Du hast 2014 urlaub in Spanien gemacht. Ich denke mal, dabei handelt es sich um eine Pauschalreise.
Der Rückflug sollte mit Condor erfolgen, dir wurde jedoch mitgeteilt, dass auf deinen Namen keine Buchung für den Rückflug erfolgt ist. Daher hast du selbstständig und kurzfristig einen anderen Flug nach München gebucht, und diesen selbst bezahlt. Wie sich herausgestellt hat, hat dein Reiseveranstalter deinen Rückflug einfach storniert.
Ich bin der Meinung, dass du einen Anspruch gegen deinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz für die neuen Tickets hast.
Die Ansprüche des Reisenden bei einer Pauschalreise richten sich nach den §§ 651a ff. BGB.
Dabei sind deine Gewährleistungsrechte in § 651 i BGB aufgeführt. Der Schadensersatz seinerseits richtet sich dann nach § 651 n BGB.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass ein Reisemangel vorliegt.
Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Es ist davon auszugehen, dass du mit deinem Reiseveranstalter vereinabrt hast, dass die Pauschalreise auch einen Rückflug beeinhaltet. Da dies nicht der Fall war, und der Veranstalter deinen Rückflug storniert hat, liegt meiner Meinung nach ein Reisemangel vor.
in § 651n BGB heißt es dann:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
- 1. ist vom Reisenden verschuldet,
- 2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
- 3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Da einer der Ausschlussgründe nicht vorliegt, bin ich der Meinung, du hast einen Anspruch auf diesen Schadensersatz.