Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass dieser nicht wie geplant um 7:10 Uhr stattfinden soll, sonder um 20:00 Uhr.
Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Ihr Flug wurde um fast 13 Stunden nach hinten verlegt. Eine Verspätung in solch enormen Ausmaß stellt bereits eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges dar. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie geben leider nicht an, wann Ihr Flug stattfinden soll und wann Sie über die Annullierung informiert wurden. Wurde die 2 Wochen Frist eingehalten, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie haben in diesem Fall jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie könnten dann also kostenfrei stornieren und nochmal selbstständig nach einem neuen Flug gucken. Oder Sie nehmen den Flug wahr, den die Fluggesellschaft Ihnen angeboten hat.