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Ich habe mal eine Frage an alle hier:

Wir waren mit 4 Personen auf einem TUIfly Flug nach Mallorca gebucht. Durch eine verspätete Bahnfahrt geriet unser Zeitplan etwas durcheinander und wir in Not. Aber wir haben es mit viel Hektik und rennen geschafft, noch 45 Minuten vor Abflug am Schalter zu sein. Die Dame der TUIfly am Schalter sagte uns dann aber, dass sie uns nicht mehr einchecken könnte, weil wir zu spät da wären. Ein Paar, was den Flug auch bekommen wollte, hatte genau dieselben Probleme. Auch die wurden nicht mehr eingecheckt.

Ich habe lange mit der Frau der TUIfly diskutiert, die hat sogar einen weiteren Mitarbeiter hinzugezogen. Hätten die uns schnell eingecheckt, hätten wir den Flug auch garantiert noch bekommen. Stattdessen wurden wir in ewige Diskussionen verwickelt, bis der Flug dann irgendwann natürlich wirklich weg war. Wir mussten uns dann für 1150 EUR neue Flüge kaufen und die TUIfly ist ohne uns losgeflogen.

Das Ganze lasse ich nicht so stehen. Wir waren pünktlich am Schalter und man hätte uns abfertigen können. Wenn die TUIfly Mitarbeiterin nicht so lange herumdiskutiert hätte, wären wir pünktlich auf Mallorca gewesen.

1. Eine Entschädigung wegen Flugverspätung oder verweigertem Flugantritt oder verweigertem Check-in können wir fordern, oder?

2. Gibt es schon Urteile zu solchen Vorfällen?

3. Welche Rechte haben wir in solchen Fällen?

4. Wie können wir TUIfly beweisen, dass wir pünktlich am Schalter waren?
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie beschreiben einen komplizierten und komplexen Fall. Bitte betrachten Sie meine Anwort daher als unverbindliche Hinweise und erste Orientierungshilfen.

Zu Ihren Fragen:

(1) Entschädigung wegen verpassten Fluges

Es wird wohl schwierig, eine Ausgleichszahlung oder jegliche Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) 261/2006 zu erwirken. Denn weder liegt ein Fall von:

Flugverspätung gemäß Artikel 6 VO, noch

Flugannullierung gemäß Artikel 5 VO, noch

Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 VO

vor.

Ihr Flug hat sich weder verspätet, noch wurde er annulliert. Ein Fall der Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft aus nicht gerechtfertigten Gründen sich weigert, den Fluggast zu befördern, obwohl er rechtzeitig am Flugsteig erschienen ist. Dies ist bei Ihnen nun auch nicht der Fall. Sich rechtzeitig auf dem Flughafen zur Abfertigung, Sicherheitskontrolle und Boarding einzufinden gehört grundsätzlich zu den Belangen der Fluggäste.

Etwas anderes könnte sich jedoch aus den Vertragsvereinbarungen und den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ergeben. Auch Pauschalreiserecht sieht andere Regelungen vor, aber das Pauschalreiserecht scheint in Ihrem Fall nicht anwendbar zu sein.

Bei den Fällen von Nichtbeförderung (z.B. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2010 - 2-24 S) geht es oft darum, dass:

„Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Einsteigevorgang jedenfalls dann beendet, wenn das Flugzeug seine Parkposition verlassen hat und der Einstieg tatsächlich nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2009, Az. Xa ZR 79/08, R. 9).“

D.h., sollte es rein technisch noch möglich sein, den Fluggast mitzunehmen, also vom Flugsteig zum Flugzeug zu bringen, so muss die Fluggesellschaft dies tun, auch wenn sie das Boarding für geschlossen erklärt hat. Ich kenne aber, ehrlich gesagt, keine Fälle, wo ähnliche Vorgehensweise auf das Check-in angewendet wird. Im Sinne von jeglichen Verbraucherrechten und Verbraucherschutzmaßnahmen kann ich mir aber auch gut vorstellen, dass die Fluggesellschaft auch die zeitlich sehr knapp am Schalter erschienene Fluggäste abfertigen muss, solange es technisch und wirtschaftlich noch möglich ist.

Auf der anderen Seite, bei Fällen wo es darum geht, dass der Check-in auf Grund der langen Warteschlange am Schalter verpasst wird, werden Fluggäste zumeist auch nicht entschädigt. In diesen Fällen heißt es immer, dass man sich hätte bemerkbar machen müssen und eventuell andere Wartenden darum bitten müsse, vorgelassen zu werden.

(2) Nach Urteilen in ähnlichen Fällen können sie hier - http://reise-recht-wiki.de/ suchen.

(3) Wie oben beschrieben - sehr schwer zu sagen, wahrscheinlich können Sie jetzt nichts mehr tun.

