Sie haben einen Flug von Palma de Mallorca nach Köln für den 23.04.17 bei Air Berlin gebucht. Planmäßige Abflugzeit wäre 22.00 Uhr gewesen. Am 04.03.17 erhielten Sie eine Mitteilung darüber, dass Ihr Flug nun auf 8.25 verschoben wurde.
Bei Nur-Flug-Buchungen haben Fluggäste oftmals Ansprüche, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.
Unter einer Annullierung kann man wohl eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, verstehen. Insoweit würde ich davon ausgehen, dass Ihr Flug sozusagen annulliert wurde.
Bei einer Flugannullierung haben Fluggäste gem. Art. 5 der Fluggastrechteverordnung verschiedene Ansprüche. Zunächst fällt mir da der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO ein. Diese würden theoretisch wie folgt aussehen:
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Ihnen würden also eigentlich 250 Euro pauschal als Ausgleichsleistung zustehen. Problematisch ist allerdings, dass einen Anspruch aus Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der betroffene Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde. Dies ist bei Ihnen (wenn auch knapp) geschehen.
Allerdings kommen immer noch verschiedene Betreuungsleistungen gem. Art. 8 der Fluggastrechte-VO in Betracht. Sie haben somit das Wahlrecht, sich die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen oder einen Flug unter vergleichbaren Bedingungen anzutreten. Ein solcher Alternativflug wurde Ihnen ja bereits angeboten.
Vergleichbare Urteile:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(Google-Suche: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)