Guten Abend,
im Fall einer Annullierung kann der Fluggast Ansprüche gemäß Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der Airline geltend machen. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Diese Voraussetzungen wurden in Ihrem Fall meiner Meinung nach erfüllt. Dieser Artikel spricht dem Reisenden in einem solchen Fall Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. Ich werde meinen Beitrag auch entsprechend diesen Artikeln gliedern.
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
Dieser Artikel bietet dem Fluggast eine Wahlmöglichkeit. Er kann wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung des Flugscheinpreises, für nicht zurückgelegte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglich Zeitpunkt oder einer anderweitigeren Beförderung unter gleichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Diese andereweitigere Beförderung kann auf Wunsch des Fluggastes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Sollte der Fluggast zu einem anderen Flughafen als geplant transportiert werden, so hat die Airline die Kosten für die Beförderung zum eigentlichen Zielflughafen zu tragen.
Ihrer Frage entnehme ich das Ihr Ersatzflug von der Airline organisiert wurde und Sie keine weiteren Kosten für diesen Flug hatten. Somit denke ich das die TUI Fly mit diesem Flug Ihnen bereits einen der Ansprüche, die sich aus Artikel 8 ergeben können zugesprochen hat, nämlich eine anderweitigere Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Meiner Auffassung nach könnten Sie von TUI Fly die Rückerstattung der Taxikosten verlangen, da Ihr Flugzeug ja eigentlich in Düsseldorf landen sollte,dies dann tatsächlich aber in Köln tat und somit ein Transport zwischen zwei Flughäfen notwendig war.
Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beasichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
TUI Fly hätte Ihnen die Verpflegung für Ihrer Wartezeit meines Erachtens nach zur Verfügung stellen müssen und Sie meiner Meinung nach für die zusätzliche Nacht auch in einem Hotel unterbringen müssen.
Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7
Bei einer Annullierung kann dem Fluggast auch eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. Von dieser Ausgleichzahlung kann der Luftfrachtführer jedoch dann entbunden werden, wenn die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands zustande gekommen ist. Fraglich ist also ob in dem Personalstreik ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Dazu habe ich folgende Urteile ausfindig machen können:
AG Köln, Urteil vom 30.6.2008, Az. 111 C 126/08 (bei Google einfach zu finden unter: "111 C 126/08 reise-recht-wiki.de")
Aufgrund eines Personalstreiks konnte aufgrund eines Personalstreiks nicht durchgeführt werden. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.
AG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2011, Az. 31 C 1700/11 (16) (bei Google eingeben: "31 C 1700/11 (16) reise-recht-wiki.de")
Aufgrund eines Pilotenstreiks konnte der Flug der Kläger nicht durchgeführt werden, woraufhin diese eine Ausgleichzahlung im Sinne Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangten. Die Klage wurde abgewiesen, da in dem Streik ein außergewöhnlichr Umstand zu sehen sei, für den die Airline nicht haftbar gemacht werden könne.
AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google zu finden unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")
Wegen eines Pilotenstreiks musste der Fluggast mehrere Stunden auf seinen Abflug warten und verlangt nun eine Schadensersatzzahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Das Amtsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, da ein Personalstreik zu der Art Umständen gehöre, auf die die Airline keine Einfluss habe und daher auch nicht ersatzpflichhtig sei.
Wie Sie sehen wird ein Personalstreik von der gängigen Rechtssprechung als außergewöhnlicher Umstand deklariert, sodass Sie von der Airline leider keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung fordern können, sondern nur die Taxikosten erstattet bekommen können.
Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt und es Ihnen natürlich freisteht einen Anwalt hinzuziehen.