(4) Hier kann man versuchen, Zeugen zu finden, die im Ungefähren bestätigen können, wann Sie da waren (der andere TUI-Mitarbeiter, zum Beispiel).

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Guten Tag,

 

zu Ihren Fragen:

 

1.) Wegen einer Flugverspätung können Sie keine Entschädigung fordern, da der Flug selbst nicht verspätet war. In Betracht kommt aber tatsächlich eine Entschädigung wegen einer Beförderungsverweigerung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese liegt dann vor, wenn Sie nicht befördert wurden, obwohl kein sachlicher Grund hierfür bestand und Sie sich zudem rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sofern keine Zeit von TUIfly angegeben wurde, müssen Sie tatsächlich spätestens 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung erscheinen, tun Sie dies, hat TUIfly auch kein Recht, Sie wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen. Allerdings darf TUIfly nach Art. 3 Abs 2a der Fluggastrechteverordnung auch verlangen, dass Sie noch früher (oder später) dort erscheinen. Dies müsste die Airline Ihnen schriftlich (oder z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben – überprüfen Sie also, ob dies geschehen ist.

Hat TUIfly kein früheres Erscheinen verlangt, so haben Sie theoretisch einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Allerdings wird es schwer sein, diesen auch durchzusetzen (siehe unten).

 

2.) Mir sind zu Ihrem Fall keine Urteile über Fälle bekannt, die exakt so abgelaufen sind, allerdings können Urteile aus anderen Fällen möglicherweise einen Anhaltspunkt geben, wie sich ein Gericht entscheiden würde. Ich verweise im Text darauf.

 

3.) Sollten Sie nicht beweisen können, dass Sie nicht verspätet erschienen sind, haben Sie auch keine Rechte. Für den Fall, dass Ihnen der Beweis möglich ist, haben Sie das Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, da ein Fall der ungerechtfertigten Nichtbeförderung vorläge. Diese bemisst sich nach der zurückzulegenden Flugstrecke. Falls Ihr Flug weniger als 1500 km betragen sollte, hätten Sie einen Anspruch auf 250€ pro Person, andernfalls bekämen Sie 400€ pro Person zugesprochen.

Weiterhin hätten Sie nach Art. 8 der Verordnung einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Flugkosten von 1150€, die Sie für den Alternativflug zahlen mussten.

 

4.) Häufig lässt sich vor Gericht schwer nachvollziehen, ob der Check-In-Schalter rechtzeitig erreicht wurde. Sie haben im Regelfall kaum Möglichkeiten, Ihre rechtzeitige Ankunft belegen zu können – was Sie jedoch tun müssten, da Ihnen hier die Beweislast obliegt. Es sind allerdings Fälle vorgekommen, in denen vor Gericht die am Schalter eingespeicherte Zeit, in der etwa ein Passagier sich eingefunden hatte, verwendet wurde (so etwa im Verfahren vor dem AG Lübeck, Urteil vom 19.11.2009, Az 28 C 1081/09 – zu finden unter Google mit "28 C 1081/09 reise-recht-wiki"). Sie können daher versuchen, sich auf diese Daten zu berufen.

 

Fazit: Es ist insgesamt also schwer abzusehen, ob Sie letztendlich Ihre Kosten ersetzt bekommen und darüber hinaus eine Ausgleichszahlung erhalten. Überprüfen Sie zunächst, ob TUIfly eine frühere Check-In-Zeit genannt hatte. Anschließende empfehle ich angesichts der schwierigen Beweislage anwaltliche Hilfe.

 

Weitere Urteile:

AG Köln, Urteil vom 28.03.2007, Az 118 C 397/06k

(zu finden mit der Google-Suche unter "118 C 397/06k reise-recht-wiki"

 

Chaotische Zustände allein können nicht rechtfertigen, dass ein Passagier zu spät am Abfertigungsschalter erscheint. Selbst wenn das Flugzeug noch nicht abgehoben ist und daher faktisch es noch möglich wäre, Passagiere aufzunehmen, muss eine Airline dies nicht tun, wenn der Passagier nicht zur vorgegebenen Zeit am Check-In-Schalter ist (vergleichbar auch AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006, Az 33 C 2/06 [zu finden über Google mit der Suche "33 C 2/06 reise-recht-wiki"])

 

AG Homburg, Urteil vom 30.10.2003, Az 2 C 1562/03 (10)

(zu finden über Google mit der Suche "2 C 1562/03 (10) reise-recht-wiki")

 

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht grundsätzlich einen Zeitraum von 45 Minuten vor Abflug vor, zu dem sich Passagiere spätestens am Check-In einfinden müssen. Es steht Airlines jedoch frei, diesen Zeitraum zu erhöhen, sofern sie ihren Passagieren dies schriftlich mitteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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