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Liebe Forumsmitglieder,

Bitte um Eure geschätzten Antworten zu folgender Frage:

Unser Flug wurde sowohl beim Hinflug (von 11 Uhr auf 5 Uhr früh) als auch Rückflug (von 21 Uhr abends auf 11 Uhr Vormittag) erheblich vorverlegt. Unter der Annahme ,dass beide Vorverlegungen als faktische Flugannulierung (nach EuGH Judikatur bzw Art 5 der Fluggast-VO, VO 261/2014 ) zu qualifizieren sind, eine Stornierung (unter Rückerstattung der Ticketkosten) für uns nicht in Frage kommt (da Urlaub lange geplant etc) , eine Umbuchung durch die Fluglinie nicht möglich ist, und ein Ausgleichsanspruch (nach Art 7 der VO) nicht möglich ist, da die Fluglinie bereits 2 Wochen vor der Änderung informiert hat (sodass ein Ausgleichsanspruch nach Art 5 Abds 1 c lit i. ausgeschlossen ist) => Besteht dennoch die Möglichkeit aufgrund der Vorverlegung (Annulierung) und damit aufgelaufenen/entstehender Kosten Schadenersatzansprüche (nach Art 12 der VO) oder  Betreuuungsleistungen (analog zu Art 9 der VO der ja eigentlich Verspätungen im Auge hat, jedoch wohl sinngemäß auch für Vorverlegungen [scheinbar eine Reglungslücke] gelten muss) geltend zu machen, zb Taxi zum Flughafen,  Hotel zur Übernachtung am Flughafen vor dem frühen Hinflug (wegen der Vorverlegung müssen wir zum Flughafen fahren und dort übernachten da für uns nicht zumutbar ist um 1 Uhr faktisch ohne Schlaf aufzustehen und zum Flughafen zu fahren)? Können wir Eures Erachtens frustrierte Kosten (Hotelübernachtung die wir dann nur für den Rückflug brauchen; Mietwagen den wir am nächsten Tag nicht nutzen können, Kosten einer Veranstaltung, die wir nicht besuchen können, Urlaubstag umsonst etc),  die durch den weggefallenen Urlaubstag durch den vorverlegten Rückflug entstehen Eures Erachtens geltend machen?

Vielen Dank für Eure Antworten!
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo,

Ihr hattet einen Hinflug um 11 Uhr und einen Rückflug um 21 Uhr gebucht.

Bedauerlicherweise wurde der Hinflug um 6 Stunden vorverlegt auf 5 Uhr morgens und der Rückflug um 10 Stunde auf 11 Uhr morgens.

Ihr fragt euch nun welche Ansprüche Ihr gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.

Zunächst einmal sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.

So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Aber wird von der Flugzeiteinverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Die Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung meines Erachtens nach zumindest beim Hinflug nicht erheblich überschritten.

Beim Rückflug jedoch handelt es sich um eine Vorverlegung um 10 Stunden und somit um eine erhebliche Verschiebung meines Erachtens nach.

Demnach steht euch für den Rückflug ein Anspruch nach § 651e BGB auf kostenfreie Kündigung oder aber nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung nachträglich zu.

In einem ähnlichem Fall wurde ein Minderungsanspruch bejaht.

Hierbei handelte es sich um eine Kurzreise über 4 Tage.

Dabei wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt.

Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag.

Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

In einem weiterem Fall wurde ebenfalls eine Minderung bejaht.

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg :)

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