Du hast einen Nur-Flug/Direktflug von Düsseldorf nach Alicante gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Rückflug nun nicht mehr von Alicante, sondern von Malaga stattfinden soll. Dazu wurden die Abflugzeit noch um 7 Stunden vorverlegt.
Du fragst dich, welche Rechte du jetzt hast.
Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit hat. Meines Erachtens ist daher also von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.
> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich AirBerlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend.
Mögliche außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise widrige Wetterbedingungen oder ein Fluglotsenstreik. Von dem Vorliegen eines solchen Umstandes ist in deinem Fall aber eher nicht auszugehen.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Dein Flug soll im November 2017 stattfinden und du wurdest bereits im Juli über die Annullierung informiert. Daher entfällt meines Erachtens leider ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Dir bleibt aber auf jeden Fall ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt du kannst eine Umbuchung auf eine dir passendere Verbindung verlangen, oder aber über eine Erstattung der Tickets nachdenken.
Solltest du den Flug wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Was die Transportkosten angeht hat diese also komplett Ihre Fluggesellschaft zu übernehmen. Dazu könntes