Sie haben ihren Flug verpasst, weil das Gate, an welchem sie anstanden, sich als falsch erwies. Die Fluggesellschaft hatte das Gate erst 30 Minuten vor Abflug gewechselt und ihnen nicht mitgeteilt.
Nun fragen sie sich, welche Ansprüche ihnen zustehen.
Bei Problemen, die hinsichtlich einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung bei Flügen auftreten, ist man geneigt, einen Blick in die europäische Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 zu werfen.
Ihr Fall erinnert mich an einen Sachverhalt, der so ähnlich schon einmal aufgetreten ist.
In diesem wurde ebenfalls im Rahmen einer Pauschalreise ein Flug vorverlegt, was die Reisenden auch erst am Flughafen erfahren haben. Diese Verklagten das Reisebüro daraufhin auf Schadensersatz. Das Amtsgerichts Hamburg-Altona (Az.: 316 C 151/09) urteilte und gab den Klägern Recht, da das Reisebüro bei Kenntnis der geänderten Reisezeiten über die Verschiebung zu informieren haben, da ansonsten eine Pflichtverletzung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt. Zudem hat das Reisebüro die Beweislast dafür zu tragen, dass die Reisenden auch tatsächlich informiert werden. Allerdings sah man trotzdem eine Mitschuld der Reisenden dahingehend, dass sie sich selbst kurz vor Antritt eines Fluges informieren, wenn dieser vor Monaten gebucht wurde. Insofern wurde vom insgesamt entstandenen Schaden eine gewisse Summe abgezogen, da insoweit eine Fahrlässigkeit der Reisenden angesehen wurde.
Meiner Meinung nach liegt der Fall ähnlich hier, jedoch liegt das Verschulden, wenn sie nur den Flug gebucht haben, bei der Airline.
Da sie sich ja am ursprünglich angezeigten Gate eingefunden haben, ist ihnen nichts vorzuwerfen.
In Artikel 4 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung heißt es:
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Aus Artikel 7 ergibt sich:
Art. 7 Ausgleichsanspruch.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Somit stehen ihnen je nach der Entfernung der Reiseziele mindestens 250 Euro zu.
Dies ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehle ich Ihnen, in jeden Fall einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen.
Sie können sich auch gerne noch folgende Beiträge im Forum durchlesen.
http://flugrechte.eu/12965/flug-verpasst-wegen-falscher-gate-flug-verpasst?show=12965#q12965
http://flugrechte.eu/14033/sicherheitskontrolle-kostenerstattung-sicherheitskontrolle?show=14033#q14033