Du hast einen Flug gebucht, bei dem nun leider sowohl der Zielflughafen deines Rückfluges verändert wurde, als auch die Abflugzeit um knapp 13 Stunden. Grund dafür sind Bauarbeiten am ursprünglichen Flughafen. Du fragst dich, ob du Schadensersatz oder eine Umbuchung verlangen kannst.
Deine Nachricht ist leider recht knapp geschrieben, und auch ohne Details zu den Flugzeiten oder Orten. Aber ich nehme einmal an, dass der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung nach Artikel 3 derselben eröffnet ist, und gebe dir meine Meinung dazu, welche Ansprüche dir aus der EU-VO zukommen könnten.
Du wurdest 4 Wochen im Voraus deines Fluges über die Änderungen informiert, deshalb denke ich an Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Dazu muss zunächst eine Annulierung deines Fluges vorliegen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Dein Flug geht nun zu einem anderen Flughafen, und zu einer anderen Zeit. Dein ursprünglicher Flug wird denke ich nicht mehr wie geplant bedient, und ich würde von einer Annulierung ausgehen.
Deiner ursprünglichen Frage am ehesten entsprechen dann denke ich Möglichkeiten nach den Artikel 7 und 8 EU-VO.
Nach Artikel 7 ist es möglich Ausgleichszahlungen von der Airline zu verlangen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Du schreibst leider nicht um welche Entfernungen es sich bei deinem Abflug- und Ankunftsort handelt, aber das kannst du ja selber noch einmal abgleichen. Du wurdest allerdings vier Wochen im Voraus des Fluges informiert, nach Artikel 5, siehe oben, ist aber zumindest eine Grenze von 2 Wochen zu unterschreiten, um Ansprüche aus Artikel 7 auszulösen. Wichtig im Zusammenhang mit Artikel 7 können darüber hinaus auch sogenannte außergewöhnliche Umstände sein, die zu solchen Annulierungen führen können - wie beispielsweise vielleicht Bauarbeiten an einem Flughafen.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az.: 549/70 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google EuGH 549/70 reise-recht-wiki.de eingibst)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Dann müssen Airlines nämlich, bei Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände, auch keine Ausgleichszahlungen zahlen. Das kann denke ich aber in deinem Fall dahinstehen, denn du wurdest, so wie du schreibst, nach der EU-VO früh genug benachrichtigt.
Es bleibt Artikel 8 EU-VO, dies betrifft die von dir angesprochene Umbuchung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. Nach dem deutschen Sachrecht steht dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten zu, wenn diese auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten der Beklagten beruhen.
Danach kannst du dich dann entscheiden, ob du die Flugtickets erstattet haben magst, oder aber innerhalb der Möglichkeiten der Airline eine Umbuchung verlangen und dir einen alternativen Flug aussuchen möchtest. Melde dich dazu bei deiner Airline.