Hallo,
Ihr Fall erinnert mich an einen Sachverhalt, der so ähnlich schon einmal aufgetreten ist.
In diesem wurde ebenfalls im Rahmen einer Pauschalreise ein Flug vorverlegt, was die Reisenden auch erst am Flughafen erfahren haben. Diese Verklagten das Reisebüro daraufhin auf Schadensersatz. Das Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 316 C 151/09) urteilte und gab den Klägern Recht, da das Reisebüro bei Kenntnis der geänderten Reisezeiten über die Verschiebung zu informieren haben, da ansonsten eine Pflichtverletzung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt. Zudem hat das Reisebüro die Beweislast dafür zu tragen, dass die Reisenden auch tatsächlich informiert werden. Allerdings sah man trotzdem eine Mitschuld der Reisenden dahingehend, dass sie sich selbst kurz vor Antritt eines Fluges informieren, wenn dieser vor Monaten gebucht wurde. Insofern wurde vom insgesamt entstandenen Schaden eine gewisse Summe abgezogen, da insoweit eine Fahrlässigkeit der Reisenden angesehen wurde.
Es kommt also darauf an, ob es sich in Ihrem Fall um einen Reisemangel hält. In bisheriger Rechtsprechung wurde oftmals davon ausgegangen, dass eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung von bis zu 8 h tolerierbar ist, solange die Nachtruhe nicht beeinträchtigt ist.
Vgl.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
In Ihrem Fall wurden Sie aber gerade nicht rechtzeitig informiert. Insofern liegt in Ihrem Fall meines Erachtens nach in jedem Fall ein Reisemangel vor. Diesen sollten Sie auch unverzüglich angezeigt haben.
Insofern können Sie gem. §651 f I BGB unbeschadet einer Minderung bzw. einer Kündigung auch Schadensersatz aufgrund Nichterfüllung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einen Umstand beruht, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Dies liegt hier aber gerade nicht vor.
Insofern können Sie neben einer Kündigung auch die Kosten für den Mehraufwand in Rechnung stellen, der insbesondere durch die neu gebuchten Ersatzflüge zu Stande kam.