Hallo,
Ihr hattet einen Hinflug um 11 Uhr und einen Rückflug um 21 Uhr gebucht.
Bedauerlicherweise wurde der Hinflug um 6 Stunden vorverlegt auf 5 Uhr morgens und der Rückflug um 10 Stunde auf 11 Uhr morgens.
Ihr fragt euch nun welche Ansprüche Ihr gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.
Zunächst einmal sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.
So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Aber wird von der Flugzeiteinverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Die Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung meines Erachtens nach zumindest beim Hinflug nicht erheblich überschritten.
Beim Rückflug jedoch handelt es sich um eine Vorverlegung um 10 Stunden und somit um eine erhebliche Verschiebung meines Erachtens nach.
Demnach steht euch für den Rückflug ein Anspruch nach § 651e BGB auf kostenfreie Kündigung oder aber nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung nachträglich zu.
In einem ähnlichem Fall wurde ein Minderungsanspruch bejaht.
Hierbei handelte es sich um eine Kurzreise über 4 Tage.
Dabei wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt.
Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag.
Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
In einem weiterem Fall wurde ebenfalls eine Minderung bejaht.
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg :)