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Hallo liebes Forum,

 

vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch an die Schlagzeilen aus dem letzten Jahr,

als Tuifly umstrukturiert hat, und daraufhin hunderte von Mitarbeitern ihre Krankmeldung einreichten.

Die Presse hat auch ausgiebig darüber berichtet, und nannte dies einen „wilden Streik“.

Hier zum Beispiel:

http://www.spiegel.de/karriere/tuifly-mitarbeiter-melden-sich-krank-ist-das-ein-wilder-streik-a-1115393.html

 

leider war ich auch in gewissem Maße davon betroffen. Ich befand mich gerade mit meiner Freundin im Urlaub in Griechenland, als dieser Streit los ging. Ich hatte die Buchungsbestätigung für unseren Rückflug. Der Flug mit der Nummer X3 4589 sollte am 5.10.2016 mit Tuifly von Rhodes (Griechenland) nach Düsseldorf fliegen und dort auch  am selben Tag ankommen.

Natürlich hatten wir schon von dem Streik gehört, und auch bis zur letzten Minute gehofft, dass unser Flug davon nicht betroffen sein würde, weil es sich ja gerade um einen vollbesetzten Ferienflieger handelte, aber der wurde dann halt doch getroffen.

Wir konnten jedoch erst einen tag später zurückfliegen, weil vorher kein Ersatzflug gefunden wurde. Auch landeten wir nicht wie vereinbart in Düsseldorf, sondern in Köln.

Das war uns schon vorher bewusst, da dies uns mitgeteilt wurde. In Köln sollte dann ein Reisebus die Gäste nach Düsseldorf bringen.

Da in Köln allerdings kein Reisebus vorhanden war, und auf Nachfrage des Infoschalters auch keiner kommen sollte, rief ich kurzerhand für mich und meine Freundin ein Taxi was uns nach Düsseldorf fuhr.

 

Kann ich jetzt von Tuifly die Kosten für das Taxi und eine Entschädigung dafür verlangen, dass der ursprüngliche Flug annulliert wurde?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Guten Abend,

im Fall einer Annullierung kann der Fluggast Ansprüche gemäß Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der Airline geltend machen. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Diese Voraussetzungen wurden in Ihrem Fall meiner Meinung nach erfüllt. Dieser Artikel spricht dem Reisenden in einem solchen Fall Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8, Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. Ich werde meinen Beitrag auch entsprechend diesen Artikeln gliedern. 

Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8

Dieser Artikel bietet dem Fluggast eine Wahlmöglichkeit. Er kann wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung des Flugscheinpreises, für nicht zurückgelegte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglich Zeitpunkt oder einer anderweitigeren Beförderung unter gleichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Diese andereweitigere Beförderung kann auf Wunsch des Fluggastes auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Sollte der Fluggast zu einem anderen Flughafen als geplant transportiert werden, so hat die Airline die Kosten für die Beförderung zum eigentlichen Zielflughafen zu tragen.

Ihrer Frage entnehme ich das Ihr Ersatzflug von der Airline organisiert wurde und Sie keine weiteren Kosten für diesen Flug hatten. Somit denke ich das die TUI Fly mit diesem Flug Ihnen bereits einen der Ansprüche, die sich aus Artikel 8 ergeben können zugesprochen hat, nämlich eine anderweitigere Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Meiner Auffassung nach könnten Sie von TUI Fly die Rückerstattung der Taxikosten verlangen, da Ihr Flugzeug ja eigentlich in Düsseldorf landen sollte,dies dann tatsächlich aber in Köln tat und somit ein Transport zwischen zwei Flughäfen notwendig war.

Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beasichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

TUI Fly hätte Ihnen die Verpflegung für Ihrer Wartezeit meines Erachtens nach zur Verfügung stellen müssen und Sie meiner Meinung nach für die zusätzliche Nacht auch in einem Hotel unterbringen müssen.

Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 

Bei einer Annullierung kann dem Fluggast auch eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. Von dieser Ausgleichzahlung kann der Luftfrachtführer jedoch dann entbunden werden, wenn die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands zustande gekommen ist. Fraglich ist also ob in dem Personalstreik ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Dazu habe ich folgende Urteile ausfindig machen können:

AG Köln, Urteil vom 30.6.2008, Az. 111 C 126/08 (bei Google einfach zu finden unter: "111 C 126/08 reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Personalstreiks konnte aufgrund eines Personalstreiks nicht durchgeführt werden. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2011, Az. 31 C 1700/11 (16) (bei Google eingeben: "31 C 1700/11 (16) reise-recht-wiki.de")

Aufgrund eines Pilotenstreiks konnte der Flug der Kläger nicht durchgeführt werden, woraufhin diese eine Ausgleichzahlung im Sinne Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung verlangten. Die Klage wurde abgewiesen, da in dem Streik ein außergewöhnlichr Umstand zu sehen sei, für den die Airline nicht haftbar gemacht werden könne.

AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google zu finden unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")

Wegen eines Pilotenstreiks musste der Fluggast mehrere Stunden auf seinen Abflug warten und verlangt nun eine Schadensersatzzahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Das Amtsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, da ein Personalstreik zu der Art Umständen gehöre, auf die die Airline keine Einfluss habe und daher auch nicht ersatzpflichhtig sei.

 

Wie Sie sehen wird ein Personalstreik von der gängigen Rechtssprechung als außergewöhnlicher Umstand deklariert, sodass Sie von der Airline leider keine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung fordern können, sondern nur die Taxikosten erstattet bekommen können.

Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt und es Ihnen natürlich freisteht einen Anwalt hinzuziehen. 

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Hallo,

 

leider waren Sie ebenfalls von dem Tuifly-Streik 2016 betroffen. Insofern konnten Sie erst einen Tag nach ursprünglichen Abflug wieder zurückkehren. Leider auch nicht zu ihrem ursprünglichen Zielflughafen, weshalb Sie eigentlich mit einem Bus zurücktransportiert werden sollten. Dieser kam allerdings nicht, weshalb Sie hohe Taxikosten auf sich nehmen mussten, die Sie nun gerne zurückerstattet bekommen würden.

(1) Zunächst du zu der Annullierung. Denn bei Annullierungen können Ausgleichansprüche gem. Art. 7 der Verordnung in Betracht kommen. Dabei wird eine Staffelung je nach Flugstrecke vorgenommen:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei Ihnen würden das also wahrscheinlich 400 Euro bedeuten. Dies auch pro betroffener Person. Hier kommt allerdings ein großes ABER. Denn Ausgleichsleistungen müssen nämlich nicht gezahlt werden, wenn sich das Flugunternehmen aus außergewöhnliche Umstände berufen kann. Für die Beurteilung, ob der wilde Streik bei Tuifly einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 III EG-VO 261/2004 darstellt, ist wohl auf die bisherige Rechtsprechung zu verweisen:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

 

Insofern wird selbst in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich davon ausgegangen. Allerdings denke ich, dass Sie hier gute Chancen haben könnten.

(2) Nun zu dem Thema der eintägigen Verspätung. Dafür ist besonders Art. 9 der VO von Relevanz. Denn demnach müssen betroffenen Passagieren im Falle einer Annullierung eine Hotelübernachtung inkl. Transfer und auch Verpflegungsmöglichkeiten gestellt bekommen. Hatten Sie Auslagen dahingehend, könnten Sie diese zurückverlangen.

(3) Hinsichtlich des fehlendes Bustransfers ist auf Art. 8 III der Verordnung hinzuweisen, welcher folgendes besagt:

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Insofern sollte dies auch auf Ihre Taxikosten zutreffen.

 

(4) Bezüglich der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche ist zu sagen, dass es dahingehend keine einheitliche Regelung in der Verordnung gibt. Allerdings entschied der EuGH in der Rechtssache More./. KLM C-139/11, dass diesbezüglich des jeweils geltende nationale Recht gilt. Ist deutsches Recht anwendbar, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74  (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")


Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Be-schaffung von Ersatz-Personal, darauf einzustellen.


AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (RRa 2012, 31) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: "40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.
 

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (88) (ganz einfach zu finden, wenn
Sie bei Google eingeben: " 32 C 2066/11 (88) reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also durchaus einen außergewöhnlicher Umstand gemäß der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen, welcher TuiFly von möglichen Ausgleichszahlungen befreien würde. Jedoch muss die Fluggesellschaft immer darlegen, dass diese Umstände nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen wären. Beachten Sie also auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie muss immer nachweisen, dass sie die Annullierung auch wirklich nicht hätten vermeiden können.

Fortsetzung...

 

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Fortsetzung...

Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, haben Sie in aber in jedem Fall einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004.

Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, haben Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Taxikosten. Auch andere Kosten, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind, wie Mahlzeiten, Telefonate usw., können Sie von der Fluggesellschaft zurückerstatten.

 

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