdings vorhast, diese Ansprüche geltend zu machen, rate ich dir, einen Fachanwalt aufzusuchen. Hier handelt es sich lediglich um meine persönliche Meinung, die keine qualifizierte Rechtsberatung ersetzt.
 

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Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst einen Tag später fliegen. Daher fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft haben. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Das ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft angibt, dass sie das Reisebüro informiert hat. Fraglich ist also, ob die Information an das Büro ausreichend ist und auch Sie durch die Benachrichtigung des Reisebüros quasi informiert wurden.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16

Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Demnach hätte die Fluggesellschaft Sie persönlich informieren müssen. Es ist nicht ausreichend, das Reisebüro zu informieren. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Sie sollten daher darüber nachgeben, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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