3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Guten Tag,

ich befinde mich immer noch in einer Streitigkeit mit meinem Reiseveranstalter.
Ich habe Ende 2014 in Griechenland, Santorin, Urlaub gemacht.
Der Rückflug mit Condor mit der Flugnummer DE 3603, sollte von Santorin über Mykonos nach München statt finden. Nun, soweit so gut.

Ich habe mich nichts ahnend ganz normal auf dem Weg zum Flughafen (JTR) begeben -nachdem ich mir noch einmal einen letzten Kaffee mit einer wunderschönen Aussicht, gegönnt habe.
Als ich dann am Abfertigungsschalter war, erwartete mich eine unschöne Überraschung;
mir wurde mitgeteilt, dass keine Buchung auf meinem Namen voriliegt und ich deshalb nicht mit dem Flug Condor DE 3603 befördert werden konnte!
Mir sind erstmal sämtliche Gesichtszüge entglitten, bevor ich mich dann wieder gefangen habe.
Ich dachte zunächst, dass das nur eine dumme Verwechslung sei und ich gar nicht damit gemeint sein kann, schließlich bin ich mir zu 100% sicher gewesen, dass ich einen Hin-und Rückflug gebucht hatte und ein Ticket hatte ich ja auch.
Da ich jedoch unbedingt noch an demselben Tag in München ankommen musste und ich gesehen habe, dass weitere Diskussionen etc. nicht zum Erfolg führen würden, habe ich mich kurzerhand dazu entschlossen, schnell einen anderen Flug nach München ausfindig zu machen. Ein Glück flogen weitere Flüge nach München und ich konnte relativ unproblematisch einen anderen Rückflug (welcher leider abends statt fand) buchen...selbstverständlich auf meine Kosten.

Nachdem ich zu Hause angekommen bin, habe ich eine "nette" und sachliche E-Mail an die ausführende Fluggesellschaft geschickt.
Kurze Zeit später erhielt ich dann eine Nachricht in der stand, dass mein Reiseveranstalter einen Tag vor Abflug, eine E-Mail geschrieben hat in der stand, dass ich den Flug stornieren möchte und eine Beförderung meinerseits nicht mehr gewünscht sei.
Ich weiß nicht was sich mein Reiseveranstalter dabei gedacht hat, wieso er das getan hat, ob evtl eine Verwechslung vorliegt, ein blödes Missverständnis oder was weiß ich vorlag, jedenfalls wollte ich mit Sicherheit nicht den Flug storniert haben!

Ich habe dann umgehend meinen Reiseveranstalter kontaktiert.
Die Antwort war: "Aufgrund Überbuchung und damit nicht ausreichender Sitzplatz-Kontingente, sei eine Beförderung nicht möglich gewesen, weshalb sie sich gezwungen sahen, unter anderem meine Buchung zu stornieren.".
Toll! Ich meine, ich verlasse mich darauf, dass der Reiseveranstalter weiß, ob genügend Plätze vorhanden sind und nicht einfach willkürlich Plätze verteilt und man bis zum Flugstart bangen muss, ob man einen Platz bekommt oder nicht!!!
Und auch wenn dies tatsächlich der Fall sein gewesen sein sollte, dann hätte man mich doch gefälligst rechtzeitig darüber informieren sollen...und nicht mich einfach so überraschen sollen!!!!

Könnt ihr mir bzgl dieser Geschichte weiterhelfen?
Ist rechtlich irgendetwas zu machen? Stehen mir irgendwelche Ansprüche zu und falls ja, gegen wen? Luftfahrtunternehmen Condor wegen DE3603 oder gegen Reiseveranstalter?


Besten Dank!

 

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Du hast 2014 urlaub in Spanien gemacht. Ich denke mal, dabei handelt es sich um eine Pauschalreise.

Der Rückflug sollte mit Condor erfolgen, dir wurde jedoch mitgeteilt, dass auf deinen Namen keine Buchung für den Rückflug erfolgt ist.  Daher hast du selbstständig und kurzfristig einen anderen Flug nach München gebucht, und diesen selbst bezahlt. Wie sich herausgestellt hat, hat dein Reiseveranstalter deinen Rückflug einfach storniert. 

Ich bin der Meinung, dass du einen Anspruch gegen deinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz für die neuen Tickets hast. 

Die Ansprüche des Reisenden bei einer Pauschalreise richten sich nach den §§ 651a ff. BGB. 

Dabei sind deine Gewährleistungsrechte in § 651 i BGB aufgeführt. Der Schadensersatz seinerseits richtet sich dann nach § 651 n BGB. 

Eine Voraussetzung dafür ist, dass ein Reisemangel vorliegt.

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel. 

Es ist davon auszugehen, dass du mit deinem Reiseveranstalter vereinabrt hast, dass die Pauschalreise auch einen Rückflug beeinhaltet. Da dies nicht der Fall war, und der Veranstalter deinen Rückflug storniert hat, liegt meiner Meinung nach ein Reisemangel vor. 

in § 651n BGB heißt es dann:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Da einer der Ausschlussgründe nicht vorliegt, bin ich der Meinung, du hast einen Anspruch auf diesen Schadensersatz. 

Beantwortet von (2,590 Punkte)
0 Punkte
...