Der Flug den ihr innerhalb einer Pauschalreise gebucht habt wurde von 17:15 auf 15:30 vorverlegt. Als Grund wurde wir ein spontaner Streik ab 16 Uhr genannt.
Über diese Vorverlegung wurdet ihr leider nicht informiert, und konntet, als ihr um 14:45 am Flughafen eingetroffen seid, die Maschine um 15:30 leider nicht mehr nehmen.
Ihr wurdet auf einen Flug am Folgetag umgebucht, und habt so einen Urlaubstag verloren. Du fragst dich, ob du eine Entschädigung geltend machen kannst.
Meiner Meinung nach muss die Veränderung der Flugzeiten nicht einfach hingenommen werden. Es könnte sich dabei um einen Mangel handeln, der im Zuge des von dir gebuchten Reisevertrags Ansprüche nach den §§ 651 a - m BGB nach sich ziehen könnte.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Im deuschen Pauschalreiserecht gilt soweit ich weiß, dass der Fluggast immer mit einer gewissen Veränderung der Beförderung zu rechnen hat. Dabei geht es denke ich in erster Linie um die zu gewährleistende Flexibilität des Reise- und Flugverkehrs.
Geringe Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach noch tolerierbar, und begründen keinen Mangel nach § 651c BGB , der beispielsweise eine Minderung nach § 651d BGB begründen könnte:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
So außerdem das AG Kleve:
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Kleve 3 C 750/95 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.
Und das AG Bonn:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (einfach zu finden wenn du bei Google AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.
Insofern ist die Verschiebung an sich vermutlich in Ordnung, beziehungsweise kein Reisemangel. Gerade auch, weil Davon gibt es selbstverständlich Ausnahmen, wie beispielsweise die Beeinträchtigung der Nachtruhe - dies ist nicht zulässig (so etwa das AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00 und ganz einfach für dich zu finden, wenn du AG Hamburg 318c C 128/00 reise-recht-wiki.de eingibst)
Problematisch und vielleicht zur Begründung eines Mangels geeignet ist aber denke ich, dass du einmal darüber nicht informiert worden bist, und zum Anderen darüber hinaus auf einen Flug einen ganzen Tag später umgebucht wurdest.
Soweit ich weiß gibt es eine Informationspflicht des Reiseveranstalters. Dabei muss der Reiseveranstalter den Betroffenen so früh über die Änderung informieren, dass diese den geänderten Flug noch zumutbar antreten kann:
AG Bad Homburg, Urteil vom 08.11.2000, Az.: 2 C 2165/21 (einfach zu finden wenn du bei Google AG Bad Homburg 2 C 2165/21 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn soll ausreichend sein.
Als Richtzeit fällt mir ansonsten außerdem Artikel 5 EU-VO ein. Nach Absatz 1 c) haben Reisende auf jeden Fall 2 Wochen im Voraus informiert zu werden, ansonsten zieht das einen Anspruch aus Artikel 7 nach sich. Es sei denn, dass eine Airline sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, so weiter Absatz 3 des Artikels. Es könnte sein, dass ein spontaner Streik so ein außergewöhnlicher Umstand ist - dazu wäre es aber denke ich nützlich und nötig mehr über diesen Streik zu erfahren, um dies auch nur ansatzweise beurteilen zu können. Dennoch denke ich, dass diese 2-Wochen-Frist erst einmal als ein weiterer Anhaltspunkt gesehen werden könnte.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass die fehlende oder auch fehlerhaften Information als separater Reisemangel i.S.v. § 651c BGB zu betrachten ist, und deshalb weitere Ansprüche begründen könnte.
Keine der zum Anhaltspunkt genommenen Fristen ist eingehalten worden, und ich denke nicht, dass eine Nicht-Information unsanktioniert geschehen soll.
Auch die Verschiebung auf einen anderen Tag für sich könnte einen Mangel begründen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Ihr konntet euren ersten Urlaubstag gar nicht nicht wahrnehmen, wie auch eure erste bezahlte Übernachtung. Meiner Meinung nach ist das schon eine sehr erhebliche Beeinträchtigung, und, falls du es nachweisen kannst, ist diese Umbuchung auch nicht von dir zu Verschulden.
Wichtig wäre denke ich deshalb, dass du nachweisen kannst nicht informiert worden zu sein beziehungsweise alles in deiner Macht stehende getan zu haben - Erreichbarkeit und Angabe deiner Daten zur Information durch deinen Reiseveranstalter/die Airline beispielsweise.
Aber dies ist nur meine Meinung, und ich könnte mir gut vorstellen, dass ein Gespräch mit deinem Reiseveranstalter Klarheit bringen und helfen könnte. Falls du interessiert bist könntest du dann auch wegen einer Minderung im Sinne von § 651d BGB wegen der fehlenden Information und der Umbuchung nachfragen.