Guten Tag E und M,
zum wilden Streik wurden in diesem Forum schon zahlreiche Fragen gestellt und auch beantwortet. Zum Beispiel hier:
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??
Ihr hättet gern eine Entschädigung, weil ihr 18 Stunden später als geplant auf Mallorca angekommen seid. Diese Verspätung ist wirklich enorm und euer Anliegen durchaus verständlich.
Grundsätzlich steht den Reisenden nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dies ist in Artikel 5 und 7 der Verordnung geregelt. Dort steht:
Artikel 5:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)
Artikel 7:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Ausschlussgründe für die Zahlung der Entschädigung sind einmal die rechtzeitige Bekanntgabe (2 Wochen) durch die Fluggesellschaft oder das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Eurer Schilderung entnehme ich, dass ihr nicht rechtzeitig darüber informiert wurdet und auch kein Ersatzflug angeboten wurde. Also bleibt nur noch die Alternative des außergewöhnlichen Umstands.
Ergänzend findest du hier Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung, in dem der Ausschlussgrund steht:
3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Die eigentliche Frage lautet also, ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile und Auffassungen. Ich habe dir mal 2 rausgesucht, um zu zeigen, dass die Gerichte sich nicht einig sind:
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.
AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.
Aufgrund der Uneinigkeit und der daraus resultierenden Ungleichbehandlung der Reisenden hat sich der EuGH dieser Frage angenommen und im April 2018 ein Urteil dazu gesprochen. Dieses Urteil findest du hier.
Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist wird nach 2 Kriterien entschieden:
- Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein
- Das Ereignis darf von der Airline nicht beherrschbar sein
Das klingt zunächst komplizierter, als es tatsächlich ist. Schauen wir uns das mal am Beispiel des wilden Streiks an:
Dieser Streik wurde durch den sogenannten „Management Letter“ ausgelöst. Dieses Schreiben war eine Mitteilung über eine überraschende Umstrukturierung von TUI. Eine entsprechende Reaktion (also ein Streik) der Mitarbeiter auf solch eine Ankündigung ist durchaus zu erwarten. Der EuGH entschied also aufgrund dessen, dass der wilde Streik als Teil der normalen Geschäftstätigkeit zu betrachten ist.
War der Streik aber auch beherrschbar? Durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat wurde der Streik sofort beigelegt. Der Streik bzw. die Dauer des Streiks war von TUI also durchaus beherrschbar.
Der wilde Streik von 2016 ist also kein außergewöhnlicher Umstand und die Fluggesellschaft ist nicht von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Ihr habt also einen Anspruch auf Entschädigung.
Sicherheitshalber würde ich aber einen Anwalt fragen, wenn es um die genaue Höhe der Entschädigung und die Geltendmachung der Ansprüche geht.